Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
Veröffentlicht von:Alexandra Busch Geändert vor über 8 Jahren
1
1 geplante Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Elmar Petrin Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises Fachbereich 32.2: Wasser- u. Bodenschutz Tel. 05681/775-339 email: petrin-uwb@gmx.depetrin-uwb@gmx.de Internet: www.uwb-sek.dewww.uwb-sek.de - Stand der Information: Januar 2007 -
2
2 Hintergrundinformation geschätzte Länge der Zuleitungskanäle in Deutschland ca. 1,3 Mio. km Abwasserleitungen, die vor 1965 gebaut wurden, sind mit sehr hoher Wahrschein- lichkeit undicht. bei optischer Inspektion findet man i. M. alle 4 m einen Schaden.
3
3 Gesetzliche Grundlage HWG vom 6. Mai 2005 § 51 HWG zu §18b WHG: Für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik. (DIN bzw. EU-Normen, DWA-Arbeits- blätter, …) hier maßgeblich DIN 1986 Teil 30 - „Abwasseranlagen f. Gebäude u. Grundstücke - Instandhaltung“ -
4
4 Gesetzliche Grundlage HWG vom 6. Mai 2005 DIN 1986-30 Tabelle 1: Erstprüfung der Anlagen zur Ableitung häuslichen Abwassers bis 31.12.2015 § 43 Abs. 2 HWG: Abwasserbeseitigungspflichtige haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.
5
5 Gesetzliche Grundlage HWG vom 6. Mai 2005 § 46 Abs. 2 HWG Zum Schutz der Gewässer kann durch Rechtsverordnung allgemein festgelegt werden,... 4. Überprüfung ob baulicher Zustand den Regeln der Technik entspricht... 5. Vorlage von Nachweisen von Dritten die in Abwasseranlagen einleiten
6
6 § 1 EKVO (Entwurf) - Geltungsbereich - Abwasserkanäle und –leitungen die dem allgemeinen Gebrauch dienen Abwasseranlagen für Abwasser mit spezif. Anforderungen nach AbwV (Indirekt- u. Direkteinleiter) Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal
7
7 Begriffsdefinition
8
8 § 4a EKVO (Entwurf) - Nachweis der Zuleitungskanäle - Unternehmer von öffentlichen Ab- wasseranlagen haben sich von Dritten Nachweise über die Überwachung vor- legen zu lassen oder die Überprüfung selbst vorzunehmen. Nachweis, ob die Zuleitungskanäle noch den a.a.R.d.T. entsprechen, Zustand und Lage (Lageskizze) müssen daraus hervorgehen
9
9 Anhang 1 der EKVO (Entwurf) Inspektion nach den a.a.R.d.T. heißt im Regelfall: optische Untersuchung bei Freispiegelkanälen und Druckprüfung bei Druckleitungen
10
10 Anhang 1 der EKVO (Entwurf) Bei Zuleitungskanälen zum öffentl. Kanal ist der Inspektionsnachweis von der Innenseite der Gebäudeaußenwand bis zur Übergabestelle in den öffentl. Abwasserkanal zu führen.
11
11 Anhang 1 der EKVO (Entwurf) Unternehmer von öffentlichen Ab- wasseranlagen haben sich bis zum 31.12.2015 die Nachweise der Erstinspektion vorlegen zu lassen - soweit sie die Inspektion nicht selbst durchführen! - danach: --> Wiederholungsprüfungen
12
12 Anhang 1 der EKVO (Entwurf) - Überprüfungsintervalle -
13
13 Anhang 1 der EKVO (Entwurf) Inspektionsnachweise für Zuleitungs- kanäle sind im Eigenkontrollbericht jährlich zusammengefasst darzustellen. Inspektionsbetriebe müssen die An- forderungen der vom RAL herausge- gebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 erfüllen.
14
14 Konsequenzen für die Gemeinden Ergänzung der Abwassersatzung (Muster des Hess. Städte- u. Gemeindebundes) Konzeption für die Inspektion erarbeiten (Inspektionspläne) Intensive Öffentlichkeitsarbeit
15
15 Konsequenzen für die Gemeinden Serviceleistung für die Bürger - z.B. Inspektion über Abwassergebühr abwickeln (sinnvoll und gerecht) - oder Rahmenvertrag mit Fachbetrieben abschließen Sanierungsbescheide erteilen (incl. Durchsetzung per Verwaltungszwang) Rechtzeitig anfangen! eine „entschärfende“ Novelle des HWG ist nicht zu erwarten
Ähnliche Präsentationen
© 2024 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.