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Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren HAUS ® 2016 Dresden Fachforum: Gebäude – effizient, regenerativ, zukunftsorientiert.

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Präsentation zum Thema: "Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren HAUS ® 2016 Dresden Fachforum: Gebäude – effizient, regenerativ, zukunftsorientiert."—  Präsentation transkript:

1 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren HAUS ® 2016 Dresden Fachforum: Gebäude – effizient, regenerativ, zukunftsorientiert Referentin: Freia Frankenstein-Krug

2 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 2 Hauptaufgaben  Initialberatung (unabhängig) für alle Zielgruppen  Öffentlichkeitsarbeit / Informationsverbreitung zum Thema Energieeffizienz  Organisation von Weiterbildungen, Schulungen und Workshops Zielgruppen und Projekte www.saena.de www.saena.de www.saena.de Unternehmensbereiche  Energieeffizienz - Unternehmen  Energieeffizienz - Gebäude  Energieeffizienz - Verkehr  Energieeffizienz - Kommunen/Landkreise  Zukunftsfähige Energieversorgung www.saena.de/elektromobilität Sächsische Energieagentur – SAENA GmbH Kleine und Mittlere Unternehmen Privatpersonen Kommunen

3 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 3 Entwicklung des energieeffizienten Bauens

4 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 4 Die Energieeinsparverordnung (EnEV) § 1 Zweck und Anwendungsbereich (1) Zweck dieser Verordnung ist die Einsparung von Energie in Gebäuden. (…) In welchen Fällen greift die Energieeinsparverordnung? Neubau (§3) Sanierung (§9)- auch Denkmäler, aber Abweichungen möglich Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden (Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen) - (§ 10) Energetische Inspektion von Klimaanlagen (§12) Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen (§ 16 ) > Ausnahmen, Befreiungen und Vollzugsverantwortliche

5 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 5 Was ist die EnEV, warum wurde sie geändert? EnEV = Energieeinsparverordnung  stellt energetische Anforderungen an:  zu errichtende Gebäude,  Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden sofern dabei Außenbauteile geändert bzw. erstmalig eingebaut werden  gebäudetechnische Anlagen (z.B. Heizung, Klima- und Lüftungsanlagen) Grundlage bildet die EU-Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EBPD)  aufgrund dieser Verpflichtung für die Mitgliedsstaaten wurde das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) mehrmals angepasst (novelliert)  EnEG bildet gesetzliche Grundlage zum Erlass von Bundesrechtsverordnungen, wie die Energieeinsparverordnung (EnEV) seit 01.05.2014 neue Fassung (EnEV 2014) gültig, regelt Anpassung für 2016 mit

6 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 6 Übernahme der Richtlinienvorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (EPBD 2010) Ausblick Entwicklung der Energieeinsparverordnung EnEV 2014 (Umsetzung 1.5.2014) EnEV 2014, 2. Stufe (Umsetzung zum 01.01.2016) Novellierung EnEV 2019 keine Verschärfung der Neubauanforderungen Bezug auf Neufassung der DIN V18599 Qualitätsmanagement für Ausweise und Berichte Verschärfung der Neubau-Anforderungen um 25 Prozent Einführung des Niedrigstenergiegebäude-Standards für alle anderen Gebäude im Geltungsbereich EnEV Novellierung EnEV 2017 Einführung des Niedrigstenergiegebäude-Standards für Behördengebäude  Gemäß EnEG 2013 ist die Anforderung für den Niedrigstenergiegebäudestandard bis spätestens 1. Januar 2017 in einer Rechtsverordnung zu erlassen, um Vorlauf für die Planung öffentlicher Gebäude zu gewährleisten.

7 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 7 Die EnEV stellt Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude. Diese Anforderungen sind standardisiert und an alle Gebäude gleich. Dabei werden Standort- und Nutzungs- randbedingungen gleich gesetzt  dadurch erwachsen keinem Gebäudeeigentümer Nachteile in den Anforderungen aus Standort oder Nutzung! Für den Planer und Baubetrieb steht jedoch immer die Aufgabe, ein Gebäude am Standort mit den entsprechenden Nutzungsanforderungen zu konzipieren. Energieeinsparverordnung (EnEV) ► Die EnEV ist deshalb ungeeignet als alleiniges Planungsinstrument – aber das fertige Gebäude muss sie erfüllen!

8 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 8 Der Energieausweis… … soll Gebäude hinsichtlich Ihrer Energieeffizienz vergleichbar machen … mehr Transparenz in den Bereich der Gebäude bringen Aussagen zur Nutzung, zur Gebäudegröße, zur Art der Energieversorgung und zu den Energieverbräuchen treffen Modernisierungsempfehlung Energieeinsparverordnung (EnEV) ► Der Energieausweis erfüllt diese Vorstellungen des Gesetzgebers nur zum Teil, da er z.B. keine Aussagen zu den zu erwartenden Energieverbräuchen liefert.

9 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 9 Wer ist für die Einhaltung der EnEV verantwortlich?  der Bauherr und alle Personen, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden  geregelt in §26 EnEV

10 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 10 § 26 Verantwortliche (1) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ist der Bauherr verantwortlich, soweit in dieser Verordnung nicht ausdrücklich ein anderer Verantwortlicher bezeichnet ist. (2) Für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sind im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungskreises auch die Personen verantwortlich, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden. § 26a private Nachweise  Unternehmererklärung (1) Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten zur Änderung von Außenbauteilen, zur Dämmung oberster Geschossdecken, zum erstmaligen Einbau oder zur Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).

11 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 11 Wer ist für die Einhaltung der EnEV verantwortlich?  der Bauherr und alle Personen, die im Auftrag des Bauherrn bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden oder der Anlagentechnik in Gebäuden tätig werden  Wer geschäftsmäßig an oder in bestehenden Gebäuden Arbeiten durchführt, hat dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen der EnEV entsprechen = Unternehmererklärung.  Folgende Arbeiten am Gebäude erfordern diesen privaten Nachweis: Änderung von Außenbauteilen Dämmung oberster Geschossdecken erstmaligen Einbau oder Ersetzung von Heizkesseln und sonstigen Wärmeerzeugersystemen, von Verteilungseinrichtungen oder Warmwasser- anlagen oder von Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik  Bußgeld bis zu 5.000 €, wenn keine Unternehmererklärung vorliegt (§8 EnEG)  Weitere Infos: Broschüre „Bauen und Sanieren nach der EnEV 2014“

12 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 12 Unternehmererklärung - Beispiel

13 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 13 der derzeit gültigen Fassung der der Energieeinsparverordnung (EnEV) entsprechen Unternehmererklärung – z. B. unter Schlussrechnung

14 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 14 Energieeinsparverordnung und Denkmalschutz - Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG) verpflichtet in der Regel dazu, bei Baumaßnahmen an Baudenkmälern ein behördliches Genehmigungsverfahren einzuleiten - innerhalb dieses Verfahrens wird die geplante Maßnahme hinsichtlich ihres Einflusses auf eine „Beeinträchtigung“ gemäß §24 EnEV geprüft und Ausnahmen zugelassen

15 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 15 Energieeinsparverordnung und Denkmalschutz § 24 Ausnahmen  unverändert aber, es gab nie eine automatische Befreiung von Denkmälern, sondern immer eine direkte Kopplung zum Wirtschaftlichkeitsgebot der EnEV

16 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 16 Energieeinsparverordnung § 25 Befreiungen  Definition unbillige Härte

17 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 17 Frage: Was ist zu tun, wenn sich Kundenwunsch und EnEV nicht vereinbaren lassen? siehe auch § 27 EnEV Abs. (1) Eine Mangelanzeige bzw. Bedenken- anmeldung genügt nicht. Im Zweifelsfall muss vom Auftrag zurückgetreten werden.

18 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 18 Was ändert sich an den Anforderungen 2016? Berechnungsverfahren blieb unverändert das Referenzgebäudeverfahren DIN 18599 in der Fassung von 12/2011 wird verbindlich für Wohngebäude auch weiterhin die "alten" Verfahren nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 zugelassen Verschärfung der Anforderungen für Q P für den Neubau in 1 Stufe ab 2016 um 25 Prozent über einen Faktor erhöht (0,75-fache des Referenzgebäudes) für H‘ T bei Wohngebäuden gilt neu ab 2016 „1,0 fache des Wertes des Referenzgebäudes“ sowie die Einhaltung Höchstwerte Tabelle 2 Anlage 1 für Ū bei Nichtwohngebäuden gilt ab 2016 ein neuer Höchstwert Sanierungsanforderungen bleiben weiterhin unverändert  U-Werte nach Tabelle 1 Anlage 3 bzw. alternativ 140% des Referenzgebäudes  für U-Werte nach Tabelle 1 Anlage 3 ist die 2. Nachkommastelle weggefallen

19 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 19 Berechnung von U-Werten von Bauteilen?  mit EnEV-Software / DIN 4108-Software / Fenster-Software  kostenfreien Programmen z.B. www.u-wert.net  Handrechnung für einfache Bauteilewww.u-wert.net

20 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 20 Berechnung von U-Werten von Bauteilen? 2. Mit erhaltenem R-Wert den U-Wert berechnen Folgerung  Je größer R T desto kleiner der U-Wert  je kleiner der U-Wert desto besser dämmt das Bauteil

21 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 21 Was ändert sich an den Anforderungen 2016? Erweiterung und Ausbau von Gebäuden Wegfall der Relevanzgrenze von 50m² - Bauteilnachweis auch für Erweiterungen und Ausbauten über 50m² ausreichend – wenn kein Austausch des Wärmeerzeugers erfolgt  Bauteilnachweis = Einhaltung der Anforderungen bei Änderungen von Außenbauteilen gemäß Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9) EnEV 2014 Alternativ: Primärenergiebilanz analog Neubauanforderungen mit 40%-Zuschlag ohne Verschärfung in 2016  Auch anzuwenden, wenn neuer Wärmeerzeuger in der Erweiterung oder im Anbau installiert wird Ausbaumaßnahmen (Umbauten und Ausbauten) fallen nicht unter die Nutzungspflicht des § 3 Abs. 1 EEWärmeG, da diese grundsätzlich Maßnahmen an „bereits errichteten Gebäuden“ sind. Wenn baulich und anlagentechnisch ein gesamtes Gebäude so grundlegend verändert wird, dass objektiv ein neues Gebäude entsteht, ist das EEWärmeG anzuwenden.

22 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 22 Was ändert sich an den Anforderungen 2016? Berechnungsverfahren blieb unverändert das Referenzgebäudeverfahren DIN 18599 in der Fassung von 12/2011 wird verbindlich für Wohngebäude auch weiterhin die "alten" Verfahren nach DIN 4108-6 und DIN 4701-10 zugelassen Verschärfung der Anforderungen für Q P für den Neubau in 1 Stufe ab 2016 um 25 Prozent über einen Faktor erhöht (0,75-fache des Referenzgebäudes) für H‘ T bei Wohngebäuden gilt neu ab 2016 „1,0 fache des Wertes des Referenzgebäudes“ sowie die Einhaltung Höchstwerte Tabelle 2 Anlage 1 für Ū bei Nichtwohngebäuden gilt ab 2016 ein neuer Höchstwert Sanierungsanforderungen bleiben weiterhin unverändert  U-Werte nach Tabelle 1 Anlage 3 bzw. alternativ 140% des Referenzgebäudes  für U-Werte nach Tabelle 1 Anlage 3 ist die 2. Nachkommastelle weggefallen Änderung der Primärenergiefaktoren für Strom 2. Stufe

23 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 23 Wesentliche Anforderungen der EnEV für Neubauten und komplexe Sanierungen 1.Jahres-Primärenergiebedarf Q P = Maß für die CO 2 -Bilanz eines Gebäudes 2. spez. Transmissionswärmeverlusts H‘ T bei Wohngebäuden bzw. mittlere Wärmedurchgangkoeffizient Ū bei Nichtwohngebäuden = Maß für die energetische Qualität der Gebäudehülle 3. Sommerliche Wärmeschutz (Neubauten) = Verhinderung einer sommerlichen Überhitzung im Inneren des Gebäudes

24 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 24 Geplantes Gebäude ReferenzgebäudeVorgabe: gleiche Geometrie, Nettogrundfläche, Nutzung und Ausrichtung Planerische Freiheit Bauteilqualität gemäß Ausführungsplanung Anlagentechnik gemäß Ausführungsplanung Bauteilqualität nach EnEV-Referenztabelle Anlagentechnik nach EnEV-Referenztabelle Jedes Gebäude hat sein eigenes Referenzgebäude !

25 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 25 = max. spezif. Transmissionswärmeverlust = berechneter spezif. Transmissionswärmeverlust ≤ ≤

26 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 26 Berechnung Primärenergiebedarf gemäß EnEV Grüne Pfeile = Wärmeverluste = Einsparungsmöglichkeiten

27 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 27 Rechenbeispiel EFH: Allgemeine Daten: EFH mit EG+OG, Keller unbeheizt, freistehend, Südausrichtung WoFl = 163 m², A N = 184,5 m², Ve = 576,6 m³ Berechnung nach: DIN 4108-6 / 4701-10 Tabellenverfahren Software: ENVISYS EVEBI 8.2.2 Planung und Visualisierung des Gebäudes mit E-Cad Programm Studie zur EnEV 2016 – SAENA “Neubau nach EnEV 2016 – Auswirkungen auf den baulichen Wärmeschutz und die Heiztechnologie”

28 Neues zur Energieeinsparverordnung ab 2016 – kurz und knapp für den Bauherren Februar 2016  Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 - info@saena.de - www.saena.de Seite 28 Gesamtfazit der Studie:  Neubauten können ab dem 01.01.2016 noch mit Öl- oder Gas- Brennwerttechnik ausgestattet werden, wenn Erneuerbare Energien noch mehr zur Wärmeerzeugung beitragen oder der Wärmeschutz der baulichen Hülle verbessert wird  prozentualer Anteil der Erhöhung der Erneuerbaren Energien oder der Verbesserung des Wärmeschutzes ist abhängig von der Größe und Lage des Gebäudes  Erdgas-Hybridheizsysteme stellen eine gute ökonomische und ökologische Variante dar  schnelles Erreichen der EnEV- bzw. KfW- Anforderungen z.B. mit einer Wärmepumpentechnologie in Verbindung mit einer PV-Anlage

29 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die Sächsische Energieagentur - SAENA GmbH:  Energieeffizienz - Unternehmen  Energieeffizienz - Gebäude  Energieeffizienz - Verkehr  Energieeffizienz - Kommunen/Landkreise  Zukunftsfähige Energieversorgung  Projekte im schulischen Bereich  Beratung  Weiterbildung  Öffentlichkeitsarbeit Sprechen Sie uns an! Beratertelefon: 0351 - 4910 3179 Tipp: www.digitale-bauherrenmappe.de


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