Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

2. Strukturen des österr. Sports Staatlicher BereichNichtstaatlicher Bereich BKA StS Sport BMLVBMBWK Sektion Sport HLZBAfLSchul sport Hoch schul sport.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "2. Strukturen des österr. Sports Staatlicher BereichNichtstaatlicher Bereich BKA StS Sport BMLVBMBWK Sektion Sport HLZBAfLSchul sport Hoch schul sport."—  Präsentation transkript:

1 2. Strukturen des österr. Sports Staatlicher BereichNichtstaatlicher Bereich BKA StS Sport BMLVBMBWK Sektion Sport HLZBAfLSchul sport Hoch schul sport Österreichische Bundes-Sportorganisation ÖOC ÖBSVB-DVB-FV Länder LReg Landes - Sportorganisationen Sportvereine L-DVL-FV Weitere Sport- verbände

2 BSO / Mission Aufgaben der BSO Die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) ist eine gemeinnützige Institution mit der Ausrichtung, die Interessen des Sports in Österreich und in internationalen Organisationen zu vertreten. Die BSO ist damit die zentrale Koordinations- und Beratungsplattform innerhalb des österreichischen Sportsystems. Die Österreichische Bundes-Sportorganisation (BSO) ist eine gemeinnützige Institution mit der Ausrichtung, die Interessen des Sports in Österreich und in internationalen Organisationen zu vertreten. Die BSO ist damit die zentrale Koordinations- und Beratungsplattform innerhalb des österreichischen Sportsystems.

3 Österr. Bundes-Sportorganisation Bundes – Sportversammlung 53 – 53 – 1 +1 Vorstand 6 - 6+1 Bundes-Sportrat 18 – 18 – 17Bundes-Sportfachrat 53 Geschäftsstelle Sportausschuss 3 – 3 – 3Fachausschuss 16 TrainerratBSO Sportjugend BSO Sportmanager Schule und Sport Frauen und Sport Finanzausschuss 3 - 3 Rechtsausschuss 3 - 3 Kontrollausschuss DV 6, ÖFB 2, FV 2 BKA 2, BMF 1

4 Konzeption und Steuerung von Entwicklungen im Sport auf überregionaler Ebene Konzeption und Steuerung von Entwicklungen im Sport auf überregionaler Ebene die strategische und inhaltliche Beratung der gesetzgebenden Institutionen sowie aller mit Sport befassten Organisationen die strategische und inhaltliche Beratung der gesetzgebenden Institutionen sowie aller mit Sport befassten Organisationen Unterstützung von Sportveranstaltungen von gesamtösterreichischer und internationaler Bedeutung Unterstützung von Sportveranstaltungen von gesamtösterreichischer und internationaler Bedeutung die Förderung des Sportstättenbaus in Österreich die Förderung des Sportstättenbaus in Österreich die konzeptionelle Entwicklung und Umsetzung von Aus- und Fortbildungsprogrammen im Sport die konzeptionelle Entwicklung und Umsetzung von Aus- und Fortbildungsprogrammen im Sport die Entwicklung strategischer Kommunikations- und Marketingkonzepte für den Sport die Entwicklung strategischer Kommunikations- und Marketingkonzepte für den Sport die Verlegung von sportspezifischen Publikationen die Verlegung von sportspezifischen Publikationen Koordination, Verwaltung und Kontrolle der zweckgebundenen Verwendung der Bes. Bundes- Sportförderungsmittel (Totomittel). Koordination, Verwaltung und Kontrolle der zweckgebundenen Verwendung der Bes. Bundes- Sportförderungsmittel (Totomittel). Aufgaben:

5 Das ÖOC ist als Organisation von seiner Aufgabenstellung ohne jegliche Bindung und daher in seinen Entscheidungen frei und unabhängig. Mitglieder: Österreichische Delegierte beim IOC (1) Österreichische Delegierte beim IOC (1) Olympische Fachverbände (34) Olympische Fachverbände (34) Grosse Österreichischen Sportverbände (4 - BSO, DV) Grosse Österreichischen Sportverbände (4 - BSO, DV) Frei gewählte Personen, die die Olympische Bewegung fördern Frei gewählte Personen, die die Olympische Bewegung fördern Österreichisches Olympisches Comité

6 Aufgaben: Teilnahme Österreichs an den Olympischen Spielen Teilnahme Österreichs an den Olympischen Spielen Mitarbeit bei der Durchführung Olymp. Spiele, wenn diese an eine Stadt in Österreich vergeben worden ist Mitarbeit bei der Durchführung Olymp. Spiele, wenn diese an eine Stadt in Österreich vergeben worden ist Vertretung Österreichs in allen Olympischen Belangen Vertretung Österreichs in allen Olympischen Belangen Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachverbänden Zusammenarbeit mit den entsprechenden Fachverbänden Verbreitung der Olympischen Idee und Ideale in Österreich Verbreitung der Olympischen Idee und Ideale in Österreich Österreichisches Olympisches Comité

7 Dachverbände = Sportverbände, die ihre Serviceleistungen für Sportvereine verschiedenster Fachsparten erbringen Aufgaben: Förderung des Breitensports und Sports for all – Aktivitäten Interessensvertretung Betreuung der Vereine und Beratung der Funktionäre Ausbildung der Vereinsübungsleiter Aktivitäten im Breitensport-, Fitness- und Gesundheitsförderungsbereich

8 Über uns Die ASKÖ (= Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich) wurde 1892 gegründet und ist der größte der drei Dachverbände Österreichs. Österreichweit gibt es zur Zeit ca. 4200 Mitgliedervereine mit rund 1,2 Millionen Mitgliedern. Die ASKÖ (= Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur in Österreich) wurde 1892 gegründet und ist der größte der drei Dachverbände Österreichs. Österreichweit gibt es zur Zeit ca. 4200 Mitgliedervereine mit rund 1,2 Millionen Mitgliedern. Die ASKÖ ist eine nichtstaatliche Non-Profit-Organisation, die nach gemeinnützigen und sozialen Zielsetzungen agiert und demokratische Organisationstrukturen aufweist. Sie handelt in der Interessensvertretung nach sozialdemokratischen Grundsätzen, ist aber in der täglichen Arbeit unpolitisch. Die ASKÖ als Dachorganisation und Dienstleistungsbetrieb vertritt flächendeckend ihre Mitgliedsvereine und ist damit eine wichtige Basis des österreichischen Sports

9 Über uns. ideele und materielle Dienstleistungen, insbesondere bei der Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und beim Betrieb von Sportanlagenideele und materielle Dienstleistungen, insbesondere bei der Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und beim Betrieb von Sportanlagen die Betreuung von 94 verschiedenen Sportartendie Betreuung von 94 verschiedenen Sportarten die Tätigkeit in speziellen Referaten unddie Tätigkeit in speziellen Referaten und die Interessensvertretungdie Interessensvertretung Innerhalb der ASKÖ sollen möglichst viele Menschen die unterschiedlichsten Sportarten ausüben können. ("Sport für alle - Jedem sein Sport!"). Aufgaben:

10 Der Allgemeine Sportverband Österreichs (ASVÖ) ist ein kompetenter Partner in allen Sportfragen. Der Allgemeine Sportverband Österreichs (ASVÖ) ist ein kompetenter Partner in allen Sportfragen. Er bietet seinen Mitgliedern vielseitige Sportmöglichkeiten in über 100 Sportarten. Er bietet seinen Mitgliedern vielseitige Sportmöglichkeiten in über 100 Sportarten. Derzeit sind mehr als eine Million Menschen österreichweit in 4770 ASVÖ-Vereinen sportlich aktiv. Derzeit sind mehr als eine Million Menschen österreichweit in 4770 ASVÖ-Vereinen sportlich aktiv. 8347 Sportsektionen werden ehrenamtlich von über 25.000 Funktionären in Führungsebenen betreut. 8347 Sportsektionen werden ehrenamtlich von über 25.000 Funktionären in Führungsebenen betreut. Selbstbild:

11 Als Dachverband fördert der ASVÖ in erster Linie den Breitensport. Als Dachverband fördert der ASVÖ in erster Linie den Breitensport. Die Mittel aus der Bundessport-Förderung werden über die Landesverbände als Basisförderung an die Mitgliedsvereine ausgeschüttet. Die Mittel aus der Bundessport-Förderung werden über die Landesverbände als Basisförderung an die Mitgliedsvereine ausgeschüttet. Überregional koordinierte Akzente setzt der ASVÖ in der Jugendarbeit, bei frauenspezifischen Themen und bei Bewegungsformen für die Altersgruppe 50+. Überregional koordinierte Akzente setzt der ASVÖ in der Jugendarbeit, bei frauenspezifischen Themen und bei Bewegungsformen für die Altersgruppe 50+. Auch Trendsportarten wie das Nordic Walking werden unterstützt. Auch Trendsportarten wie das Nordic Walking werden unterstützt. Selbstbild:

12 Unsere Leitidee Wir sehen es als unsere Aufgabe, die Freude an der Bewegung erlebbar zu machen. Wir fördern den Leistungssport, steigern die individuelle Fitness und heben das ganzheitliche Wohlbefinden. Wir sehen es als unsere Aufgabe, die Freude an der Bewegung erlebbar zu machen. Wir fördern den Leistungssport, steigern die individuelle Fitness und heben das ganzheitliche Wohlbefinden. Die SPORTUNION ÖSTERREICH ist der Sportverband, wo du Leistungssport, Fitness und Wellness mit Spaß und Freude ausüben kannst, einzeln und in der Gemeinschaft, mit bestausgebildeten TrainerInnen und in einem Verein in deiner Nähe. Die SPORTUNION ÖSTERREICH ist der Sportverband, wo du Leistungssport, Fitness und Wellness mit Spaß und Freude ausüben kannst, einzeln und in der Gemeinschaft, mit bestausgebildeten TrainerInnen und in einem Verein in deiner Nähe. SPORTUNION - Ihr Partner für Sport, Fitness und Wellness SPORTUNION - Ihr Partner für Sport, Fitness und Wellness

13 Tätigkeiten bietet lebensbegleitender Sport für alle Altersstufen bis zur persönlichen Bestleistung lokal SPORTUNION – Vereine lokal SPORTUNION – VereineSPORTUNION – VereineSPORTUNION – Vereine regional SPORTUNION - Landesverbände regional SPORTUNION - LandesverbändeSPORTUNION - LandesverbändeSPORTUNION - Landesverbände national, international SPORTUNION - ÖSTERREICH national, international SPORTUNION - ÖSTERREICH Die SPORTUNION ÖSTERREICH bietet Beratung bei: Die SPORTUNION ÖSTERREICH bietet Beratung bei : Vereinsgründung Vereinsgründung Durchführung von Sportveranstaltungen Durchführung von Sportveranstaltungen Planung von Sportanlagen Planung von Sportanlagen Bau von Sportanlagen Bau von Sportanlagen Erhaltung von Sportanlagen Erhaltung von Sportanlagen Finanzierung von Sportanlagen Finanzierung von Sportanlagen Finanzierung des Sportbetriebes Finanzierung des Sportbetriebes Information über Rechts- und Steuerfragen im Sportbetrieb Information über Rechts- und Steuerfragen im Sportbetrieb Versicherungsfragen Versicherungsfragen Sport in der EU Sport in der EU

14 Tätigkeiten Aus- und Fortbildung Übungsleiterlehrgänge Fachsport Übungsleiterlehrgänge Fachsport Lehrwartelehrgänge in Zusammenarbeit mit den BAfL Lehrwartelehrgänge in Zusammenarbeit mit den BAfL Sportjugendleiterausbildung in Zusammenarbeit mit den BAfL Sportjugendleiterausbildung in Zusammenarbeit mit den BAfL Lehrgänge und Seminare für Führungskräfte (Vereinsrecht, Lehrgänge und Seminare für Führungskräfte (Vereinsrecht, Steuerfragen, Persönlichkeitsentwicklung) Steuerfragen, Persönlichkeitsentwicklung)Vertretungen Interessensvertretung bei Gemeinden, Stadt, Land und Bund Interessensvertretung bei Gemeinden, Stadt, Land und Bund in allen Gremien der Landes-Sportorganisationen in allen Gremien der Landes-Sportorganisationen in den Gremien der Bundes-Sportorganisation in den Gremien der Bundes-Sportorganisation bei internationalen Organisationen wie ENGSO und FICEP bei internationalen Organisationen wie ENGSO und FICEP Die SPORTUNION ÖSTERREICH bietet

15 Fachverbände = Fach - Sportverbände, die ihre Serviceleistungen für Sportvereine ihrer Fachsparte erbringen Aufgaben: Förderung des Spitzensports Organisation der Meisterschaften Auswahl der Nationalmannschaften Kooperation mit internationalen Fachverbänden Kooperation mit dem ÖOC (wenn olymp. Fachverband) Übungsleiter – (LSO), Lehrwarte- und Trainerausbildung (BAfL) Regelwerk Lizenzierung

16 Fachverbände in der BSO: 53 Fachverbände (als ordentliche Mitglieder) daneben Anwärterverbände (a.o. Mitglieder) im ÖOC: 34 Fachverbände (Olymp. Sportfachverbände) daneben: anerkannte Fachverbände

17 Die große Bedeutung des Sports für Menschen mit Behinderung Eine Behinderung ist eine Herausforderung. Mitleid ist fehl am Platz und hilft niemandem. Wesentlich ist die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, die Kraft eine physische Einschränkung zu akzeptieren und daraus neue Fähigkeiten zu erarbeiten. Dabei ist Sport eine entscheidende Stütze! Für Menschen mit Behinderung hat Sport eine große Bedeutung. Angefangen beim Rehabilitationssport, Freizeit- und Breitensport bis hin zum Leistungssport. Behindertensport hat gesellschaftspolitische Bedeutung. Sport hilft behinderte Menschen zu integrieren. Sport formt selbstbewusste Individuen und gliedert sie in die Gesellschaft ein. Eigenständige und selbstverantwortlich handelnde Menschen mit Behinderung sind das Ziel im Behindertensport. Eine Behinderung ist eine Herausforderung. Mitleid ist fehl am Platz und hilft niemandem. Wesentlich ist die Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, die Kraft eine physische Einschränkung zu akzeptieren und daraus neue Fähigkeiten zu erarbeiten. Dabei ist Sport eine entscheidende Stütze! Für Menschen mit Behinderung hat Sport eine große Bedeutung. Angefangen beim Rehabilitationssport, Freizeit- und Breitensport bis hin zum Leistungssport. Behindertensport hat gesellschaftspolitische Bedeutung. Sport hilft behinderte Menschen zu integrieren. Sport formt selbstbewusste Individuen und gliedert sie in die Gesellschaft ein. Eigenständige und selbstverantwortlich handelnde Menschen mit Behinderung sind das Ziel im Behindertensport.

18 Österr. Behindertensportverband Sportangebot in sechs Behinderungsgruppen Amputiertensport Amputiertensport Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Gliedmaßen - Skilauf alpin und nordisch, Leichtathletik, Radfahren, Schwimmen, Sitzball bzw. - volleyball, Sportschiessen, Tennis und Tischtennis Blinden- und Sehbehindertensport Blinden- und Sehbehindertensport alpiner und nordischer Skilauf, Leichtathletik, Schwimmen, Judo, Radsport, Sportschießen (mit akustische Zielvorrichtung), Torball bzw. Goalball Cerebralparetikersport Cerebralparetikersport Cerebralparese ist eine nicht fortschreitende Schädigung der Gehirns, die zu Störungen des Bewegungsablaufes, der Kraft und des Tonus der Muskulatur, sowie der Haltung des Körpers geführt hat - Boccia, Schwimmen, Leichtathletik, Radfahren, Tischtennis und Wintersport

19 Sportangebot in sechs Behinderungsgruppen Hörbehindertensport Hörbehindertensport Gehörlosen die einzige Behindertengruppe mit eigener Sprache, Kultur und eigenem Weltverband sind - Eishockey, Badminton, Fußball, Sportkegeln, Leichtathletik, Orientierungslauf, Sportschießen, Ski alpin, Schwimmen, Tennis, Tischtennis und Volleyball Mentalbehindertensport Mentalbehindertensport von „leichter“ geistiger Behinderung wie Lernbehinderungen bis zu „schwersten“ mehrfachen Behinderungen - Leichtathletik, alpiner und nordischer Skilauf, Schwimmen, Kleinfeldfußball, Tischtennis, Tennis, Stockschießen, Boccia und Kegeln Rollstuhlsport Rollstuhlsport Menschen, die für die Sportausübung einen Rollstuhl benützen - Leichtathletik, alpiner und nordischer Schilauf, Tischtennis, Tennis, Basketball, Schießen, Schwimmen und Rollstuhl-Rugby Menschen, die für die Sportausübung einen Rollstuhl benützen - Leichtathletik, alpiner und nordischer Schilauf, Tischtennis, Tennis, Basketball, Schießen, Schwimmen und Rollstuhl-Rugby Österr. Behindertensportverband

20 2. Strukturen des österr. Sports Staatlich und nichtstaatlich besetzte Sportinstitutionen ÖISSÖISMIMSBBSFZSporthilfeSportpoolsTop Sport Austria KISÖADC

21 Staatlich und nichtstaatlich besetzte Sportinstitutionen ÖISS – Österr. Institut für Schul- und Sportstättenbau ÖISM – Österr. Institut für Sportmedizin IMSB – Institut für medizinische und sportwissenschaftliche Betreuung BSFZ – Bundes Sport und Freizeitzentren Top Sport Austria Sporthilfe Sportpools KIS – Komitee für Internationale Sportbeziehungen ÖADC – Österr. Anti – Doping Comite

22 Beratung: bei Planung bei Planung Bau und Betrieb von Schulen Bau und Betrieb von Schulen Sport- und Freizeitanlagen Sport- und FreizeitanlagenInformation: durch Tagungen und Lehrgänge, Informationsreisen durch Tagungen und Lehrgänge, Informationsreisen durch Zurverfügungstellung eines Dokumentationszentrums durch Zurverfügungstellung eines Dokumentationszentrums durch Herausgabe der periodischen Fachzeitschrift „Schule & Sportstätte“ durch Herausgabe der periodischen Fachzeitschrift „Schule & Sportstätte“Aktivitäten: Herausgabe von Richtlinien und Empfehlungen Herausgabe von Richtlinien und Empfehlungen Mitarbeit bei Normenerstellung Mitarbeit bei Normenerstellung Vergabe von Forschungsaufträgen Vergabe von Forschungsaufträgen Fortschreibung des österreichischen Sportstättenplans (Sportstättenstatistik) Fortschreibung des österreichischen Sportstättenplans (Sportstättenstatistik) Österreichisches Institut für Schul- und Sportstättenbau

23 1969 als Stiftungsfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit gegründet Kuratorium – Fachrat - Geschäftsführung Aufgaben: allgemeine und spezielle Untersuchungen allgemeine und spezielle Untersuchungen sportmedizinische Beratung und Betreuung sportmedizinische Beratung und Betreuung sportärztliche Betreuung von FV - Leistungskadern sportärztliche Betreuung von FV - Leistungskadern sportmedizinische Forschung sportmedizinische Forschung wissenschaftliche Erfassung und Bearbeitung der Untersuchungsergebnisse wissenschaftliche Erfassung und Bearbeitung der Untersuchungsergebnisse Vergabe von Forschungsaufträgen Vergabe von Forschungsaufträgen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sportärzten und Schulärzten Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sportärzten und Schulärzten Österreichisches Institut für Sportmedizin

24 1982 als Verein gegründet (Mitglieder: BKA, BMBWK, BSO, ÖOC), seit 1999 „Olympiazentrum“ Aufgaben: Koordination und Durchführung von sportmedizinischen, sportwissenschaftlichen und physio – therapeutischen Betreuungen, Beratungen und ForschungenKoordination und Durchführung von sportmedizinischen, sportwissenschaftlichen und physio – therapeutischen Betreuungen, Beratungen und Forschungen in den Bereichen: Leistungsdiagnostik, Trainingssteuerung, Anthropometrie, Talentforschung, Ernährung, Psychologie, Rehabilitation, Fortbildung und sportmedizinische Untersuchungenin den Bereichen: Leistungsdiagnostik, Trainingssteuerung, Anthropometrie, Talentforschung, Ernährung, Psychologie, Rehabilitation, Fortbildung und sportmedizinische Untersuchungen Finanzierung: Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Schenkungen und EigenleistungenFinanzierung: Mitgliedsbeiträge, Subventionen, Schenkungen und Eigenleistungen Spezielle Projekte:Spezielle Projekte: Medical Pool = physiotherapeutische Betreuung der FV Fit for business = Fitnesskonzepte für Betreibe Fit for life = Gesundheitsförderungsprojekt für Gemeinden Institut für medizinische und sportwissenschaftliche Beratung

25 Bundessport – und Freizeitzentren Austria Die Bundessporteinrichtungen wurden 1999 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und das Eigentum in die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH (BSPEG) eingebracht. - Aufsichtsrat: BKA, BMF, BSO Von der BSPEG selbst geführt : Blattgasse Blattgasse Faakersee Faakersee Maria Alm/Hintermoos Maria Alm/Hintermoos Obertraun Obertraun Schielleiten Schielleiten Südstadt Südstadt Mittels Leihvertrag: Kitzsteinhorn und St. Christoph – ÖSV Kitzsteinhorn und St. Christoph – ÖSV Spitzerberg – Österr. AERO Club Spitzerberg – Österr. AERO Club

26 T O P S P O R T A U S T R I A Spitzensportförderungsprogramm des BKA – Sportstaatssekretariat dient ausschließlich der Umsetzung von kurz-, mittel- und langfristigen, athletenspezifischen und bei Groß-Sportveranstaltungen Erfolg versprechenden Spitzensportprojekten Koordinierungsplattform des Bundeskanzleramtes (Vorsitz, Gf) mit ÖOC, Sporthilfe, BSO und Bundesländer Beratungs- und Entscheidungsgremium zur Vergabe von Bundes- Sportförderungsmittel (Förderungsprogramme "SPITZENSPORT" und "OLYMPIA„)

27 Sporthilfe 1972 als Verein gegründet (GV, Vorstand, Präsidium, Gf) Mitglieder: BKA, BSO, ÖOC, WKO Aufgabe: Individual- und Projektförderung die Sportlerinnen und Sportler werden durch Qualifikationsrichtlinien im Rahmen der Förderungsleistung in Klassen eingeteilt Kriterien: olympisch – nichtolympisch, Anzahl der internationalen Verbände, Anzahl der Vereine und Mitglieder, Anzahl der an den berücksichtigten Bewerben teilnehmenden Nationen und Teilnehmer, Internationale Ergebnisse W - Weltklasse € 440,00 p.m. L - Leistungsklasse € 220,00 p.m. S - Sonderklasse € 75,00 bis € 150,00 p.m. N - Nachwuchsklasse € 150,00 p.m. F - Frau im Spitzensport € 365,00 p.m.

28 Österreichische Sportpools ursprünglich zur Finanzierung des Sportbetriebes gegründet Plattform von Republik Österreich, WKO, Sportverband (ÖSV, ÖTV) Geld wird aufgebracht durch: Mitgliedsbeiträge, Vergabe von Werberechten, Spenden, Sachleistungen (Einkleidung, techn. und sportl. Ausrüstung, Fuhrpark, etc. AUSTRIA SKI POOL AUSTRIA TENNIS POOL

29 Österr. Komitee für intern. Sportbeziehungen Vertreter von BKA, BMA, BSO, ÖOC Koordination der internationalen Vertretungen Informationsaustausch Lobbying

30 Österreichisches Anti – Doping Comité Das österreichische Parlament hat die Europische Anti – Doping Konvention in die österreichische Rechtsordnung übernommen Darin ist die Einrichtung eines Österreichischen Anti – Doping Comités vorgesehen, das die in der Konvention vorgesehenen Anti-Doping- Maßnahmen zu koordinieren hat Diesem Comité (als Verein organisiert), gehören das BKA, die neun Bundesländer, die BSO und das ÖOC an Aufgabe: Anti-Doping-Maßnahmen nach der Europäischen Konvention zu organisieren, Doping-Verfehlungen festzustellen und die entsprechende Sanktionierung der Sportler sowie sonstiger Verantwortlicher im Sportlerumfeld durch den jeweiligen Sportfachverband zu veranlassen

31 Besondere Bundessportförderung – Status quo Glückspielgesetz Sportförderung § 20. Sportförderung § 20. (1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung … jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 31 976 000 Euro zur Verfügung. (1) Der Bund stellt für Zwecke der besonderen Sportförderung … jährlich einen Grundbetrag in Höhe von 31 976 000 Euro zur Verfügung. … (4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 2000 bis 2004 für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes … jährlich einen Betrag in der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse … der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen … zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2004 jeweils 31 976 074 Euro (440 Millionen Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre 2000 33 429 504 Euro (460 Millionen Schilling), im Jahre 2001 34 882 960 Euro (480 Millionen Schilling), im Jahre 2002 36 336 400 Euro, im Jahre 2003 und im Jahre 2004 37 836 400 Euro nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres … monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag (4) Abweichend von den Regelungen der Abs. 1 bis 3 stellt der Bund für die Jahre 2000 bis 2004 für Zwecke der besonderen Sportförderung nach den §§ 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes … jährlich einen Betrag in der Höhe von 3,5 vH der Umsatzerlöse … der Österreichischen Lotterien aus den Ausspielungen … zur Verfügung. Dieser Betrag darf in den Jahren 2000 bis 2004 jeweils 31 976 074 Euro (440 Millionen Schilling) nicht unterschreiten und im Jahre 2000 33 429 504 Euro (460 Millionen Schilling), im Jahre 2001 34 882 960 Euro (480 Millionen Schilling), im Jahre 2002 36 336 400 Euro, im Jahre 2003 und im Jahre 2004 37 836 400 Euro nicht überschreiten. Als Umsatzerlöse sind jeweils die in der Bilanz des Vorjahres der Österreichischen Lotterien ausgewiesenen Umsätze heranzuziehen. Bis zum Vorliegen der jeweiligen Vorjahresbilanz wird der Betrag des Vorjahres … monatlich in gleichbleibenden Raten an die Subventionsempfänger akontiert. Danach erhöht/verringert sich die monatliche Zuteilung umgehend um den neu errechneten Betrag

32 Besondere Bundessportförderung – Status quo Bundes Sportförderungsgesetz ABSCHNITT I Allgemeine Sportförderung § 1. ABSCHNITT I Allgemeine Sportförderung § 1. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Angelegenheiten von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hiedurch nicht berührt. (1) Der Bund fördert den Sport, soweit es sich um Angelegenheiten von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung handelt. Die Gewährung von zweckgebundenen Zuschüssen an Gebietskörperschaften wird hiedurch nicht berührt. (2) Angelegenheiten des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen. (2) Angelegenheiten des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung sind jene, die über den Interessenbereich eines Landes oder mehrerer Länder für sich allein hinausgehen. (3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern: a) Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften; b) Auslandsbeziehungen des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung; c) Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen; d) sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung; e) Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen; f) gesamtösterreichische Sporttagungen; g) Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung. (3) Im Sinne der Abs. 1 und 2 sind insbesondere zu fördern: a) Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung, wie Österreichische Meisterschaften; b) Auslandsbeziehungen des Sportes von gesamtösterreichischer Bedeutung; c) Einrichtungen, die dem internationalen oder gesamtösterreichischen Sport dienen; d) sportärztliche und sportwissenschaftliche Forschungs-, Beratungs-, Untersuchungs- und Behandlungsstellen von gesamtösterreichischer Bedeutung; e) Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen; f) gesamtösterreichische Sporttagungen; g) Sportpublikationen von internationaler und gesamtösterreichischer Bedeutung.

33 Besondere Bundessportförderung – Status quo Abschnitt II Sportförderung besonderer Art A. Abschnitt II Sportförderung besonderer Art A. Sportförderung aus besonderen Förderungsmitteln Sportförderung aus besonderen Förderungsmitteln (1) Der Bund fördert … die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen. (1) Der Bund fördert … die Tätigkeiten von Vereinigungen im Rahmen internationaler oder gesamtösterreichischer Sportanliegen sowie Sportanliegen regionaler Natur, letztere jedoch nur auf Grund gesamtösterreichischer Vorgaben. Diese Mittel dürfen nur zur Förderung des österreichischen Sportes zur Verfügung gestellt werden, soweit dieser nicht von Berufssportvereinigungen betrieben wird. Sie dienen insbesondere zur Errichtung und Erhaltung von Sportstätten aller Art sowie für die Beschickung und Durchführung von Wettkämpfen und Lehrgängen. (2) Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind Zuwendungen privatrechtlicher Art. (2) Förderungen im Sinne des Abs. 1 sind Zuwendungen privatrechtlicher Art. (3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn- und Sport-Union (Union), die von der Österreichischen Bundes- Sportorganisation (BSO) anerkannten Fachverbände, das Österreichische Olympische Comite (ÖOC), der Österreichische Behindertensportverband, das Österreichische Paralympische Committee und Special Olympics Österreich. (3) Vereinigungen im Sinne des Abs. 1 sind jedenfalls die Dachverbände Allgemeiner Sportverband Österreichs (ASVÖ), Arbeitsgemeinschaft für Sport- und Körperkultur in Österreich (ASKÖ) und Österreichische Turn- und Sport-Union (Union), die von der Österreichischen Bundes- Sportorganisation (BSO) anerkannten Fachverbände, das Österreichische Olympische Comite (ÖOC), der Österreichische Behindertensportverband, das Österreichische Paralympische Committee und Special Olympics Österreich.

34 Besondere Bundessportförderung Historie Historie Status quo Status quo Ausblick Ausblick Verteilung Verteilung

35 Besondere Bundessportförderung – Historie 1 Beginn: 18. Dezember 1948 – NR beschließt das Sporttoto – Gesetz Beginn: 18. Dezember 1948 – NR beschließt das Sporttoto – Gesetz Gesetzliche Einführung des Totos in Ö Gesetzliche Einführung des Totos in Ö Schaffung einer Basisfinanzierung des Österr. Sports Schaffung einer Basisfinanzierung des Österr. Sports In den ersten Jahren neben Fußball auch: In den ersten Jahren neben Fußball auch: Handball, Radball, Wasserball, Boxen, Hockey, Ringen, Stemmen, Rudern (z.B. Toto – Achter) Handball, Radball, Wasserball, Boxen, Hockey, Ringen, Stemmen, Rudern (z.B. Toto – Achter)

36 Besondere Bundessportförderung – Historie 2 Überbrückung der Fußballpause im Sommer Überbrückung der Fußballpause im Sommer Pferdetoto (1953-1966) und ab 1967 Intertoto-Cup Pferdetoto (1953-1966) und ab 1967 Intertoto-Cup 1986: Einführung Lotto 6 aus 45 1986: Einführung Lotto 6 aus 45 Ausgliederung Toto aus Österr. Glückspielmonopol- verwaltung – Eingliederung in die Österr. Lotterien Ausgliederung Toto aus Österr. Glückspielmonopol- verwaltung – Eingliederung in die Österr. Lotterien damit Neuregelung der Sportförderung damit Neuregelung der Sportförderung ATS 311 Mio jährlich wertgesichert im Budget gesetzlich garantiert ATS 311 Mio jährlich wertgesichert im Budget gesetzlich garantiert

37 Besondere Bundessportförderung – Historie 3 1999 Sistierung der Valorisierung 1999 Sistierung der Valorisierung 2000 – 2002: 3,5 % der Umsätze der Österr. Lotterien 2000 – 2002: 3,5 % der Umsätze der Österr. Lotterien mit Untergrenze ATS 440 Mio und Obergrenzen: mit Untergrenze ATS 440 Mio und Obergrenzen: 2000: ATS 460 Mio (32 Mio Euro) 2000: ATS 460 Mio (32 Mio Euro) 2001: ATS 480 Mio (34,9 Mio Euro) 2001: ATS 480 Mio (34,9 Mio Euro) 2003: ATS 500 Mio (37,8 Mio Euro) 2003: ATS 500 Mio (37,8 Mio Euro) und gesetzl. Widmung (beschäftigungspolitische Maßnahmen) für Dachverbände und ÖFB und gesetzl. Widmung (beschäftigungspolitische Maßnahmen) für Dachverbände und ÖFB

38 Besondere Bundessportförderung – Status quo 2003 und 2004 Erhöhung um € 1,5 Mio (keine Widmung für DVs und ÖFB) auf € 37,8 Mio 2003 und 2004 Erhöhung um € 1,5 Mio (keine Widmung für DVs und ÖFB) auf € 37,8 Mio 1,4 % ÖBSV = rund € 520.000,- 1,4 % ÖBSV = rund € 520.000,- 0,1 % Österr. Paraolympisches Komitee = € 37.800,- 0,1 % Österr. Paraolympisches Komitee = € 37.800,- 0,1 % Special Olympics Österr. = € 37.800,- 0,1 % Special Olympics Österr. = € 37.800,- 2,4 % mit spezieller Widmung = rund € 900.000,- 2,4 % mit spezieller Widmung = rund € 900.000,- Verordnung § 9 Abs. 1 Verordnung § 9 Abs. 1

39 Besondere Bundessportförderung – Ausblick ab 2005 Neuregelung notwendig ab 2005 Neuregelung notwendig Verhandlungen mit Jahresbeginn zwischen BSO und BKA (StS) Verhandlungen mit Jahresbeginn zwischen BSO und BKA (StS)

40 Besondere Bundessportförderung – Verteilung 1 1/6 1/6 50 % Fachverbände 50 % Fachverbände Je 12,5 % Dachverbände und ÖFB Je 12,5 % Dachverbände und ÖFB 5/6 5/6 38 % ÖFB 38 % ÖFB 16 % Fachverbände 16 % Fachverbände je 14 % Dachverbände je 14 % Dachverbände 4 % ÖOC 4 % ÖOC

41 Besondere Bundessportförderung – Verteilung 2 Bes. Bundessportförderung = Basisfinanzierung Bes. Bundessportförderung = Basisfinanzierung Fachverbände beziehen zusätzlich über Allg. Sportförderung ca. € 12 Mio – Sporthilfe, Topsport Austria, Trainerförderung, Sportkoordinatoren, ÖOC Fachverbände beziehen zusätzlich über Allg. Sportförderung ca. € 12 Mio – Sporthilfe, Topsport Austria, Trainerförderung, Sportkoordinatoren, ÖOC weitere indirekte Förderungen: Leistungsmodelle, IMSB, HSZ weitere indirekte Förderungen: Leistungsmodelle, IMSB, HSZ DVs und ÖFB: € 1 Mio an VAVÖ, 2000 – 2003: € 2,5 Mio an FV Traineranstellungen DVs und ÖFB: € 1 Mio an VAVÖ, 2000 – 2003: € 2,5 Mio an FV Traineranstellungen DVs und ÖFB: 35 – 40 % ihrer Mittel für Erhaltung und Errichtung von Sportstätten DVs und ÖFB: 35 – 40 % ihrer Mittel für Erhaltung und Errichtung von Sportstätten

42 Sport – Wirtschaft – Medien - Gesellschaft populäre Sportarten in Österreich populäre Sportarten in Österreich gesicherte mediale Präsenz – Sport im ORF Gesetz 2001 gesicherte mediale Präsenz – Sport im ORF Gesetz 2001 Zuschauer-/Leserquoten Zuschauer-/Leserquoten Interesse der Wirtschaft – Sponsoren Interesse der Wirtschaft – Sponsoren

43 Sport – Wirtschaft – Medien - Gesellschaft W i r t s c h a f tS p o r t G e s e l l s c h a f tM e d i e n

44 Aktuelle Zahlen zur medialen Präsenz Fußball271 Stunden Schi Alpin187 Stunden Motorsport (Formel 1)139 Stunden Schispringen 76 Stunden Langlauf 24 Stunden Snowboard 21 Stunden American Football 18 Stunden Radsport 18 Stunden Biathlon 6 Stunden Schwimmen 6 Stunden ……….

45 Rechteentwicklung am Beispiel Olympische Sommerspiele Seoul 1988 Barcelona 1992 Atlanta 1996 Sydney 2000 0,5 1,1 in Mio Euro, Quelle: ORF 3,3 7,3

46 4. Die Autonomie des österr. Sports – Vereinsgesetz 2002 Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Verein (1)Ein Verein … ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1). (2)… darf nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. (3)… (4)Ein Zweigverein ist ein seinem Hauptverein statutarisch untergeordneter Verein, der die Ziele des übergeordneten Hauptvereins mitträgt. Eine Zweigstelle (Sektion) ist eine rechtlich unselbständige, aber weitgehend selbständig geführte, organisatorische Teileinheit eines Vereins. (5)Ein Verband ist ein Verein, in dem sich in der Regel Vereine zur Verfolgung gemeinsamer Interessen zusammenschließen. Ein Dachverband ist ein Verein zur Verfolgung gemeinsamer Interessen von Verbänden. § 2 Gründung des Vereins

47 § 3 Statuten (1) Die Gestaltung der Vereinsorganisation steht den Gründern und den zur späteren Beschlussfassung über Statutenänderungen berufenen Vereinsorganen im Rahmen der Gesetze frei. (2) Die Statuten müssen jedenfalls enthalten: 1. den Vereinsnamen 2. den Vereinssitz 3. eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks 4. die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel 5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft 6. die Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder 7. die Organe des Vereins und ihre Aufgaben, insbesondere eine klare und umfassende Angabe, wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt 8. die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer ihrer Funktionsperiode 9. die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane 10. die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis 11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Fall einer solchen Auflösung.

48 § 4 Name, Sitz (1) Der Name des Vereins muss einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen und darf nicht irreführend sein. Verwechslungen mit anderen bestehenden Vereinen, Einrichtungen oder Rechtsformen müssen ausgeschlossen sein. (2) Der Sitz des Vereins muss im Inland liegen. Als Sitz ist der Ort zu bestimmen, an dem der Verein seine tatsächliche Hauptverwaltung hat. § 5 Organe, Prüfer § 6 Geschäftsführung, Vertretung § 7 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen § 8 Streitschlichtung § 9 Vereinsbehörden, Verfahren 4. Abschnitt § 20 Vereinsgebarung Informationspflicht § 21 Rechnungslegung § 22 Qualifizierte Rechnungslegung für große Vereine 5. Abschnitt § 23 Haftung § 24 Haftung von Organwaltern und Rechnungsprüfern gegenüber dem Verein

49 5.1. CDDS, ESMK, ENGSO, ESK, EOC 5.2. Aufgaben und Kompetenzen 5. Europäische Sportstrukturen

50 CDDS – Comité Directoire pour le Développement du Sport Sportlenkungsausschuß des Europarats Sportlenkungsausschuß des Europarats 1978 gegründet (44 Länder sind derzeit ordentliche Mitglieder, Österreich ist seit 1956 Mitglied des Europarates) 1978 gegründet (44 Länder sind derzeit ordentliche Mitglieder, Österreich ist seit 1956 Mitglied des Europarates) Vorbereitung der Sportministerkonferenz und Überwachung deren Beschlüsse Vorbereitung der Sportministerkonferenz und Überwachung deren Beschlüsse verwaltet Sportfonds des Europarats verwaltet Sportfonds des Europarats Überwacht die Durchführung des jährlichen Aktionsprogramms Überwacht die Durchführung des jährlichen Aktionsprogramms Organisiert Seminare und Workshops zu sportrelevanten Themen Organisiert Seminare und Workshops zu sportrelevanten Themen 2 Vertreter je Mitgliedsland 2 Vertreter je Mitgliedsland

51 ESMK – Europäische Sportministerkonferenz Mitglieder: die für den Sport zuständigen Minister der Mitgliedsländer Mitglieder: die für den Sport zuständigen Minister der Mitgliedsländer höchste beschlußfassende sportpolitische Gremium des Europarats höchste beschlußfassende sportpolitische Gremium des Europarats Konventionen: völkerrechtliche Verträge, die die enge Zusammenarbeit und die Durchsetzung der Inhalte in den Mitgliedsländern sichern Konventionen: völkerrechtliche Verträge, die die enge Zusammenarbeit und die Durchsetzung der Inhalte in den Mitgliedsländern sichern bisher wichtigste Beschlüsse: Europäische Sportcharta, Anti-Doping Konvention, Konvention gegen Gewalt und Hooliganismus bisher wichtigste Beschlüsse: Europäische Sportcharta, Anti-Doping Konvention, Konvention gegen Gewalt und Hooliganismus

52 Europäische Sportcharta 1992 in Rhodos 1992 in Rhodos bildet das Fundament für die Arbeit des Europarates bildet das Fundament für die Arbeit des Europarates in ihr sind eine Reihe von Grundsätzen niedergelegt, die die Pfeiler des europäischen Sportmodells darstellen, dazu gehören unter anderem in ihr sind eine Reihe von Grundsätzen niedergelegt, die die Pfeiler des europäischen Sportmodells darstellen, dazu gehören unter anderem die Nichtdiskriminierung, damit alle Zugang zur sportlichen Betätigung erhalten, die Nichtdiskriminierung, damit alle Zugang zur sportlichen Betätigung erhalten, der Schutz der Sportler vor Ausbeutung jeglicher Art und vor gefährlichen Praktiken sowie der Schutz der Sportler vor Ausbeutung jeglicher Art und vor gefährlichen Praktiken sowie die Pflicht der Staaten, die Entwicklung des Sport zu fördern die Pflicht der Staaten, die Entwicklung des Sport zu fördern

53 ENGSO – European Non-Governmental Sports Organisations = Vereinigung der nationalen, nicht-staatlichen Sport – Dachorganisationen tagt 2 x pro Jahr tagt 2 x pro Jahr Österreich durch BSO vertreten Österreich durch BSO vertreten ursprüngliches Ziel: Interessen der westeurop. NGOs zu koordinieren ursprüngliches Ziel: Interessen der westeurop. NGOs zu koordinieren nach 1989: Koordinierungsgremium für spezifische NGO- Interessen des gesamten europäischen Sports nach 1989: Koordinierungsgremium für spezifische NGO- Interessen des gesamten europäischen Sports Eigene EU – Arbeitsgruppe: Interessensvertretung und Lobbying Eigene EU – Arbeitsgruppe: Interessensvertretung und Lobbying

54 ESK – Europäische Sportkonferenz gegründet 1971 gegründet 1971 erste Zusammenkunft: 1973 in Wien erste Zusammenkunft: 1973 in Wien Teilnehmer: staatliche und nichtstaatliche Sportvertreter Teilnehmer: staatliche und nichtstaatliche Sportvertreter ursprünglich das einzige europäische Sportforum, an dem Sportvertreter aus Ost und West teilnahmen ursprünglich das einzige europäische Sportforum, an dem Sportvertreter aus Ost und West teilnahmen heute: umfassendes europäische Plattform, an dem staatliche und nichtstaatliche Sportverteter teilnehmen heute: umfassendes europäische Plattform, an dem staatliche und nichtstaatliche Sportverteter teilnehmen Installierung eines Exekutivorgans und Arbeitsgruppen zu internat. Sport- bzw. sportpolitischen Themen Installierung eines Exekutivorgans und Arbeitsgruppen zu internat. Sport- bzw. sportpolitischen Themen tagt in 2 Jahresrhythmus tagt in 2 Jahresrhythmus

55 EOC – European Olympic Comitees früher: AENOC früher: AENOC Aufgabe: Förderung des olympischen Gedankens in Europa Aufgabe: Förderung des olympischen Gedankens in Europa Jugenderziehung durch den Sport Jugenderziehung durch den Sport Förderung der Zusammenarbeit der einzelnen NOCs durch Forschung, Studien und Info Austausch Förderung der Zusammenarbeit der einzelnen NOCs durch Forschung, Studien und Info Austausch „Olympisches Solidaritätsprogramm“ in Europa „Olympisches Solidaritätsprogramm“ in Europa

56 6. Sonst. Int. Institutionen und Organisationen IOC, AGFIS, TAFISA, UNESCO, WADA IOC, AGFIS, TAFISA, UNESCO, WADA

57 IOC – International Olympic Committee Das IOC wurde am 23. Juni 1894 in Paris von dem französischen Erzieher Baron Pierre de Coubertin ins Leben gerufen, Das IOC wurde am 23. Juni 1894 in Paris von dem französischen Erzieher Baron Pierre de Coubertin ins Leben gerufen, Ziel: Wiederbelebung der Olympischen Spiele des Griechischen Altertums Ziel: Wiederbelebung der Olympischen Spiele des Griechischen Altertums Das IOC ist laut Selbstdarstellung eine internationale, regierungsunabhängige Non-Profit Organisation. Es hält die Schirmherrschaft über die olympische Bewegung und besitzt alle Rechte an den olympischen Symbolen, wie Fahnen, Mottos und Hymnen und den Spielen selber. Seine Hauptverantwortung liegt in der Auswahl, Betreuung und Organisation der Sommer- und Winterspiele Das IOC ist laut Selbstdarstellung eine internationale, regierungsunabhängige Non-Profit Organisation. Es hält die Schirmherrschaft über die olympische Bewegung und besitzt alle Rechte an den olympischen Symbolen, wie Fahnen, Mottos und Hymnen und den Spielen selber. Seine Hauptverantwortung liegt in der Auswahl, Betreuung und Organisation der Sommer- und Winterspiele Neben der Zentralorganisation existieren in fast jedem Land auch Nationale Olympische Komitees (NOK) Neben der Zentralorganisation existieren in fast jedem Land auch Nationale Olympische Komitees (NOK)

58 IOC Sitz: Lausanne Sitz: Lausanne an der Spitze des IOC steht ein für acht Jahre gewählter Präsidenten, seit 2001 der Belgier Jacques Rogge an der Spitze des IOC steht ein für acht Jahre gewählter Präsidenten, seit 2001 der Belgier Jacques Rogge „Executive Board“ - olympisches Führungsgremium : Präsident, 4 Vizepräsidenten und 6 weitere Mitglieder „Executive Board“ - olympisches Führungsgremium : Präsident, 4 Vizepräsidenten und 6 weitere Mitglieder IOC-Versammlung: insgesamt 125 Mitgliedern (Stand: Mai 2004) – Ö-Mitglied: ÖOC Präsident Dr. Leo Wallner IOC-Versammlung: insgesamt 125 Mitgliedern (Stand: Mai 2004) – Ö-Mitglied: ÖOC Präsident Dr. Leo Wallner Neben 20 weiteren Ehrenmitgliedern gibt es auch aktive Athleten, die als Sportler-Vertreter dem Gremium angehören Neben 20 weiteren Ehrenmitgliedern gibt es auch aktive Athleten, die als Sportler-Vertreter dem Gremium angehören Juan Antonio Samaranch ist Ehrenpräsident auf Lebenszeit Juan Antonio Samaranch ist Ehrenpräsident auf Lebenszeit

59 AGFIS – Association Générale des Féderations Internationales du Sport weltweiter Dachverband der internationalen Fachverbände weltweiter Dachverband der internationalen Fachverbände weltweite Dachverband für internationale Breitensportverbände (Sports for all) weltweite Dachverband für internationale Breitensportverbände (Sports for all) TAFISA

60 UNESCO - United Nations Educational, Scientific and Cultural Organization Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation gegründet: 1945, Sitz: Paris gegründet: 1945, Sitz: Paris Leitidee der UNESCO: "Da Kriege im Geist der Menschen entstehen, muss auch der Frieden im Geist der Menschen verankert werden" Leitidee der UNESCO: "Da Kriege im Geist der Menschen entstehen, muss auch der Frieden im Geist der Menschen verankert werden" Entsprechend ihrer Verfassung ist die UNESCO vor allem ein Forum für die internationale Zusammenarbeit und für den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Ideen. Entsprechend ihrer Verfassung ist die UNESCO vor allem ein Forum für die internationale Zusammenarbeit und für den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Ideen. Sie ist keine Entwicklungshilfeorganisation oder Agentur zur Projektförderung, sondern wirkt entsprechend ihrer Mission und ihres knapp bemessenen Budgets in erster Linie als Initiatorin, Organisatorin und Beraterin Sie ist keine Entwicklungshilfeorganisation oder Agentur zur Projektförderung, sondern wirkt entsprechend ihrer Mission und ihres knapp bemessenen Budgets in erster Linie als Initiatorin, Organisatorin und Beraterin

61 UNESCO Seit der letzten Generalkonferenz der UNESCO (im Jahr 1999) ist Österreich gemeinsam mit acht weiteren Staaten Mitglied im Komitee für zwischenstaatliche Leibeserziehung und Sport (CIGEPS) Seit der letzten Generalkonferenz der UNESCO (im Jahr 1999) ist Österreich gemeinsam mit acht weiteren Staaten Mitglied im Komitee für zwischenstaatliche Leibeserziehung und Sport (CIGEPS) CIGEPS ist das einzige Komitee einer UN-Organisation, das sich weltweit auf staatlicher Ebene mit der Koordination von Sportangelegenheiten befasst CIGEPS ist das einzige Komitee einer UN-Organisation, das sich weltweit auf staatlicher Ebene mit der Koordination von Sportangelegenheiten befasst im Jänner 2003 wurde in Paris der „Round Table of Ministers of Physical Education and Sport“ durchgeführt im Jänner 2003 wurde in Paris der „Round Table of Ministers of Physical Education and Sport“ durchgeführt Drei Hauptthemen wurden dabei behandelt: Drei Hauptthemen wurden dabei behandelt: Förderung von Leibeserziehung und Sport in der Schule Förderung von Leibeserziehung und Sport in der Schule Schutz der jungen SportlerInnen Schutz der jungen SportlerInnen Erarbeitung eines internationalen rechtlichen Instruments im Kampf gegen Doping Erarbeitung eines internationalen rechtlichen Instruments im Kampf gegen Doping

62 Die WADA (World Anti Doping Agency) Die WADA ist eine internationale Organisation, die weltweit die Maßnahmen gegen das Doping im Wettkampfsport organisiert. Die WADA sorgt für die Kontrolle der Sportler während der Trainingsphasen und während der Wettkämpfe. Dazu dienen angemeldete und überraschend angesetzte Besuche an den Trainingsorten oder zu Hause bei den Athleten. Die WADA ist eine internationale Organisation, die weltweit die Maßnahmen gegen das Doping im Wettkampfsport organisiert. Die WADA sorgt für die Kontrolle der Sportler während der Trainingsphasen und während der Wettkämpfe. Dazu dienen angemeldete und überraschend angesetzte Besuche an den Trainingsorten oder zu Hause bei den Athleten. Untersuchungsmethoden sind Urintests, Bluttests und andere medizinisch angezeigte Maßnahmen. In insgesamt 28 akkreditierten WADA-Labors werden die doppelt erhobenen Proben (A- und B-Probe) auf verbotene Substanzen (z.B. Epo) oder Methoden (z.B. Eigenblut-Doping) untersucht. Untersuchungsmethoden sind Urintests, Bluttests und andere medizinisch angezeigte Maßnahmen. In insgesamt 28 akkreditierten WADA-Labors werden die doppelt erhobenen Proben (A- und B-Probe) auf verbotene Substanzen (z.B. Epo) oder Methoden (z.B. Eigenblut-Doping) untersucht. Von der WADA werden Freizeitsportler, wie z.B. Bodybuilder im Studio, nicht getestet. Von der WADA werden Freizeitsportler, wie z.B. Bodybuilder im Studio, nicht getestet.

63 Warum EU und Sport?  Über 450 Millionen Menschen  Sport: größte soziale Bewegung in Europa  70 Millionen Aktive in 700.000 Vereinen  Ziel: Europa der Bürger 7. Sport in der EU

64 Vorgeschichte 1974: In wirtschaftlicher Hinsicht muss sich der Sport an die festgesetzten Vertragsregeln halten 1974: In wirtschaftlicher Hinsicht muss sich der Sport an die festgesetzten Vertragsregeln halten 1990: Dialog 1990: Dialog 1992: Ratsbeschluss auf einen “Verhaltenskodex” in Sachen Doping 1992: Ratsbeschluss auf einen “Verhaltenskodex” in Sachen Doping 1995: „Bosman“-Urteil 1995: „Bosman“-Urteil

65 7.1. Sport in den Verträgen Oktober 1997 - Erklärung zum Sport des Vertrags von Amsterdam Oktober 1997 - Erklärung zum Sport des Vertrags von Amsterdam 1998 - Europäischer Rat in Wien Der Europäische Rat ersucht die Kommission, dem Europäischen Rat in Helsinki “im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrahmen” einen Bericht vorzulegen 1998 - Europäischer Rat in Wien Der Europäische Rat ersucht die Kommission, dem Europäischen Rat in Helsinki “im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrahmen” einen Bericht vorzulegen Dezember 1999 - Helsinki Europäischer Rat bestätigt Empfang des „Helsinki Report Dezember 1999 - Helsinki Europäischer Rat bestätigt Empfang des „Helsinki Report Dezember 2000 - Erklärung zum Beschluss der Präsidentschaft in Nizza Dezember 2000 - Erklärung zum Beschluss der Präsidentschaft in Nizza

66 7.2. Die Prinzipien der EU - Sportpolitik grundsätzlich: keine unmittelbare Kompetenz, weil keine vertragliche Regelung grundsätzlich: keine unmittelbare Kompetenz, weil keine vertragliche Regelung Prinzip der Subsidiarität: Kompetenzen bleiben bei den jeweiligen staatlichen und nichtstaatlichen Sportstellen Prinzip der Subsidiarität: Kompetenzen bleiben bei den jeweiligen staatlichen und nichtstaatlichen Sportstellen EU beschäftigt sich faktisch nur dort, wo Gemeinschaftsmaßnahmen wirksamer als einzelstaatliche Maßnahmen EU beschäftigt sich faktisch nur dort, wo Gemeinschaftsmaßnahmen wirksamer als einzelstaatliche Maßnahmen in 3 Bereichen mit dem Sport in 3 Bereichen mit dem Sport 1. Sport als Kommunikationsmittel (Fair – Play, Anti – Doping, …) 2. Förderung für den Sport – EU Förderprogramme 3. Auswirkungen des Binnenmarktes

67 7.3. Auswirkungen des Binnenmarktes auf den Sport Ziel des Binnenmarkts: alle protektionistischen Barrieren zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen Ziel des Binnenmarkts: alle protektionistischen Barrieren zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen 4 Bereiche: 4 Bereiche: 1. Freier Personenverkehr 2. Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit 3. Wettbewerbspolitik 4. Freier Warenverkehr

68 Freier Personenverkehr Art. 8 a: „Jeder EU Bürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten … aufzuhalten.“ Art. 8 a: „Jeder EU Bürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten … aufzuhalten.“ Sportliche Betätigungen unterliegen nur insoweit dem Gemeinschaftsrecht, wenn es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt (Berufssport – Amateursport) – „Arbeitnehmer“ Sportliche Betätigungen unterliegen nur insoweit dem Gemeinschaftsrecht, wenn es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt (Berufssport – Amateursport) – „Arbeitnehmer“ Erstes EUGH Urteil; 1976 – „Donà gegen Montero“ Erstes EUGH Urteil; 1976 – „Donà gegen Montero“ das „Bosman“ – Urteil 1995 das „Bosman“ – Urteil 1995 Auswirkungen auf die Transfersystem – Ausländerklausel Auswirkungen auf die Transfersystem – Ausländerklausel Anerkennung von Diplomen Anerkennung von Diplomen Massnahmen zur Bekämpfung des Rowdytums Massnahmen zur Bekämpfung des Rowdytums

69 Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit Sportler und Trainer als Dienstleistungserbringer: „vorübergehende, zeitlich begrenzte, entgeltlich erbrachte Leistung“ – betrifft Teilnahme von Einzelsportlern an Wettbewerben (im Ggs zum „Arbeitnehmer“) bzw. in best. Fällen Trainertätigkeit Sportler und Trainer als Dienstleistungserbringer: „vorübergehende, zeitlich begrenzte, entgeltlich erbrachte Leistung“ – betrifft Teilnahme von Einzelsportlern an Wettbewerben (im Ggs zum „Arbeitnehmer“) bzw. in best. Fällen Trainertätigkeit der Deliège – Fall 1996 der Deliège – Fall 1996 Zuschauer bei Sportveranstaltungen (Problem Hooligans) Zuschauer bei Sportveranstaltungen (Problem Hooligans) Recht auf freie Niederlassung – für selbständig berufstätige Personen, Sitz ihres Unternehmens (Schilehrer, Tennislehrer, …) Recht auf freie Niederlassung – für selbständig berufstätige Personen, Sitz ihres Unternehmens (Schilehrer, Tennislehrer, …) Sportversicherungen Sportversicherungen Glückspiel als Sicherung der Existenzgrundlage für den Sport Glückspiel als Sicherung der Existenzgrundlage für den Sport

70 Wettbewerbspolitik regelt die Wettbewerbsbedingungen zwischen gewerblichen Unternehmen regelt die Wettbewerbsbedingungen zwischen gewerblichen Unternehmen Bereiche: Bereiche: 1. Profisportvereine – Abgrenzung zum Amateursportverein – Subventionswesen 2. Transferperioden, Übertrittszeiten 3. Übertragungsrechte für Hörfunk und Fernsehen – Exklusivität – Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ 4. Monopolstellung von Sportverbänden – „Marktbeherrschende Stellung“ 5. Produktwerbung im Sport – „offiziell“ 6. Pauschalvertrieb von Eintrittskarten – Exklusivität, wenn fairer Wettbewerb

71 Freier Warenverkehr Exklusive Verwendung des Olympischen Symbols Exklusive Verwendung des Olympischen Symbols Normung von Sportgeräten – Sicherheitsanforderungen Normung von Sportgeräten – Sicherheitsanforderungen Schußwaffen für Wettkampfeinsätze Schußwaffen für Wettkampfeinsätze Transport von Tieren Transport von Tieren

72 Sonstige EU Bestimmungen Besteuerung (Eintrittsgelder, Transfers, Verkauf von Übertragungsrechten, Fanartikel, u.ä. Besteuerung (Eintrittsgelder, Transfers, Verkauf von Übertragungsrechten, Fanartikel, u.ä. Gesundheitsschutz (Aufklärung und Gesundheitsförderung) Gesundheitsschutz (Aufklärung und Gesundheitsförderung) Doping (Anti – Doping Konvention des Europarats) Doping (Anti – Doping Konvention des Europarats) Umweltpolitik – Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Sportprojekten Umweltpolitik – Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Sportprojekten Gleichstellung von Frauen Gleichstellung von Frauen Rassismus (1997 Europ. Jahr gegen Rassismus) Rassismus (1997 Europ. Jahr gegen Rassismus)

73 EU Förderprogramme Aktionsprogramme: Aktionsprogramme: direkte Förderungen: z.B. EURATHLON, EYES 2004 direkte Förderungen: z.B. EURATHLON, EYES 2004 indirekte Förderungen: Jugendprogramme, Freiwilligenarbeit, Chancengleichheit von Frauen und Männern, Gesundheitsförderungsprogramme, Bildungsprogramme (LEONARDO, SOKRATES, u.ä.), Strukturförderungsprogramme, Ältere Menschen, Programme zur Förderung des Milchverbrauchs, u.v.m. indirekte Förderungen: Jugendprogramme, Freiwilligenarbeit, Chancengleichheit von Frauen und Männern, Gesundheitsförderungsprogramme, Bildungsprogramme (LEONARDO, SOKRATES, u.ä.), Strukturförderungsprogramme, Ältere Menschen, Programme zur Förderung des Milchverbrauchs, u.v.m.

74 Sport in der EU 7.1. Sport in den Verträgen 7.2. Prinzipien der EU Sportpolitik 7.3. Auswirkungen des Binnenmarktes auf den Sport 7.3.1. freier Personenverkehr 7.3.2. freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassungsfreiheit 7.3.3. Wettbewerbspolitik 7.3.4. freier Warenverkehr 7.4. Sonstige EU Bestimmungen 7.4.1. Besteuerung 7.4.2. Gesundheitsschutz 7.4.3. Doping 7.4.4. Umweltpolitik 7.4.5. Gleichstellung der Frauen 7.4.6. Rassismus 7.5. EU Förderprogramme


Herunterladen ppt "2. Strukturen des österr. Sports Staatlicher BereichNichtstaatlicher Bereich BKA StS Sport BMLVBMBWK Sektion Sport HLZBAfLSchul sport Hoch schul sport."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen