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Veröffentlicht von:Berthold Koch Geändert vor über 8 Jahren
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Netztechnik Erdgas – Ing- Rainer Peterseil Abnahme von erdgasbefeuerten Heizungsanlagen - Oö. LuftREnTG 2012
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www.netzgmbh.at Novellierung des Oö. LuftREnTG 2012 Aufgrund des allseitigen Wunsches der Oö. Landesregierung, der Wirtschaftskammer (Landesinnung) und der Netzbetreiber wurde die alleinig gesetzliche Verpflichtung des Netzbetreibers zur Durchführung der Erstabnahme von erdgasbefeuerten Heizungsanlagen aufgehoben Die Abnahme kann nun von jedem durch Bescheid der Oö. Landesregierung dazu Befugten vorgenommen werden (Abnahmeberechtigter) Am 01.08.2015 ist die Oö. Gasverordnung in Kraft getreten, jedoch fehlt seit 2012 die Oö. Überprüfungsberechtigten-verordnung der Oö. Landesregierung (es gelten die Bestimmungen der Oö. Gassicherheitsverordnung 2006, Fassung vom 24.08.2015) Warum ein neuer Ablauf?
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www.netzgmbh.at Hintergrundinformationen Die Erstellung eines Attestes des Netzbetreibers über den ordnungsgemäßen Anschluss und Dichtheit der Zuleitungen sowie der Feuerstätte (Dichtheitsattest) ist erforderlich - Oö. LuftREnTG §30 (2) In Gesprächen zwischen den Vertretern der Wirtschaftskammer (Landesinnung) und den Erdgas-Netzbetreibern (Netz Oö, LINZ GAS Netz GmbH, eww Gruppe, ENERGIE RIED GMBH, Stadtbetriebe Steyr GmbH) wurde eine praktische und kundenfreundliche Vorgangsweise gesucht. Nicht betroffen von dieser Festlegung ist die wiederkehrende Überprüfung gemäß § 25 Oö. LuftREnTG und die sicherheitstechnische Überprüfung gemäß ÖVGW Richtlinie G10. 3 Warum ein neuer Ablauf?
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www.netzgmbh.at Der Installateur bietet dem Kunden die Errichtung/Änderung der erdgasversorgten Heizungsanlage und die Erstellung des Abnahmebefundes gemäß § 30 (2) i.V.m. § 22 Oö. LuftREnTG an. Der Installateur meldet schriftlich (Vorlage: Anmeldung Installations- Fertigstellung und Änderung der Gasinstallation ) gemäß § 30 (1) Oö. LuftREnTG dem Netzbetreiber die geplante Errichtung/Änderung. Ein Termin für die erforderliche Dichtheitsprüfung der Innenanlagen durch den Netzbetreiber zur Ausstellung des Dichtheitsattestes sowie der Gaszählermontage durch den Netzbetreiber ist zu vereinbaren. ACHTUNG: vor der Zählermontage muss ein gültiger Gasliefervertrag vorhanden sein (Versorger mit Kunde). Errichtung/Änderung der Heizungsanlage durch den Installateur. 4 Der neue Ablauf:
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www.netzgmbh.at Ausstellung des Dichtheitsattestes und Montage des Erdgaszählers durch den Netzbetreiber zum Zwecke der Einstellung und Prüfung der erdgasversorgten Anlagen (Probebetrieb). Erstellung des Abnahmebefundes der Heizungsanlage gemäß § 22 Oö. LuftREnTG durch den Installateur (Abnahmeberechtigten) samt notwendiger sonstiger Atteste z.B. von RauchfangkehrerIn. Verpflichtende Verwendung des Online Formulars auf der Homepage der Oö. Landesregierung bzw. der Anlage 1 der Oö. Gasverordnung. 5 Der neue Ablauf:
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www.netzgmbh.at Übermittlung des Abnahmebefundes gemäß § 22 (5) und (6) Oö. LuftREnTG an den Kunden an die zuständige Behörde (Gemeinde, Magistrat) innerhalb von 3 Wochen nach Gaszählermontage an den jeweiligen Netzbetreiber gemäß Allgemeinen Verteilernetzbedingungen (AVB). Erst mit Vorlage eines positiven Abnahmebefundes darf die Heizungsanlage in den dauerhaften Betrieb genommen werden. an den zuständigen RauchfangkehrerIn (falls betroffen) 6 Der neue Ablauf:
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www.netzgmbh.at Wenn der Abnahmebefund nicht durch den Installateur erstellt wird, besteht die Möglichkeit diesen bei einem anderen abnahmeberechtigten Unternehmen oder beim Netzbetreiber anzufordern. Die Verrechnung erfolgt an den Auftraggeber. Das Ausstellen des Dichtheitsattestes fällt in die Verpflichtung der Netzbetreiber, somit fallen hier keine Kosten für den Kunden oder Abnahmeberechtigten an. 7 Was kostet wieviel?
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www.netzgmbh.at Für erdgasversorgte Heizungsanlagen gemäß § 30 Abs. 2 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG) i.V.m. § 3 Oö. Gasverordnung. Für sonstige Erdgasanlagen gemäß § 38 Oö. LuftREnTG i.V.m. § 30 Oö. Gasverordnung: erdgasbetriebene Haushaltsgeräte die nicht der Raumwärme- bzw. Warmwassererzeugung dienen z.B. Gasherde, dekorative Feuer Nach Absprache mit dem Netzbetreiber und im eingeschränkten Umfang für Feuerungsanlagen in gewerblichen Betriebsanlagen, die nicht ausschließlich der Raumwärme dienen. Generell wird die Abnahme durch jeweilige Behörde per Bescheid geregelt. 8 Wann benötige ich ein Dichtheitsattest des Netzbetreibers?
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www.netzgmbh.at Bescheid der Oö. Landesregierung (Prüfernummer für Abnahme erdgasversorgter Heizungsanlagen). Ansuchen an: Amt der Oö. Landesregierung Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht Gasorgan gemäß Oö. Gassicherheitsverordnung 2006, Fassung vom 24.08.2015 Abnahmebefund: Online Formular auf der Homepage der Oö. Landesregierung (> Themen > Umwelt und Natur > Rechtsinformationen > Rechtliche Informationen - Luft > Anträge, Formulare) bzw. der Anlage 1 der Oö. Gasverordnung.ThemenUmwelt und Natur RechtsinformationenRechtliche Informationen - Luft Anträge, Formulare Messgeräte laut §25 (3) Oö. LuftREnTG Technisches KnowHow z.B. ÖVGW Schulung 9 Welche Voraussetzung sind zum Ausstellen eines Abnahmebefunds notwendig?
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www.netzgmbh.at Erstabnahme: Die gesamte Gas-Inneninstallation ist gemäß den ÖVGW Richtlinien auf Dichtheit zu prüfen. Gerätetausch in Verbindung mit der Änderung der Geräteanschlussleitung größer 1,5 m Leitungsänderung größer 2,5 m Anmerkungen: Änderung der Gerätanschlussleitung bis 1,5 m können mit Betriebsdruck geprüft werden, darüber hinaus muss die Druckprüfung gemäß ÖVGW erfolgen. Die Druckprüfung gemäß ÖVGW G1 Teil 2 Punkt 13 wird vom Installateur durchgeführt (=Festigkeitsprüfung ist Teil der Errichtung) 10 Wann wird ein Dichtheitsattest seitens des Netzbetreiber ausgestellt?
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www.netzgmbh.at Gas-Inneninstallation Material Verlegeart Gasgerät: CE Kennzeichen vorhanden fachgerechte Montage Aufstellungsraum Kontrolle der funktionellen Eignung hinsichtlich der Einschränkungen gemäß ÖVGW G1/3 Punkt 3.4. Die konkrete Eignung (z.B. die ordnungsgemäße Ausführung der Verbrennungsluftzufuhr) ist nicht Teil des Dichtheitsattests. 11 Umfang der Kontrolle des ordnungsgemäßen Anschluss?
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www.netzgmbh.at Bei Ausstellung eines Abnahmebefundes durch Dritte muss dessen Bescheid der Oö. Landesregierung beim Netzbetreiber vorgelegt werden (einmalige Übermittlung ist ausreichend). Abnahmebefunde Dritter werden vom Netzbetreiber nicht auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft. Etwaige Mängel bei der Abnahme sind durch den Abnahmeberechtigen weiter zu verfolgen. Erst nach Vorliegen eines mängelfreien Abnahmebefundes (Übermittlung an die entsprechenden Stellen) darf die Anlage in den dauerhaften Betrieb genommen werden. 12 Allgemeines
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www.netzgmbh.at Zählermontagen erfolgen ausschließlich durch den Netzbetreiber. Ausgenommen sind berechtigte Firmen für wiederkehrende Überprüfungen. Zählerdemontagen können nach Rücksprache mit dem Netzbetreiber durch den Installateur durchgeführt werden. 13 Allgemeines
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www.netzgmbh.at Der Start soll mit Unterstützung durch die Netzbetreiber umgehend erfolgen. Anfang 2017 wird der neue Ablauf seitens der Netzbetreiber zur Anwendung kommen. 14 Wann und wie erfolgt die Umsetzung?
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www.netzgmbh.at Anmeldung Installations-Fertigstellung und Änderung der Gasinstallation Dichtheitsattest 15 Vorlagen
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www.netzgmbh.at 16 Danke für die Aufmerksamkeit!
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