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Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Steuervorteile des steuerbegünstigten Verein gegenüber dem.

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1 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Steuervorteile des steuerbegünstigten Verein gegenüber dem nichtsteuerbegünstigten Verein

2 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsberatung : Steuern Steuerbegünstigter Verein Mitgliedsbeiträge steuerfrei Zuschüsse steuerfrei Spenden steuerfrei Grundbesitz steuerfrei welches gemein. Zwecken dient Einnahmen aus wGB steuerfrei, wenn weniger als 35.000,- € Kapital- und Mietein- nahmen steuerfrei Umsatzsteuersatz im Zweckbetrieb 7 %

3 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsberatung : Steuern nicht steuerbegünstigter Verein Mitgliedsbeiträge steuerfrei Zuschüsse Steuerfrei, sofern möglich Spenden steuerfrei Grundbesitz unterliegt der Grundsteuer Einnahmen aus wGB sind KöSt- und GewSt steuerpflichtig Kapital- und Mietein- nahmen, KöSt u. GewSt steuerpflichtig Alle Umsätze unterliegen dem Regelsteuersatz 19%

4 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsberatung : Steuern Umfang der steuerlichen Begünstigungen Abgabenordnung (AOEinzelsteuergesetze § 64 Absatz 3 AO Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn Einnahmen weniger als 35.000,- € betragen § 67 a Absatz 1 AO Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen geltend als Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen weniger als 45.000,- € betragen § 68 AO Regelung des Zweckbetriebs einer gemeinnützigen Körperschaft § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG Steuerbefreiung für Zweckbetrieb und wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb wenn Einnahmen weniger als 35.000,-€ § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG Steuerbefreiung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuschüssen § 3 Nr. 6 GewStG Steuerbefreiung des Zweckbetriebs und des ideellen Tätigkeitsbereichs § 13 Absatz 1 Nr. 16 b und § 17 ErbStG Steuerbefreiung von Erbschaften und Schenkungen § 3 Absatz 1 Nr. 3b GrStG Grundsteuerbefreiung von Grundvermögen das dem gemeinnützigen Zweck dient

5 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsberatung : Steuern Umfang der steuerlichen Begünstigungen der Umsatzsteuer §§ 4 Nr. 12 a UStG, 16, 17b, 18, 21, 22 a, 22b, 23, 24 und 26 sowie § 12 Absatz 2 Nr. 8a und § 23 a UStG Nach den vorgenannten gesetzlichen Regelungen ist eine Vielzahl von Umsätzen steuerfrei. Nach „ 12 Absatz 2 Nr. 8 UStG unterliegen die steuerpflichtigen Umsätze, soweit sie nicht dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, dem ermäßigten Steuersatz von 7% Der § 23 a UStG enthält die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung

6 Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Vereinsberatung : Steuern Hinweise Sportvereine die nicht die Vergünstigungen der Gemeinnützigkeit genießen, müssen wie andere Unternehmen (Gewerbetreibende, Selbständige) behandelt werden. Gemeinnützigkeit bedeutet die Inanspruchnahme der Zweckbetriebsgrenze 45.000,-€ und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb von 35.000,-€. Bei der Gemeinnützigkeit bleibt der Ideelle Tätigkeitsbereich des Vereins (Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuschüsse, Spenden und Erbschaften steuerfrei). Die zum ideellen Tätigkeitsbereich gehörende Vermögensverwaltung (Einnahmen aus Zinsgut- schriften, Vermietungen und Verpachtungen) bleiben steuerfrei, es sei denn der Verein würde zur Steuerpflicht freiwillig optieren. Die Aufgabe oder die Aberkennung der Gemeinnützigkeit bedeutet den Verlust des Vereinsvermögens, welches aus dem steuerfreien Ideellen Tätigkeitbereich und aus dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb resultierte.


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