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Veröffentlicht von:Greta Baumann Geändert vor über 8 Jahren
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Rechtliche Fragen zur Integration von Flüchtlingen in Unternehmen
Flüchtlingsgruppen, Aufenthaltstitel, sichere Herkunftsländer
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Flüchtlingsgruppen Personen mit Aufenthaltstitel
Asylberechtigte nach § 16 a GG Anerkannte Flüchtlinge nach § 3 AsylG Subsidiär Schutzberechtigte Personen mit nationalem Abschiebeverbot Personen mit Aufenthaltstitel uneingeschränkter und zustimmungsfreier Arbeitsmarktzugang Es sind keine besonderen Bestimmungen zu beachten! Personen ohne Aufenthaltstitel Für die Beschäftigung sind Auflagen zu berücksichtigen! Geduldete Asylbewerber (Stand: Februar 2016)
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Personen mit Aufenthaltstitel
Anerkannte Flüchtlinge nach § 3 AsylG (Genfer Flüchtlingskonvention) Anerkennungen* Asylberechtigte nach § 16 a GG 1.983 Anerkennungen* Voraussetzung = Verfolgungsgründe: Rasse Religion Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe politische Überzeugung Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, anschließend (unbefristete) Niederlassungserlaubnis möglich Voraussetzung: Politische Verfolgung Ausnahmen: Herkunft aus sicherem Herkunftsstaat Einreise über einen sicheren Drittstaat Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre, anschließend (unbefristete) Niederlassungserlaubnis möglich * Anerkennungen 2015 Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015 (Stand: Februar 2016)
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Personen mit Aufenthaltstitel
Subsidiär Schutzberechtigte 1.539 Anerkennungen* Personen mit nationalem Abschiebeverbot 1.595 Anerkennungen* Voraussetzung: Drohende Gefahren bei Rückkehr ins Herkunftsland (Folter, Todesstrafe, individuelle Bedrohung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts) oder Zielland Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, anschl. Verlängerung um 2 Jahre; (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich. Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei der Beziehung von Sozialleistungen (Wohnsitzauflage) Voraussetzung = Bei der Rückkehr droht konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit Bleibeperspektive: Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, anschl. Verlängerung um 2 Jahre; (unbefristete) Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich. Besonderheiten: eingeschränkte Mobilität bei der Beziehung von Sozialleistungen (Wohnsitzauflage); kein Anspruch auf sofortige Ausbildungsförderung * Anerkennungen 2015 Quellen: BAMF, 2016, Asylgeschäftsstatistik Dezember 2015 (Stand: Februar 2016)
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Aufenthaltstitel Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von 3 Jahren Niederlassungserlaubnis (vereinfachte Voraussetzungen) (Stand: Februar 2016)
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Personen ohne Aufenthaltstitel
Geduldete Asylbewerber Abgelehnter Asylantrag sowie Abschiebungshindernis: Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall Passlosigkeit keine Verkehrswege Bleibeperspektive: Duldung wird zu Beginn i.d.R. für 6 Monate ausgestellt und anschließend verlängert. (Duldung über Jahre möglich!) Dauerhafte Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Geduldete möglich: Alleinstehende nach 8 Jahren Familien mit Kindern nach 6 Jahren Jugendliche, die eine Schule besuchen, nach 4 Jahren Menschen, über deren Asylantrag noch nicht entschieden wurde Bleibeperspektive: entscheidet sich mit der Entscheidung über den Asylantrag; über die Dauer des Asylverfahrens wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt. Besonderheiten: Räumliche Aufenthaltsbeschränkungen! Residenzpflicht (3 Monate) Wohnpflicht in der Erstaufnahmeeinrichtung (6 Monate)* Wohnsitzauflage *außer bei Personen aus Ländern mit geringer Aufnahmequote (Stand: Februar 2016)
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Kein Aufenthaltstitel (BüMA oder Duldung)
Gültigkeit der Duldung: von 1 bis 18 Monate (meistens 6 Monate) Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA) (Stand: Februar 2016)
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Exkurs: unbegleitete Minderjährige
über in Deutschland Vorgehensweise: Inobhutnahme, Altersfeststellung und „Clearingverfahren“ zur Ermittlung des Bedarfs an Jugendhilfemaßnahmen. Flüchtlingsstatus: Von den UM haben 2015 nur gut einen Asylantrag gestellt. Ein Großteil kann keine Fluchtgründe geltend machen. Besonderheiten, die Vorteile für Unternehmen bieten können: Gesetzlicher Vertreter übernimmt Begleitung und Betreuung im Alltag. (Stand: Februar 2016)
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Der (idealtypische) Weg zum Asylantrag I
Meldung bei der Grenzbehörde bzw. Polizei: „Asylgesuch“ Status: „Asylsuchend“ Weiterleitung an nächstgelegene Aufnahmestelle des BAMF Hier: Erhalt der BÜMA (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) Ermittlung der zuständigen Außenstelle des BAMF mittels EASY-System EASY: IT-Anwendung zur Erstverteilung der Asylbegehrenden Weiterleitung an die zuständige Außenstelle des BAMF und an Erstaufnahmeeinrichtung Einflussfaktoren: Königssteiner Schlüssel, Sprache, Familie, Kapazitäten, Landesrecht Asylantrag Status: „Aufenthaltsgestattung“ (Stand: Februar 2016)
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Der (idealtypische) Weg zum Asylantrag II
Asylantrag gestellt = Aufenthaltsgestattung Asylsuchende müssen in dem Land ihren Antrag stellen, in dem sie als erstes die EU betreten. Dublin-Verfahren Für Syrer derzeit aufgehoben! Anhörung und Befragung Anträge von Syrern, Eritreern und religiösen Irakern bedürfen derzeit keiner Anhörung. Entscheidung vom BAMF über Aufenthaltserlaubnis Entscheidungsgrundlagen: Anhörung, Informationen über Herkunftsländer, Fachliteratur usw. Klagemöglichkeit Sach- oder Rechtslage geändert: Folgeantrag möglich (Stand: Februar 2016)
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Sichere Herkunftsländer
Zu den „sicheren Herkunftsstaaten“ gehören (Stand: Februar 2016): Mitgliedsstaaten der EU sowie Norwegen und die Schweiz, „Westbalkan“: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Serbien sowie Ghana und Senegal. Die Bundesregierung plant, die Liste der sicheren Herkunftsstaaten um Marokko, Algerien und Tunesien zu erweitern (Asylpaket 2 oder 3). => Menschen aus sicheren Herkunftsland, die ihren Asylantrag nach dem 31. August 2015 gestellt haben, unterliegen Beschäftigungsverbot. => Der Asylantrag wird, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, abgelehnt. (Stand: Februar 2016)
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