Aktionsbündnis ‘Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft’ Berlin, 15. Oktober 2015 Dreistufentest revisited Prof. Dr. Martin Senftleben VU University.

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 Präsentation transkript:

Aktionsbündnis ‘Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft’ Berlin, 15. Oktober 2015 Dreistufentest revisited Prof. Dr. Martin Senftleben VU University Amsterdam Bird & Bird, The Hague

weite Verbots- rechte geschlossener Schranken- katalog Drei- stufen- test EU Acquis

‘ Die in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 genannten Ausnahmen und Beschränkungen dürfen nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden, in denen die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegen- stands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.’ Art. 5 Abs. 5 InfoSoc-Richtlinie

International: Schaffung von Freiraum

EU: Beschneidung von Freiraum

Inhalt des Tests bestimmter Sonderfall –besondere Zielsetzung –besonderer Nutzerkreis Beeinträchtigung der normalen Verwertung –bestehende Märkte –zukünftige Märkte ungebührliche Interessenverletzung –im Grunde Verhältnismäßigkeitsprüfung –mehr Raum bei angemessener Vergütung

Öffnungsklausel?

Zwangsjacke?

Auslegung WTO-Panel bestimmter Sonderfall –gesondertes Bestimmtheitsgebot –nur kleine Beschneidung der Rechte Beeinträchtigung der normalen Verwertung –bestehende und zukünftige Märkte –aber: erhebliche Bedeutung erforderlich ungebührliche Interessenverletzung –Wiederholung vorhergehender Erwägungen –interessant: Auslegung im Patentbereich

Auslegung EuGH Grundsatz enger Schrankenauslegung ‘Dies gilt umso mehr, als diese Ausnahme im Licht des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2001/29 auszu- legen ist, wonach sie nur in bestimmten Sonder- fällen angewandt werden darf…’ (Infopaq, Rn. 57) trotzdem Gewährleistung von Meinungs- und Informationsfreiheit –Eva Maria Painer, Rn. 133 (Zitat) –Deckmyn, Rn. 21 (Parodie) –TU Darmstadt, Rn. 43 (Bibliotheken)

Verhältnis der Teststufen zueinander kumulative Anwendung in fester Reihenfolge –alle Kriterien müssen erfüllt sein offene Abwägung unter Berücksichtigung aller Testkriterien –gegenseitiger Ausgleich möglich bloße Faktoren als Richtlinie für den Abwägungsvorgang –nicht alle Kriterien müssen relevant sein

Normale Auswertung: wirklich alles?

Normale Auswertung: nur Löwenanteil?

‘It is understood that the provisions of Article 10 permit Contracting Parties to carry forward and appropriately extend into the digital environment limitations and exceptions in their national laws which have been considered acceptable under the Berne Convention.’ ‘Similarly, these provisions should be understood to permit Contracting Parties to devise new exceptions and limitations that are appropriate in the digital network environment.’ Erklärung zu Art. 10 WCT

Neuere Strömungen normative Auslegung –Anknüpfungspunkt: ‘normale’ Verwertung –Einfallstor für soziale, kulturelle, ökonomische Wertungen insbesondere Grundrechte –Meinungs- und Informationsfreiheit –Schutz der Privatsphäre –Schutz des eingerichteten Gewerbebetriebs

Prototyp einer Wissenschaftsschranke ‘…Nutzung ausschließlich zur Veranschaulichung im Unterricht oder für Zwecke der wissenschaft- lichen Forschung, sofern die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegen- stands nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.’ =bestimmter Sonderfall des Art. 5 Abs. 3 lit. a InfoSoc-Richtlinie Quellenangabe und nicht-kommerzieller Zweck in Testkriterien enthalten

Weitere Ausarbeitung Rechtssicherheit versus Flexibilität Lösung über Regelbeispiele denkbar (de la Durantaye 2014) Inspirationsquellen –BGH, Kopienversanddienst –EuGH, TU Darmstadt –UK, Text- und Datenanalyse Ihr Aktionsbündnis: Allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsklausel

Ende. Vielen Dank! Veröffentlichungen finden Sie unter ‘Senftleben’ auf Kontakt: