WTO: Verhandlungsführung und Streitbeilegung

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 Präsentation transkript:

WTO: Verhandlungsführung und Streitbeilegung Kolloquium Universität Basel, Herbstsemester 2010 Raymond Saner, Universität Basel Richard Senti, ETH Zürich

Einige Hinweise Gliederung der Vorlesung: Block I Erster Teil: 29.9.2010, 14-18 Uhr / Senti WTO-Streitschlichtung: Rechtsgrundlagen, Verfahrensfragen, Systemvergleiche, Stärken/Schwächen der WTO-Streitschlichtung Zweiter Teil: 13. Oktober, 14-18 Uhr / Senti -- Ergänzung zu E. Munin (in regionalen Integrationsabkommen) -- Fallbeispiele zur Vertiefung der WTO-Verträge -- Reformbestrebungen in der WTO Block II Verhandlungsführung: Theorie, Technik (10. November 2009, 10.15-18.00). Saner Block III Multilaterale WTO Verhandlungen, Fallbeispiele (10. November 2009, 10.15-18.00). Saner Block IV Präsentation der Gruppenarbeit 5. Dezember 2009, 9.15-13.00) Saner/Senti

Einige Hinweise (Fortsetzung) Die in den Vorlesungen verwendeten Power points von Senti sind auf der Homepage der Abteilung „Aussenwirtschaft“ (Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät) zu finden. Unterlagen zu Fallbeispielen und Gliederung der Freihandelsabkommen werden im der ersten und zweiten Veranstaltungsblock ausgeteilt. Ort der Veranstaltung: Seminarraum: S16, Peter Merian-Weg 6 (WWZ) Begleitende Literatur im Sinne eines Manuskripts: Senti, Richard (2007), WTO, Die heute geltende Welthandelsordnung, 6. A., 147 Seiten, Zürich, wird zu Beginn der Vorlesung abgegeben (es ist das gleiche Büchlein wie in der Grundvorlesung). Als Vorbereitung zu Block I (erster Teil) bitte ich Sie zu lesen: Munin (2010) Evolultion of DS: Is There a Global Lesson? In: Journal of World Trade, Vol. 44, April 2010, No. 2, S. 385-404. Als pdf auf hompage. Als Vorbereitung zu Block I (zweiter Teil) erhalten Sie am 29. Sept. entsprechende Fallbeispiele, die Sie auf den 13. Oktober zu bearbeiten haben. Die Lösungen erhalten Sie am 13.10.10. (Untgerlagen dazu finden Sie in WTO-directory, „dispute settlement“). Zusätzliche Hinweise finden Sie unter www.wto.org. Am besten gehen Sie zu Alphabetic directoty of the WTO: http://www.wto.org/english/info_e/site_e.htm. Für die Streitschlichtungsfälle gehen sie im Directory auf <Disputes>, dann zu „Find disputes documents“ (year, subject, country). Please take the time and browse. Sie werden erstaunt sein, welche Fülle an Informationen Sie finden werden. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich vor oder nach den Vorlesungsstunden an mich. Senti/September 2010

The Treaties of the WTO Multilaterale Abkommen GATT GATS TRIPS Gemeinsame Inhalte Zielsetzung Meistbegünstigung Inländerprinzip Reziprozität Tarifäre Handelshemmnisse Nichttarifäre Handelshemmnisse Begünstigung der Entwicklungsländer Umweltschutz Streitschlichtung Organisation Landwirtschaft Gesundheit Techn. Handelshemmn. Investitionen Dumping Zollwert Versandkontrolle Ursprungsregeln Einfuhrlizenzen Subventionen Schutzmass- nahmen Personenverkehr Finanzen Telekommunikation Übergangsregeln Plurilaterale Abkommen Handel mit zivilenLuftfahrzeugen Öffentliches Beschaffungswesen

Streitschlichtung WTO Organisation Aktivlegitimität Überblick 1995 bis 2010 Konsultationen Art. XXII GATT Gegenstand einer Klage, Art. XXIII GATT Vermutung einer Vertragsverletzung Vermutung einer Benachteiligung „irgend eine andere Sachlage“

Dispute Settlement Disputes 1995 – September 2010 (total 411 Fälle) as complaint as respondent Argentina 16 17 Australia 7 10 Canada 33 15 China 7 18 EU 82 70 Japan 13 15 Korea 14 14 Switzerland 4 -- USA 94 110 http://www.org/english/tratop_e/dispu_e/dispu_by_country_e.htm

Art. XXII GATT Article XXII Consultation 1. Each contracting party shall accord sympathetic consideration to, and shall afford adequate opportunity for consultation regarding, such representations as may be made by another contracting party with respect to any matter affecting the operation of this Agreement.

Nullification or Impairment Art. XXIII GATT Nullification or Impairment 1. If any contracting party should consider that any benefit accruing to it directly or indirectly under this Agreement is being nullified or impaired or that the attainment of any objective of the Agreement is being impeded as the result of (a) the failure of another contracting party to carry out its obligations under this Agreement, or (b) the application by another contracting party of any measure, whether or not it conflicts with the provisions of this Agreement, or (c) the existence of any other situation, the contracting party may, with a view to the satisfactory adjustment of the matter, make written representations or proposals to the other contracting party or parties which it considers to be concerned. Any contracting party thus approached shall give sympathetic consideration to the representations or proposals made to it.

Streitschlichtungsverfahren (Überblick) Verhandlungen zwischen Streitparteien Antrag an DSB bei Nichteinigung Panelverfahren Bildung des Panel Zwischenbericht Endbericht Entscheid des DSB Rekursverfahren (Berufungsverfahren) Bericht

Understanding on Rules and Procedures Governing the Settlement of Disputes General Provisions (Art. XXII and XXIII), goal of satisfactory settlement (Art. 3) Consultations / 60 days (Art. 4) Establishment of the Panel Composition of the Panel Panel procedures / 6 months (Art.12-15) Adoption of the Panel Report (Art.16) The Appellate Review / 2 month (Art. 17-19) Implementation

Implementierung Zufriedenstellender Ausgleich: Abgeschlossen Kein zufriedenstellender Ausgleich: Art. 21 DSU (zurück an Panel) Art. 22 DSU (Sanktionsmassnahmen, angemessen)

Art. 21.3 und 5 WTO-Streitschlichtungsverfahren (DSU) Durchführung der Empfehlungen und Entschliessungen Vorgeschlagner Zeitraum, gebilligt vom DSB Von Parteien gemeinsam vereinbarter Zeitraum Angemessener Zeitraum, nicht über 15 Monate (Verlängerung möglich) Wenn eine Meinungsverschiedenheit über das Vorliegen oder die Übereinstimmung von Massnahmen besteht, die zu treffen sind, um die Empfehlungen und Entschliessungen zu erfüllen, wird ein solcher Streit durch Heranziehung dieser Streitbeilegungsverfahren entschieden, einschliesslich des Rückgriffs auf den ursprünglichen Untersuchungsausschuss…

Art. 22 DSU Ausgleich und Aussetzung von Zugeständnissen und anderen Verpflichtungen sind zeitlich befristete Massnahmen für den Fall, dass die Empfehlungen und Entschliessungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfüllt werden. Ziff. 2: Wenn kein zufriedenstellender Ausgleich erzielt werden konnte, „kann jede Partei, die das Streitbeilegungsverfahren angestrengt hat, vom DSB die Ermächtigung verlangen, gegenüber dem betreffenden Mitglied die Anwendung von Zugeständnissen oder anderen Verpflichtungen aus erfassten Abkommen auszusetzen. Ziff. 7: Der Schiedsrichter prüft nicht die Natur der auszusetzenden Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen, sondern stellt fest, ob der Umfang der Aussetzung dem Umfang der Zunichtemachung oder Schmälerung angemessen ist.

Stärken / Schwächen der WTO-Streitschlichtung Vermutliche Stärken Verhinderung eines „Flächenbrands“ Lösung binnenpolitischer Probleme Verbindlichkeit (seit 1994) Vermutliche Schwächen Anerkennung fraglich Bilateralismus Fehlende Aktivlegitimität bei WTO Regelung der Beweislast Nicht Recht, sondern Ausgeglichenheit Angeblicher Widerspruch in Art. 21 und 22 DSU Art der Sanktionen Nicht-Öffentlichkeit der Verhandlungen

DS-Systemvergleich WTO – EPAs (1) 1. Konsultationen 2. Panel 3. Appellate Body (Rekurs- instanz) 4. Implementierung ----------- 3. Implementierung Nomination der Panelisten durch WTO-Sekretariat (Panelisten sind keine Vertreter der Streitparteien). Wahl der Panelisten durch Streitparteien (im Sinne von Vertretern). Gemeinsame Wahl des Chairman. Die ppts 15-17 in Anlehnung an Munin (2010), DS in EPAs, in: JWT 44/2, S. 385-404

DS-Systemvergleich WTO – EPAs (2) Bei Nicht-Annahme der Panelwahl durch Streitparteien: Endgültige Neuwahl durch GD nach Rücksprache mit Chairman des DSB (in 20 Tagen). Keine Einflussmöglichkeit auf Wahl des Panelisten durch Gegenpartei. Verzögerungs-möglichkeit bei gemeinsamer Wahl des Chairman. Endentscheid durch DSB (pol. Gremium). Mehrheitsent-scheid. Negativer Konsens-entscheid bei Ablehnung (nicht relevant, weil Gewinner nicht ablehnt). Panelentscheid ist verbindlich. In Einzelfällen Verbindlicherklärung durch politisches Gremium.

DS-Systemvergleich WTO – EPAs (3) Genaue Verfahrensvorgaben (DSU). Keine Wahlmöglichkeit zwi-schen WTO-DS und anderem DS. Meist keine Verfahrensvorgaben. Oft freie Wahl zwischen eigenem DS und WTO-DS. Feste Fristen. Meist keine festen Fristen vorgegeben. Verfahren für Drittparteien offen (interessant für „kleine“ Handelspartner). In der Regel nicht öffentlich für Nichtbeteiligte. Nicht offen für Drittparteien (nicht relevant für bilaterale EPAs). Nicht öffentlich für Nichtbeteiligte.

Unterschiedliche DS-Systeme in den regionalen Integrationsabkommen Einstufig: Beamten- und Diplomatenebene („power oriented“): EFTA-Israel (1983), CH-EWG (1972), CH-EU (Bil. I, 2004, und Bil. II, 2009), EU-ACP (2000), CEPA (2003). Zweistufig: Pol. Forum + Schiedsstelle („rule oriented“): Israel-Türkei (1997), Israel-EU (2000), JSEPA (2002), EFTA-Kroatien (2002). Dreistufig: Konsultationen + Kommission + Panel („rule oriented“): Israe-USA (1995), NAFTA (1994), EFTA-SACU (2006)

Unterschiedliche DS-Systeme in den regionalen Integrationsabkommen (Fortsetzung) Vierstufig: Konsultationen + Kommission + Panel + Rekursinstanz („rule orentied“): Israel-Kanada (1997), Israel-Mexiko (2000). Offene Wahl der Streitschlichtung Wahl zwischen EPA-Streitschlichtung, WTO-Streitschlichtung oder anderer intern. Streitschlichtung: EFTA-SACU (2006), JSEPA (2002), USA-Vietnam (2005?).

Aktuelle WTO-Reformvorschläge WTO eine reine Handelsorganisation Neuinterpretation der WTO WTO als Netzwerk miteinander verknüpfter internationaler Institutionen WTO als gemeinsame Organisation für Handels- und Gesellschaftspolitik

1. WTO eine reine Handelsorganisation Variante 1: Beschränkung der WTO auf Handel mit Gütern und Dienstleistungen. Gesellschaftspolitische Problemlösungen anderen Institutionen überlassen. Variante 1 überholt. TBT- und SPS-Abkommen nehmen sich bereits auch gesellschaftspolitischer Probleme an.

2. Neuinterpretation der WTO Variante 2: Berücksichtigung gesellschafts-politischer Probleme über eine extensive Interpretation des heute geltenden Vertragswerks. Variante 2 bereits vielseitig praktiziert (vgl. SPS-Abkommen).

3. WTO als Netzwerk miteinander verknüpfter intern. Institutionen Variante 3: Schaffung eines Netzwerks miteinander verknüpfter internationaler Institutionen. Zusammenarbeit mit Kodex Alimentarius, ILO und anderen intern. Organisationen. Gegenseitige Rechtsanerkennung. Variante 3 z.T. praktiziert (Hormonfall).

4. WTO als gemeinsame Organisation für Handels- und Gesellschaftspolitik Variante 4: Schaffung einer universellen Organisation, die Handel, Gesundheit, Arbeit und Umwelt abdeckt. Integration aller internationaler Organisationen in eine einzige Superorganisation. Variante 4 institutionell und politisch kaum realisierbar.