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Veröffentlicht von:Sven Hertz Geändert vor über 9 Jahren
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1 Bürgermeisterseminar 3. September 2007 Schloß Krickenbeck Nettetal
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2 Novellierung KWahlG NRW -4 Schwerpunkte 1.Wahl der Bürgermeister/innen und Landräte 2.Wahlorganisation 3.Neugestaltung des Sitzberechnungsverfahrens 4.Stärkung der Rechte der aktiv und passiv Wahlberechtigten
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3 Wahl der BM und LR 1.Wahlzeit: 6 Jahre gem. § 65 GO (neu) 2.Wegfall der Altersgrenze gem. § 195 LBG (neu) 3.Wahltag wird zukünftig von der Aufsichtsbehörde und nicht mehr vom Innenministerium auf einen Sonntag festgelegt. 4.Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Stichwahl entfällt. Ausnahme: Bei nur einem Wahlvorschlag und einem Bewerber muss die erreichte Mehrheit mindestens 25% der Wahlberechtigten umfassen.
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4 Wahl der BM und LR 5. Die Wahl erfolgt für das gesamt Wahlgebiet 6. Zukünftig sind gemeinsame Wahlvorschläge zulässig.
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5 Wahlorganisation Neueinteilung der Wahlbezirke in Gemeinden und Kreise Bei Abgrenzung der Wahlbezirke ist gem. § 4 Abs. 2 KWahlG darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Die Abweichungen der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet durfte bisher nicht mehr als 33 1/3 % nach oben oder unten betragen. Nach der Novellierung des Kommunalwahlgesetzes beträgt die Höchstabweichungsgrenze 25 %.
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6 Wahlorganisation Sitzberechnungsverfahren nach Sainte Lague/Schepers Ein Rat hat 38 Vertreter, die Gemeinde 25.000 Einwohner. Bei der Kommunalwahl haben alle nach § 33 Abs. 1 zu berücksichtigenden Wahlvorschlagsträger zusammen eine bereinigte Gesamtstimmenzahl 10.000 erzielt. Der Zuteilungsdivisor wird (zunächst) durch Teilung der Gesamtstimmenzahl durch die Gesamtsitzzahl ermittelt: hier 263 Die den Parteien und Wählergruppen zustehenden Sitzzahlen werden ermittelt nach der Formel: Stimmenzahl der Partei/Wählergruppe : Divisor = Sitzzahl.
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7 Wahlorganisation Partei/Wählergruppe A B C D Gesamt:. StimmenDivisor Sitzzahl unge- rundet (Stimmen geteilt durch Divisor Sitzzahl gerundet (ab 0,5 Aufrundung) 5.10026319,3919 2.5002639,5010 2.2022638,378 1982630,751 10.00036 Sitze (Sitze nach Zahlen vor dem Komma) 38 Sitze (= Gesamtsitz- zahl des Rates)
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8 Stärkung der Rechte der aktiv und passiv Wahlberechtigten Verkürzung der Sperrfrist für die Ausübung des aktiven Wahlrechts von drei Monaten auf 15 Tage vor der Wahl. Einräumung eines Widerspruchsrechts gegen die Aufnahme in Wahlhelferdateien, die verstärkte Gewährleistung der Neutralität der Wahlorgane und Einschränkungen der Wahlpropaganda am Wahltag
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9 Stärkung der Rechte der aktiv und passiv Wahlberechtigten Beschränkte Einsicht in Wählerverzeichnisse statt deren öffentliche Auslegung. Die deutliche Einschränkung des Katalogs der Inkompatibilitätsgründe
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10 Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes
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11 Novellierung des LPVG 1958: Erstes Landespersonalvertretungsgesetz 1974: Novellierung des Landespersonalvertretungsgesetzes 1984/94: Reformen des LPVG: Ergebnis – Ausweitung der Rechte des Personalrates 1995: Bundesverfassungsgericht: Urteil zum Personalvertretungsgesetz Schleswig-Holstein Leitsatz: Letztentscheidung der Einigungsstelle ist verfassungswidrig
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12 Leitlinien der Reform 2007 1.Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum schleswig- holsteinischen Mitbestimmungsgesetz vom 24. Mai 1995 wird umgesetzt. 2.Zur Optimierung der Aufgabenerledigung werden die Beteiligungsverfahren unter Wahrung einer effektiven Vertretung der Beschäftigten durch die Personalräte vereinfacht und beschleunigt. 3.Die Mitbestimmungstatbestände werden reduziert und an Regelungen des Bundesrechtes angepaßt.
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13 Leitlinien der Reform 2007 4.Um die Leistungsfähigkeit der Verwaltung trotz des notwendigen Stellenabbaus im Interesse der Bürgerinnen und Bürger zu erhalten und zu verbessern, müssen auch die Personal- vertretungen durch Verringerung der Freistellungen einen Beitrag leisten. 5:Der Modernisierungsprozeß in den Dienststellen muß durch mehr Freiheit in der Gestaltung und in der Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle sowie durch eine Entlastung der Behördenleitung im Wege der Delegation unterstützt, und die Eigenverantwortung der Personalvertretungen muß gestärkt werden.
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14 Einhaltung des Konnexitätsprinzips Die Reform kostet den Gemeinden und Gemeindeverbänden ca. 12,5 Mio. € Das Konnexitätsprinzip und das zum Konnexitätsausführungsgesetz festgelegte Verfahren wurde nicht eingehalten
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15 Verfassungsrechtliche Grenzen Einrichtung kollektiver Interessenvertretungen ist eine politische Entscheidung des Gesetzgebers Die verfassungsrechtliche Grenze zieht das Demokratieprinzip: Die Mitbestimmung des Personalrates bedarf als Teilhabe an der Ausübung von Staatsgewalt der demokratischen Legitimation Folge: Mitbestimmung darf sich nur auf innerdienstliche Maßnahmen erstrecken und nur insoweit, als die im Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen es rechtfertigen
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16 Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Die bisher der Einigungsstelle vorbehaltenen Entscheidungen werden der Letztentscheidung durch ausreichend demokratisch legitimierte Stellen unterworfen. Darüber hinaus wurde ein sog. Evokationsrecht (Aufhebungs- und Abänderungsrecht) eingeführt.
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17 Vereinfachung und Beschleunigung der Beteiligungsverfahren Wegfall des Erörterungstermins Aber: Teilnahme und Rederecht des Personalrats im Rat oder Ausschuß 2-Monatsfrist für Entscheidung der Einigungsstelle
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18 Reduzierung der Mitbestimmungstatbestände Keine Mitbestimmung bei ordentlichen Kündigungen, sondern Mitwirkung, wenn die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird. Überführung der bisherigen Mitbestimmungstatbestände bei Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand in die Mitwirkung. Wegfall einer Beteiligung (Anhörung) bei Aufhebungs- und Beendigungsverträgen und bei Kündigungen in der Probezeit.
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19 Reduzierung der Mitbestimmungstatbestände Die Frist, in der der Personalrat Einwände gegen eine außerordentliche Kündigung geltend machen kann, wurde von einer Woche auf 3 Arbeitstage gekürzt. Die Anhörung des Personalrats vor Abmahnungen ist entfallen. Mitbestimmung bei Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten, sofern sie bestimmt sind, das Verhalten und/oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, bei Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden sowie bei Maßnahmen zur Erhebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs.
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20 Erweiterung der Handlungsspielräume bei der Zusammenarbeit zwischen Personalrat und Dienststelle Budgetierung der Kosten des Personalrats
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21 Stärkung der Position des Dienststellenleiters Antragsrecht des Dienststellenleiters auf Ausschluss eines Mitglieds aus dem Personalrat bzw. Auflösung des Personalrates Einrichtung von Sprechstunden des Personalrates nur im Einvernehmen mit dem Leiter der Dienststelle
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