Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

NON PROFIT ORGANISATIONEN UND DIE REFORM DES ARBEITSRECHTES Bozen - Kolpingsaal 27.01.2005.

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "NON PROFIT ORGANISATIONEN UND DIE REFORM DES ARBEITSRECHTES Bozen - Kolpingsaal 27.01.2005."—  Präsentation transkript:

1 NON PROFIT ORGANISATIONEN UND DIE REFORM DES ARBEITSRECHTES Bozen - Kolpingsaal 27.01.2005

2 Steuerrechtliche und beitragsrechtliche Aspekte bei lohnabhängiger Arbeit, freier und selbständiger Mitarbeit Steuerliche Regelung Lohnabhängige Arbeit: die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit („redditi di lavoro dipendente“) sind im Steuerkodex (ET - VPR Nr. 917/86) in den Artikeln 49 bis 51 geregelt; Freie Mitarbeit: die verschiedenen Formen der fortwährenden und koordinierten freien Mitarbeit bilden den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit gleichgestellte Einkünfte („redditi assimilati a quelli di lavoro dipendente“). Eine Ausnahme bildet die geringfügige freie Mitarbeit (Sonderbestimmung); Nicht nachhaltig ausgeübte freiberufliche Tätigkeiten: diese werden steuerrechtlich als sonstige Einkünfte definiert und sind im Artikel 67 ET geregelt; Selbständige Tätigkeit: die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind in den Artikeln 53 und 54 des ET geregelt und es finden hier auch die Bestimmungen im Bereich der MWST Anwendung.

3 Beitragsrechtliche Regelung – INPS/NISF Lohnabhängige Arbeit: die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit („redditi di lavoro dipendente“) unterliegen den ordentlichen Beitragssätzen, welche zu einem Teil vom Arbeitnehmer (ca. 8,89 %) und zu einem Teil vom Arbeitgeber (ca. 30,78 %) getragen werden. Ausnahmen bzw. Begünstigungen bestehen bei Lehrlingen, Anstellungen aus der Mobilitätsliste, Eingliederungsverträgen, befristete Anstellung von Mitarbeitern als Ersatz bei Mutterschaft. Die Berechungsgrundlage für die Beitragsschuld ist dabei grundsätzlich dieselbe wie jene für die Berechung der Einkommenssteuer (IRE – Art. 51 ET); Freie Mitarbeit: die verschiedenen Formen der fortwährenden und koordinierten freien Mitarbeit unterliegen der Beitragspflicht gemäß Art. 2, Absatz 26, Gesetz Nr. 335/1995. Die Beitragssätze für das Jahr 2005 betragen: - für Mitarbeiter ohne obligatorische Rentenversicherung 18 % (19%) - für Mitarbeiter welche eine direkte Rente beziehen 15 % - für Mitarbeiter welche bereits bei einer obl. Rentenv. eingetragen sind 10%; - Sonderregelung für die geringfügige freie Mitarbeit (Einheitsbeitrag); Nicht nachhaltig ausgeübte freiberufliche Tätigkeiten: ab einer Einkommensgrenze von 5.000,00 € unterliegen diese seit 01.01.2004 der Beitragspflicht mit folgenden Sätzen: - für Mitarbeiter ohne obligatorische Rentenversicherung 18,00 % (19,00 %) - für Mitarbeiter welche eine direkte Rente beziehen 15 % - für Mitarbeiter welche bereits bei einer obl. Rentenv. eingetragen sind 10%; Selbständige Tätigkeit: die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit müssen: - bei Freiberuflern, welche ein entsprechendes Berufsverzeichnis und ein eigenes Versicherungsinstitut haben (Psychologen, Krankenschwestern, Ärzte usw.), gemäß deren Bestimmungen abgerechnet werden; - bei Freiberuflern deren Tätigkeit nicht vom Gesetz geregelt ist und kein eigenes Versicherungsinstitut haben (z.B. Betriebsberater, Kommunikationstrainer usw.) gilt die Beitragspflicht gemäß Art. 2, Absatz 26, Gesetz Nr. 335/1995. Abgerechnet werden die Beiträge dabei jedoch über die Steuererklärung Modell UNICO.

4 Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten – INAIL Die Versicherungspflicht ergibt sich, wenn die ausgeübte Tätigkeit unter die zu schützenden Tätigkeiten im Sinne des Art. 1 der VPR Nr. 1124/1965 fallen Lohnabhängige Arbeit: die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit („redditi di lavoro dipendente“) sind versicherungspflichtig. Die Versicherungsprämien sind gänzlich zu Lasten des Arbeitgebers. Ausnahmen bzw. Begünstigungen bestehen bei Lehrlingen, Eingliederungsverträgen, befristete Anstellung von Mitarbeitern als Ersatz bei Mutterschaft. Die Berechungsgrundlage für die Prämienschuld ist dabei grundsätzlich dieselbe wie jene für die Berechung der Einkommenssteuer (IRE – Art. 51 ET); Freie Mitarbeit: die verschiedenen Formen der fortwährenden und koordinierten freien Mitarbeit unterliegen der Versicherungspflicht. Die Prämien sind innerhalb der festgesetzten Mindest- und Höchstwerte zu berechnen und sind aufgeteilt (1/3 Auftragnehmer und 2/3 Auftraggeber). Sonderregelung für die geringfügige freie Mitarbeit; Nicht nachhaltig ausgeübte freiberufliche Tätigkeiten: unterliegt keiner Versicherungspflicht Selbständige Tätigkeit: unterliegt keinerlei Versicherungspflicht

5 Steuerliche Aspekte bei Vollzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung, Eingliederungsverträgen und Arbeit auf Abruf Art. 51 ET: als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten „alle Beträge und Werte im Allgemeinen, die von den Mitarbeitern aus jedwedem Grund, auch in Form von freiwilligen Zuwendungen, im Steuerzeitraum bezogen werden und mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen“. Folgende Beträge tragen gemäß Art. 51, Absatz 2 E.T. nicht zur Bildung des steuerbaren Einkommens bei: - Pflichtbeiträge (gesetzlich vorgeschriebene Vor- und Fürsorgebeiträge); - Beiträge bis zu € 3.615,20 an Versicherungen welche ausschließlich Fürsorgefunktionen im medizinischen Bereich ausüben („assistenza sanitaria“); - Beiträge an Pensionsfonds im Ausmaß von bis zu 12% des Gesamteinkommens und bis zu einem Betrag von € 5.164,57. Die Steuerbefreiung gilt bei Arbeitnehmern bis zu maximal in der doppelten Höhe der an den Fond überwiesenen Abfertigungsrückstellung („TFR“); - freiwillige Zuwendungen bis zu einem Betrag von € 258,23 im Steuerzeitraum, die der Allgemeinheit der Mitarbeiter oder Kategorien davon gewährt werden;

6 -gelegentliche Zuwendungen auf Grund eines erheblichen Finanzmittelbedarfs des Mitarbeiters (nicht vorhersehbare und vom Arbeitgeber nicht willentlich herbeigeführte Ereignisse); -Betriebsmensa, Essensgutscheine (bis zu € 5,29 befreit) und Ersatzvergütungen (nur in vorgesehenen Fällen); -vom Arbeitgeber organisierter Kollektivtransport aller Arbeitnehmer oder bestimmter Kategorien von Arbeitnehmern vom und zum Arbeitsplatz; -Außendienstvergütungen sind bis zu € 46,48 am Tag (Italien), angehoben auf € 77,47 am Tag (Ausland) befreit. Es gilt eine sog. „Drittelregelung“ für nicht belegbare Spesen, Unterkunft und Verpflegung. Die Befreiung gilt für Außendienste außerhalb des Gemeindegebietes mit Bezug auf den Sitz des Arbeitsplatzes; -detaillierte Spesenabrechnungen für Außendienste („rimborsi a piè di lista“); -Belegschaftsaktien („stock options“) bis zu € 2065,83; -Zulagen an Arbeitnehmer, die ihre Arbeit an wechselnden Arbeitsstellen verrichten müssen („trasfertisti“), sind zu 50 % Steuer befreit; -Vergütungen welche bei Verlegung des Arbeitsortes bezahlt werden sind, innerhalb eines Betrages von € 1.549,37 (Italien) bzw. € 4.648,11 (Ausland) und für das erste Jahr, zu 50 % Steuer befreit. Gänzlich Steuer frei sind dabei die detailliert erstatteten Reisespesen sowie der Aufwendungen für die, durch die Umsiedlung notwendig gewordene, Auflösung des Haushaltes. -Einrichtungen und Dienste, die von der Gesamtheit oder bestimmten Kategorien von Arbeitnehmern genutzt werden können und die sich auf die Erziehung, die Bildung, die Erholung oder die soziale, gesundheitliche oder religiöse Betreuung beziehen.

7 Die Bewertung der Sachbezüge – „Fringe Benefits“ Auf der Grundlage des gemeinen Wertes (Art. 9 E.T.): - Preis oder Gegenleistung, der oder die im Durchschnitt für Güter und Dienstleistungen derselben Art angewandt wird, unter Bezugnahme auf Preislisten und Tarife jenes Subjektes, das die Güter geliefert oder die Dienstleistung erbracht hat; oder, in Ermangelung solcher - Marktberichte - Preislisten der Handelskammer - Gebührenordnung der Freiberufler jeweils unter Berücksichtigung der handelsüblichen Preisnachlässe Pauschalbewertung für: –mehrseitig genutzte Fahrzeuge (Zurechnung eines Pauschalbetrages in Höhe von 30% der vom ACI festgelegten Kilometerkosten für 4.500 Km jährlich); –Benutzung von Immobilien (Differenzbetrag zwischen dem um die Betriebskosten erhöhten Katasterertrag und dem Nutzungsentgelt; bei Hausmeistern nur 30 % dieses Betrages) –Darlehen zu Vorzugsbedingungen (50 % des Unterschiedsbetrages zwischen den auf der Grundlage des offiziellen Diskontsatzes berechneten Zinsen und den angefallenen Vorzugszinsen)

8 Die Arbeit auf Abruf – „job on call“ Lohnansprüche und Bereitschaftszulage: dem Arbeiter auf Abruf stehen im Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit alle Lohnelemente wie auch den „normalen“ Arbeitnehmern zu, wobei auch in diesem Falle die Lohnabrechnung normalerweise monatlich erfolgt. Es kann (muss aber nicht) eine Pflicht zur Verfügbarkeit des Arbeitnehmers vereinbart werden. Dies bedeutet, dass dieser zu bestimmten, vertraglich festgelegten Zeiten abrufbereit sein muss. Für diese Zeiten ist eine „Bereitschaftszulage“ (indennità di disponibilità) vorgeschrieben, berechenbar auch in Stunden. Die Festlegung der Höhe dieser Zulage ist grundsätzlich den Kollektivverträgen vorbehalten. In Ermangelung diesbezüglicher Regelungen gilt provisorisch ein Wert von 20% der tariflichen Entlohnung unter Berücksichtigung auch der monatlichen Anteile von zusätzlichen Monatsgehältern. Die Verfügbarkeitszulage hat keine Auswirkungen auf die anderen Lohnelemente. Sie unterliegt der Sozialversicherung und auch der ordentlichen Besteuerung. Besteuerung: das Finanzministerium hat klargestellt, dass es sich hierbei um Lohneinkünfte aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis handelt. Bei der Besteuerung ist genau auf die Bemessung der Steuerfreibeträge einzugehen. Der so genannte Basisfreibetrag von 3.000 Euro pro Jahr steht ohne Berücksichtigung auf die geleistete Arbeitszeit zu – er sollte in monatlichen Zwölfteln ohne Beachtung der geleisteten Tage zuerkannt werden. Der zusätzliche Freibetrag von 4.500 Euro hingegen ist vom Gesetz her an die geleistete Arbeitszeit gebunden und kann nur für Tage mit effektiver Arbeit und nicht auch für Tage mit Verfügbarkeitszulage zuerkannt werden. Sozialversicherung INPS/NISF: die Arbeitnehmer auf Abruf sind im Vordruck DM10 als Teilzeitbeschäftigte auszuweisen. INAIL: es gelten dieselben Meldepflichten, Einstufungen und Prämiensätze wie für die anderen im Betrieb tätigen Arbeitnehmer auch.

9 Beitragsrechtliche Aspekte bei Vollzeitbeschäftigung, Teilzeitbeschäftigung, Eingliederungsverträgen und Arbeit auf Abruf Ab dem Jahr 1998 wurde mit dem GVD Nr. 314/1997 eine Angleichung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialabgaben, an jene für die Zwecke der Einkommensteuer, eingeführt. Nach wie vor gilt jedoch bei den Sozialabgaben das Kompetenzprinzip bei den Steuern das Kassaprinzip. Zusätzlich zu den bereits im Art. 51 E.T. vorgesehenen Ausnahmen unterliegen folgende Bezüge nicht den Pflichtbeiträgen: - Abfertigung und Abfindungssummen für die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; -Variable Prämienzahlungen aufgrund von Kollektivverträgen bis zu 3 % des jährlichen Bruttolohns; Weiter zu berücksichtigen ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestbeitrag auf welchen die Beiträge berechnet werden müssen. Dieser darf nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen unterschritten werden und wird bei Teilzeitarbeitsverhältnissen im Verhältnis zur kollektivvertraglich vorgesehenen Wochenarbeitszeit berechnet. Grundsätzlich gelten dieselben Bestimmungen auch für die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten – INAIL.

10 Der Eingliederungsvertrag – „contratto di inserimento“ Lohnansprüche: dem Arbeiter mit Eingliederungsvertrag stehen alle Lohnelemente wie auch den „normalen“ Arbeitnehmern zu. Es besteht die Möglichkeit den Mitarbeiter bis zu 2 Stufen unter jener Kategorie einzustufen, als jener die bei Erreichung der angestrebten Ausbildung in Frage kommt. Dies unter Einhaltung und Berücksichtigung der kollektivvertraglich vorgesehenen Regelungen. Besteuerung: es handelt sich hierbei um Lohneinkünfte aus einem abhängigen Arbeitsverhältnis welche den normalen Besteuerungsmodalitäten unterliegen. Sozialversicherung INPS/NISF: die Arbeitnehmer mit Eingliederungsvertrag sind im Vordruck DM10 als solche gesondert auszuweisen. Es gelten noch die Beitragsbegünstigungen der ABV sofern Personen mit Behinderung, Frauen in Gebieten mit hoher Frauenarbeitslosigkeit und Personen, welche für mindestens 2 Jahre nicht gearbeitet haben, beschäftigt werden. Von den Beitragsbegünstigungen ausgenommen sind die Mitarbeiter zwischen dem 18. und dem 29. Lebensjahr. Inail: es gelten dieselben Meldepflichten, Einstufungen und Prämiensätze wie für die anderen im Betrieb tätigen Arbeitnehmer auch. Bei den Begünstigungen gelten dieselben Regeln wie beim INPS/NISF.

11 Steuerliche Aspekte bei den verschiedenen Formen der fortwährenden und koordinierten freien Mitarbeit Mit dem Gesetz Nr. 342/2000 wurde eine grundlegende steuerrechtliche Reform der Bezüge aus fortwährender und koordinierter freier Mitarbeit eingeführt. Es erfolgte eine Umqualifizierung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit in Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit („redditi assimilati a quelli di lavoro dipendente“). Diese finden nunmehr im Art. 50 E.T. ihre Regelung. Es entfällt damit die frühere Regelung des pauschalen Abzuges von der Steuerbemessungsgrundlage von 5 % und es stehen nun die Absetzbeträge („no tax area“ und „family no tax area“) für Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit zu. Für die Festsetzung des Einkommens gelten nun grundsätzlich, wie bei den lohnabhängigen Arbeitnehmern, die Bestimmungen des Art. 51 ET. Auch die Bestimmungen hinsichtlich der Sachentlohnung finden Anwendung. Abfindungszahlungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses: diese unterliegen der getrennten Besteuerung und einem Vorsteuereinbehalt von 20 %. Diese steuerliche Regelung kann angewandt werden, falls das Anrecht auf Abfindung aus einer Urkunde mit sicherem Datum hervorgeht, welche vor Beginn des Vertragsverhältnisses unterzeichnet wurde. Nicht Ansässige: Regelung durch internationale Abkommen

12 Beitragsrechtliche Aspekte bei den verschiedenen Formen der fortwährenden und koordinierten freien Mitarbeit Beitragspflicht (Art. 2, Absatz 26, Gesetz Nr. 335/1995): alle sich im Anwendungsbereich des Art. 50 E.T., Absatz 1, Buchstabe c-bis befindlichen Bezüge: -Ämter eines Verwaltungs-, Aufsichtsrates oder Rechnungsprüfers von Gesellschaften, Vereinigungen und anderer Körperschaften mit oder ohne Rechtspersönlichkeit; - der Mitarbeit bei Tageszeitungen, Zeitschriften, Nachschlagewerken und ähnlichen Druckmedien; - der Mitgliedschaft bei Kollegien und Kommissionen; -aus Vertragsverhältnissen, die eine Arbeitsleistung ohne Unterordnung zu Gunsten einer bestimmten Rechtsperson im Rahmen einer koordinierten und fortwährenden freien Mitarbeit (einschließlich der Projektarbeitsverhältnisse); Berechnungsgrundlage: auch hier gelten die, ab dem Jahr 1998 mit dem GVD Nr. 314/1997, eingeführten Bestimmungen zur Angleichung der Bestimmungen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage bei den Sozialabgaben und der Einkommensteuer. Keine Anwendung finden hier die Bestimmungen für die Mindestbeiträge. Fürsorgeleistungen: Personen, die bei keiner anderen Form der obligatorischen Vorsorge versichert sind und die keine Rente beziehen, haben Anrecht auf Auszahlung von Leistungen für den Mutterschaftsschutz, Familienzulagen und Krankenversicherung bei Krankenhausaufenthalt.

13 Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (INAIL) bei den verschiedenen Formen der fortwährenden und koordinierten freien Mitarbeit Versicherungspflicht: diese gilt für dieselben Personen, die auch der Pflicht zur Zahlung der Beiträge für Vor- und Fürsorge in die getrennte Sonderverwaltung beim NISF/INPS unterliegen (Art. 5, GVD 38/2000). Berechnungsgrundlage: auch hier gelten die, ab dem Jahr 1998 mit dem GVD Nr. 314/1997, eingeführten Bestimmungen zur Angleichung der Bestimmungen für die Berechnung der Bemessungsgrundlage bei den Sozialabgaben und der Einkommensteuer. Hier finden jedoch die Bestimmungen für die Mindestbeiträge Anwendung. Die Konventionallöhne: laut Art. 5 der GVD Nr. 38/2000 ist die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Prämien die effektiv bezogene Vergütung, unter Berücksichtigung der jährlichen Mindest- und Höchstbeträge Die Werte für den Zeitraum 2003/2004: Mindestwert: Monat: 1.030,05 €Jahr: 12.360,60 € Höchstwert:1.912,95 €22.955,40 € Weitere Pflichten: Jährliche Selbstberechnung der Prämie, Meldepflicht der versicherten Personen, Pflichtbücher

14 Die geringfügige freie Mitarbeit – „lavoro accessorio“ Vergütung: die Leistung darf nur für höchstens 30 Tage im Laufe des Bezugsjahres erbracht werden und die Vergütung für diese Leistung darf den Betrag von 5.000 Euro nicht überschreiten Besteuerung: diese Bezüge sind bis zu einem Betrag von 5.000 Euro steuerfrei und der Mitarbeiter unterliegt keinen weiteren Einkommensteuerpflichten. Sozialversicherung INPS/NISF: es wird eine versicherungsrechtliche Position des Mitarbeiters eröffnet und ein Einheitsbetrag pro Arbeitsstunde in Höhe von 1,00 Euro in die Sonderverwaltung beim INPS/NISF (Gesetz Nr. 335/1995) einbezahlt. INAIL: es gilt eine Versicherungspflicht und es wird ein Betrag von 0,50 Euro pro Arbeitsstunde einbezahlt. N. B.: sämtliche Durchführungsbestimmungen und Erläuterungen in diesem Bereich sind noch ausständig!

15 Nicht nachhaltig ausgeübte freiberufliche Tätigkeiten -„lavoro autonomo occasionale“ Vergütung: bei Fehlen der Nachhaltigkeit (einzelne Handlungen und nicht im Rahmen einer organisierten Tätigkeit) werden diese Bezüge steuerlich als sonstige Einkünfte (Art. 67 E.T.) qualifiziert. Es besteht keine Pflicht zur Führung einer Buchhaltung. Besteuerung: diese erfolgt auf den Differenzbetrag zwischen der erhaltenen Vergütung und den belegten Aufwendungen für deren Erzielung. Pflicht zum Vorsteuereinbehalt in Höhe von 20 %. Dem Mitarbeiter steht ein Grundfreibetrag („no tax area“) in Höhe von 3.000,00 Euro zu. Sozialversicherung INPS/NISF: bei Überschreiten einer Obergrenze von 5.000,00 Euro besteht die Pflicht zur Einzahlung in die Sonderverwaltung beim INPS/NISF (Gesetz Nr. 335/1995). Es gelten dieselben Beitragssätze (18 bzw. 19%, 15 % und 10 %) wie bei den anderen Formen der freien Mitarbeit: INAIL: es gilt keine Versicherungspflicht

16 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit („redditi di lavoro autonomo“) – steuerliche Aspekte Es handelt sich hier um Bezüge die bei der Ausübung einer künstlerischen oder freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden. Problematik der genauen Definition und steuerrechtlichen Abgrenzung gegenüber der freien Mitarbeit und jener des Unternehmers. Diese Einkünfte werden aufgrund von Buchhaltungsaufzeichnungen ermittelt. Dementsprechend besteht die Pflicht zur Aufbewahrung der entsprechenden Unterlagen und Belege. Pflicht zur Eröffnung einer MWST Position (Art. 5 VPR 633/1972). Es gilt grundsätzlich das sog. „Kassaprinzip“ im Unterschied zu den Unternehmenseinkünften. Die freie Mitarbeit eines Freiberuflers, die von ihrer Natur her zum Gegenstand seines Berufes zählt führt zu Vergütungen, die im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit zu besteuern sind. Es gelten steuerliche Einschränkungen bei der Absetzbarkeit bestimmter Spesen und bei den Abschreibungen. Buchhaltungsformen (ordentliche, vereinfachte und Pauschalregelung für neue Tätigkeiten). Pflicht zum Vorsteuereinbehalt (ritenuta d‘acconto)

17 Die Pauschalregelung für neue Tätigkeiten („forfettino“ – regime sostitutivo per nuove iniziative) Sonderform welche von Freiberuflern nur in den ersten drei Jahren ihrer Tätigkeit in Anspruch genommen werden kann. Die Ausübung der Tätigkeit kann nur als Einzelperson und nicht in Gemeinschaftsform (Sozietät) erfolgen. Die Vergütungen dürfen den Betrag von € 30.987,41 nicht überschreiten. Wird dieser Betrag um bis zu 50 % überschritten muss im Folgejahr die einfache Buchhaltung geführt werden. Wird dieser Betrag um mehr als 50% überschritten so ist noch im selben Jahr die einfache Buchhaltung einzuführen. Der Vorteil liegt im einfachen Abrechnungsverfahren und einer pauschalen Einkommensteuer in Höhe von nur 10%. IRAP und Pflichtbeiträge sind im normalen Ausmaß geschuldet. Es besteht keine Pflicht zum Vorsteuereinbehalt („ritenuta d‘acconto“). Die Wahl dieses besonderen Abrechnungssystems muss dem zuständigen Finanzamt spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Tätigkeitsbeginn mitgeteilt werden.

18 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit („redditi di lavoro autonomo“) – beitragsrechtliche Aspekte Beitragspflicht (Art. 2, Absatz 26, Gesetz Nr. 335/1995): besteht für Freiberufler (auch in Gemeinschaftsform) welche kein eigenes Versicherungsinstitut haben und im Besitz einer MWST Position sind. Diese wird differenziert und es gelten grundsätzlich dieselben Beitragssätze (10%, 15% 18% bzw. 19%) wie bei den freien Mitarbeitern. Freiberufler welche ein eigenes Versicherungsinstitut haben (z. B. Psychologen, Krankenpfleger usw.) rechnen gemäß den jeweils dort geltenden Vorschriften ab. Berechnungsgrundlage: die im Modell Unico erklärten Einkünfte hinsichtlich der Einkommensteuern. Die Beitragsschuld ist gänzlich zu Lasten des Freiberuflers. Es besteht die Möglichkeit einer Weiterbelastung auf den Auftraggeber im Ausmaß von 4 %. Die Abrechnung erfolgt über die Steuererklärung (Modell Unico). Fürsorgeleistungen: Personen, die bei keiner anderen Form der obligatorischen Vorsorge versichert sind und die keine Rente beziehen, haben Anrecht auf Auszahlung von Leistungen für den Mutterschaftsschutz und Krankenversicherung bei Krankenhausaufenthalt. INAIL: es besteht keine Versicherungspflicht gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

19 Ehrenamtliche Tätigkeit Die ehrenamtliche Tätigkeit in Non-Profit Organisationen, Vereinen, Stiftungen und Organisationen ohne Gewinnabsichten und welche rein wechselseitige und gemeinnützige Ziele verfolgen kann in keiner Weise vergütet werden. Nur eine Spesenrückvergütung ist möglich. Es besteht keine Versicherungspflicht der Freiwilligen beim INPS/NISF. Die Beschäftigung von abhängigen Arbeitnehmern darf nur in einem Ausmaß erfolgen, um den ordnungsgemäßen Ablauf der Tätigkeit zu gewährleisten.

20 Praktische Aspekte Beispiel Lohnkostenberechnung: Lohnabhängiges Vollzeitarbeitsverhältnis mit einer jährlichen Bruttoentlohnung von € 20.000: Bruttolohn€20.000 Sozialabgaben 27,50 % (NISF/INAIL)€ 5.501 Abfertigung€ 1.381 IRAP€ 1.139 Totale €28.021 Jährliche Nettoentlohnung€14.881

21 Praktische Aspekte Beispiel Lohnkostenberechnung: Projektarbeiter ohne sonstige Pflichtversicherung mit einem Jahresvertrag und Bruttobezügen von € 20.000: Bruttoentgelt€20.000 Sozialabgaben 12,28 % (NISF/INAIL)€ 2.457 IRAP€ 952 Totale €23.409 Jährliches Nettoentgelt€15.263

22 Praktische Aspekte Beispiel Lohnkostenberechnung: Projektarbeiter mit sonstiger Pflichtversicherung und einem Jahresvertrag und Bruttobezügen von € 20.000: Bruttoentgelt€20.000 Sozialabgaben 6,94 % (NISF/INAIL)€ 1.389 IRAP€ 907 Totale €22.296 Jährliches Nettoentgelt€15.635

23 Praktische Aspekte Beispiel Lohnkostenberechnung: Projektarbeiter (Rentner) mit einem Jahresvertrag und jährlichen Bruttobezügen von € 20.000: Bruttoentgelt€20.000 Sozialabgaben 10,27 % (NISF/INAIL)€ 2.055 IRAP€ 935 Totale €22.990 Jährliches Nettoentgelt€15.403

24 Praktische Aspekte Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld, Krankheit und Unfallgeld bei Vertragsverhältnissen der freien Mitarbeit Die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung (Modell 730, Unico) Formelle Auflagen bei: Spesenabrechnungen, Honorarnoten, Vorsteuereinbehalt usw. Die Versicherungsabdeckung der fortwährenden und koordinierten freien Mitarbeiter.


Herunterladen ppt "NON PROFIT ORGANISATIONEN UND DIE REFORM DES ARBEITSRECHTES Bozen - Kolpingsaal 27.01.2005."

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen