EnEV 2016 – Zukünftige Neuerungen Dipl.-Ing. Thomas Lorenz Quelle: Bund Deutscher Baumeister 2. MÜNCHNER FORUM ENERGIE – 27.11.2015 – PRESSECLUB ALLIANZ ARENA
Rechtliche Grundlagen EU-Gebäuderichtlinie 2010 Energieeinsparungsgesetz (EnEG) 2013 Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014/2016 Die EnEV 2014/2016 setzt die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie 2010 und des Energieeinsparungsgesetzes 2013 um.
Vorgabe EU-Richtlinie 2010 EU-Richtlinie fordert, dass Neubauten in Zukunft als Niedrigstenergiegebäude ausgeführt werden sollen. Definition „Niedrigstenergiegebäude“ (Artikel 2, EU-Richtlinie) „Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf sollte zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen – einschließlich Energie aus erneuerbaren Quellen, die am Standort oder in der Nähe erzeugt wird – gedeckt werden“ 2019 öffentliche Gebäude Vorgabe EU-Richtlinie 2010 stellen Mindestanforderungen dar „auf Gebäude fallen 40 des Gesamtenergieverbrauchs der Union“ „bis 2020 die Gesamttreibhausgasemissionen gegenüber den Werten von 1990 um mindestens 20 % […] zu senken“ EU-Richtlinie fordert, dass Niedrigstenergiehäuser kommen (Neubauten): 2019 öffentliche Gebäude 2021 alle anderen Gebäude Inkrafttreten EnEV 2016 am 01.01.2016 2021 alle anderen Gebäude
Energieeinsparverordnung (EnEV) 2016 Ziel des Bundes: „nahezu klimaneutraler Gebäudebestand 2050“ (§1 EnEV) Inkrafttreten: 01.01.2016 Vorgabe EU-Richtlinie 2010 stellen Mindestanforderungen dar „auf Gebäude fallen 40 des Gesamtenergieverbrauchs der Union“ „bis 2020 die Gesamttreibhausgasemissionen gegenüber den Werten von 1990 um mindestens 20 % […] zu senken“ EU-Richtlinie fordert, dass Niedrigstenergiehäuser kommen (Neubauten): 2019 öffentliche Gebäude 2021 alle anderen Gebäude Inkrafttreten EnEV 2016 am 01.01.2016
Neu ab dem 01.01.2016: 1. Primärenergiebedarf QP -25% Berechnung QP wie bisher Ergebnis ist mit Faktor 0,75 zu multiplizieren
Neu ab dem 01.01.2016: 2. Transmissionswärmeverlust H‘T nicht größer als bei Referenzgebäude Was ist ein Referenzgebäude? Geplantes Gebäude Referenzgebäude
Neu ab dem 01.01.2016: 3. Transmissionswärmeverlust H‘T -20% (gemittelter Prognosewert) Größere Dämmstoffdicken Einfluss Wärmebrücken nimmt zu Bei EFH Kostenmehrung von € 10.000,-- möglich
Neu ab dem 01.01.2016: 4. Primärenergiefaktor (fP) für Strom sinkt von 2,4 auf 1,8 (≙ -25%) Bei Wärmepumpen Kompensation der strengeren Anforderung an den Primärenergiebedarf durch Besserstellung des Stroms
Neu ab dem 01.01.2016: 5. Übergangsfrist zum dämmen der obersten Geschossdecke endet ( § 10 EnEV) Gilt nur für Decken, die den Mindestwärmeschutz nicht einhalten
Neu seit dem 01.11.2015: 6. Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte Einfügung neuer Paragraph §25a „Gebäude für die Unterbrin- gung von Asylsuchenden und Flüchtlingen“ Befreiung von § 9, EnEV Einhaltung nur des Mindestwärme- schutzes (DIN 4108-2) erforderlich Befreiung von § 10, Absatz 3, EnEV Dämmung oberster Geschossdecke nicht erforderlich Änderung von § 1, Absatz 3, Zeile 6, EnEV Verlängerte Nutzungsdauer für provisorisch genutzte Gebäude von 2 auf 5 Jahre
Neu seit dem 01.11.2015: 6. Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte Änderungen gültig am 01.11.2015 Befristung bis Ende 2018
Fazit Zukünftige EnEV-Mindestanforderungen ≙ etwa heutigem KfW- 70-Gebäude Bei Verwendung von Wärmepumpen werden Verschärfungen durch neuen Primärenergiefaktor kompensiert Gas-/Öl-Brennwertgeräte in Verbindung mit Solarthermie sind nicht ausreichend um Mindestanforderungen einzuhalten Größere dämmtechnische Anforderungen infolge Bezug auf Referenzgebäude Befristete Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Was aus bauordnungsrechtlich im barrierefreien Wohnungsbau gefordert wird. Quelle:energieportal24.de