KSR Basis Schulung erarbeitet mit Ecpat

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 Präsentation transkript:

KSR Basis Schulung erarbeitet mit Ecpat www.ecpat.at

Einstieg ins Thema Kinderschutzmaßnahmen stärken Kinder und schützen sie vor Missbrauch Schaffen Bewusstsein in der Organisation & im Umfeld Schützen vor falschen Anschuldigungen Schrecken Täter/-innen ab.

Einstieg ins Thema Formen und Vorkommen von Gewalt Erkennen von Gewalt Sexueller Missbrauch: Täterstrategien Auswirkung auf Opfer Rechtliche Grundlagen Österreich Intervention und Hilfseinrichtungen Prävention in der Kinder- und Jugendarbeit

Rechtliche Grundlagen Ab welchem Alter darf ein junger Mensch… …arbeiten? …heiraten? …Alkohol trinken? …rauchen? …Sex haben? …wählen? Und ab wann können Kinder/Jugendliche für Straftaten zur Verantwortung gezogen werden?

Rechtliche Grundlagen Wichtige Richtlinien und Gesetze: International und National UN-Kinderrechtskonvention, 1989 Gewaltverbot in der Erziehung, 1989 Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (Kindeswohl, Meldepflichten bei Kindeswohlgefährdung) Jugendschutzgesetze der Bundesländer Div. Bestimmungen des StGB

UN Kinderrechtskonvention: Artikel 34 [Schutz vor sexuellem Missbrauch] …. a) zur Beteiligung an rechtswidrigen sexuellen Handlungen verleitet oder gezwungen werden; b) für die Prostitution oder andere rechtswidrige sexuelle Praktiken ausgebeutet werden; c) für pornographische Darbietungen und Darstellungen ausgebeutet werden. Artikel 35 [Schutz vor Kinderhandel]

Formen von Gewalt WAS IST GEWALT?

Formen von Gewalt Physische Gewalt: ca. 70.000 Kinder jährlich in Ö Die Hälfte bis zu zwei Drittel aller Eltern in Österreich wenden milde Formen körperlicher Züchtigung an, härtere Formen physischer Gewalt werden aber wenig bis gar nicht mehr toleriert (ÖIF). Psychische Gewalt Vernachlässigung Sexuelle Gewalt/Sexueller Missbrauch

Formen von Gewalt Um psychische Gewalt handelt es sich, wenn Kinder: Drohungen, Strafen, Liebesentzug erfahren eingesperrt und isoliert werden bzw. verboten wird Außenkontakte zu unterhalten Entwertet, gedemütigt, beschimpft werden, inadäquate Verbote erfahren bloßgestellt und lächerlich gemacht werden

Erkennen von (sexualisierter) Gewalt Hinweise auf Vernachlässigung bei Kinder/Jugendlichen Starker Entwicklungsrückstand (motorisch, geistig, psychosozial oder emotional) Untergewicht/Übergewicht Nichterfüllung der Schulpflicht witterungsmäßig unangemessen Bekleidung Streunen der Kinder Auffallend distanzloses Verhalten gegenüber Fremden

Studie Familienministerium 2010 ¾ der Befragten haben bis zum Alter von 16 J. psychische und/oder körperliche Gewalterfahrungen gemacht Kaum Unterschieden zw. Männern und Frauen! Bei Sexueller Gewalt hingeben zeigen sich große Unterschiede: 27,7 % der Frauen 12 % der Männer

Situationen, in denen Kinder gefährdet sind… ungewolltes Kind Frühgeborene behinderte Kinder Fehlbildungen verhaltensauffällig chronisch krank Schreikinder Pflege-/Stiefkinder Eltern selbst misshandelt psychische KH Drogen begrenzte Fähigkeit mit Stress, Ärger und Frustration umzugehen materielle Schwierigkeiten

Erkennen von (sexualisierter) Gewalt Hinweise auf körperliche Gewalt können sein Blutungen und Schürfwunden der Haut Blutergüsse in verschiedenen Stadien Knochenbrüche, Rippenbrüche Blutungen unter der Hirnhaut, Hirnquetschungen Offene Rissquetschwunden Ausgerissene Haare Bissverletzungen Verbrennungen

Erkennen von (sexualisierter) Gewalt Hinweise auf der Verhaltensebene können sein Ängstlich bzw. Leicht schreckhaft Provozierend Apathisch Depressiv oder Aggressiv Schlaf- und Sprachstörung Tagträumen Essstörungen Selbstzerstörerisches Verhalten Drogenkonsum

Erkennen von (sexualisierter) Gewalt Häufig ohne jede körperliche Gewaltanwendung! Symptome sind nicht eindeutig, zB: Schlafstörungen Schulleistungsstörungen Störungen im Hygieneverhalten, Waschzwang Veränderungen in der Aktivität Angst Rückzug Stimmungswechsel Sexualisiertes Verhalten

Erkennen von (sexualisierter) Gewalt Anzeichen auf Verhaltensebene sind nicht generell auf (sexualisierte) Gewalt zurückzuführen. Grundsätzlich erhöhte Wachsamkeit, vor allem, wenn sich Anzeichen häufen.

Erkennen von (sexualisierter) Gewalt Im medizinischen Kontext Verhaltensauffälligkeiten: Enuresis (Einnässen) bzw. Enkopresis (Einkoten) nach dem 4. Lj., Selbstverletzendes Verhalten, aggressives und sexualisiertes Verhalten -> prinzipiell alle Symptome kinderpsychiatrischer Störungsbilder Psychosomatische Beschwerden: unspezifischer, wiederholter Bauchschmerz, aber auch Kopfschmerzen, Migräne, Gliederschmerzen Freeze-Reaktion bei Untersuchung Enuresis/Enkopresis: unwillkürlich, ohne körperliche bzw. organische Ursache

Erkennen von (sexualisierter) Gewalt Sexuelle Gewalt ist… ein sexuell motivierter Missbrauch des Autoritätsverhältnisses wenn ein Erwachsener seine Machtposition zur Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verwendet; seine Kontrolle, sein Wissen und seine Position auf Kosten des Kindes benützt

Studien belegen, dass… … jedes 3.-4. Mädchen und jeder 7.-8. Bub bis zu seinem 16. Lebensjahr mindestens einmal Opfer eines sexuellen Übergriffes wird. … der Täter/die Täterin in 9 von 10 Fällen aus der Familie oder dem nahen Verwandten- oder Bekanntenkreis stammt. … ein Kind im Schnitt 7 Kontaktanläufe benötigt bevor ihm geholfen wird…

Missbrauch passiert nicht zufällig Der Erwachsene und das betroffene Kind spüren den Unterschied zwischen Zärtlichkeit und sexuellem Missbrauch sehr wohl. Sexueller Missbrauch beginnt dort, ( …) , wo versucht wird, ein Mädchen oder einen Jungen zu Zärtlichkeiten zu überreden oder zu nötigen, wo Geheimhaltung eingefordert wird, wo das Kind sich nicht mehr wohl und geborgen, sondern bedrängt und benutzt fühlt. (Aktion Jugendschutz, (Hrsg.); Gegen den sexuellen Missbrauch an Mädchen und Jungen. Ein Ratgeber für Mütter und Väter, 7. Auflage. Köln: 2002)

Erkennen von (sexualisierter) Gewalt Bei folgenden Handlungen spricht man von sexualisierter Gewalt Wenn Erwachsene mit der Absicht sich sexuell zu stimulieren, Kinder nackt betrachten oder die Genitalien des Kindes berühren Kinder Geschichten mit sexuellem Inhalt erzählen Kindern Genitalien berühren lassen sich in Gegenwart des Kindes selbst befriedigen Vorführen von Pornofilmen Zwang zu oralem/analem Verkehr bzw. Geschlechtsverkehr

Täterstrategien Missbrauchstäter (rund 10 % sind Frauen) planen ihre Übergriffe und suchen gezielt nach ihren Opfern Vertrauensvolle Freundschaft wird zunehmend sexualisiert Einsatz spezifischer Drohungen Opfer wird als mitschuldig hingestellt

Strafbare Handlungen gemäß StGB § 206, Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen § 207, Sexueller Missbrauch von Unmündigen § 207a, Pornographische Darstellungen Minderjähriger mit Ausnahmeregelungen § 207b, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 208a, Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen § 212, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses

Täterstrategien Das ist normal – alle machen das so Du hast mich verführt Ich mache es nie wieder Du wolltest es – hast Geld genommen Du hättest NEIN sagen können Du bist etwas Besonderes Ich bringe dich / mich um Keiner wird so einer wie dir glauben

Gefühle des Kindes Ambivalente Gefühlswelt des Opfers (Scham, Schuld, Ohnmacht, Angst, Zweifel, Sprachlosigkeit) Schuld Sexuell missbrauchte Kinder haben Angst, bestraft bzw. moralisch verurteilt zu werden. Sie befürchten, dass man sie beschuldigt, die sexuellen Handlungen selbst herbeigeführt zu haben. Scham Sexualität ist in unserer Gesellschaft mit starken Tabus belastet. Über Sexualität zu reden ist peinlich.

Folgen sexualisierter Gewalt Geheimhaltungssyndrom Sexualisierte Gewalt wird häufig verdrängt oder relativiert Selbstschutz oder auch Täterschutz Amnesie oder Dissoziationen Störungen der Körperwahrnehmung

Krisenplan der EJ Was tun bei Verdacht? Glauben Sie dem Kind! Ruhe und Besonnenheit bewahren Wachsamkeit und Dokumentation: Beobachtung/Verdacht - Notizen Vertrauensverhältnis zum Kind aufbauen Informieren Sie das Kind über mögliche weitere Schritte – Vorsicht Beziehungsfallen! Aktives Zuhören – Vorsicht bei „Warum“-Fragen Selbst Hilfe suchen – kein schnelles Konfrontieren - Vertrauensperson

Krisenplan der EJ Es gibt vier Formen von Krisenfällen Verdachtsfall, dass ein Kind von (sexualisierter) Gewalt betroffen ist, ohne dass es von selbst was erzählt. Ein Kind berichtet von sich aus, dass es von (sexualisierter) Gewalt betroffen ist. Verdachtsfall, dass eigene MA Grenzen missachten. Offensichtliche Grenzüberschreitung von eigenen MA.

Krisenplan der EJ Kontakt mit Vertrauensperson aufnehmen. Wichtig: Du bist nie alleine für die Aufdeckung/das Beenden eines Missbrauchs verantwortlich!

Krisenplan der EJ Vertrauenspersonen In jeder Diözese gibt es eine männliche und eine weibliche Vertrauensperson. Vertrauenspersonen setzen sich im Bedarfsfall mit den notwendigen Stellen in Verbindung PfarreIn AnsprechpartnerIn für den Bereich Kinderschutz in der Kirchenleitung Kinderschutz-Zentrum (Prozessbegleitung) Kinder- und Jugendwohlfahrt (Jugendamt) Polizei

Was machen ProzessbegleiterInnen? Ziel: Vermeiden einer Retraumatisierung des Kindes Sprechen über die Gefühle des Kindes (Angst, Scham, Schuld) und Stützen der Bezugsperson Erklären, was bei Anzeige/ Gericht passiert (Buch: „Milli bei Gericht“) Besprechen, was vom Kind erwartet wird (Wahrheit sagen, Entschlagungsrecht, etc.) Fragen des Kindes und der Bezugspersonen beantworten, z. B. wie wird der Täter bestraft, wie lange dauert das Verfahren, muss das Kind den Täter nochmals sehen,… Begleitung des Kindes zur Polizei/ zu Gericht Begleitung der Bezugsperson und ev. ZeugInnen zur Hauptverhandlung Vermittlung, Koordination und Kooperation

Meldepflichten gem. § 37, Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 Begründeter, konkreter Verdacht auf erhebliche Kindeswohlgefährdung Meldung an Kinder- und Jugendhilfeträger = ultima ratio Trifft alle Einrichtungen, die mit bzw. für Kinder arbeiten (zB Schulen, Behörden, Organisationen wie EJÖ), aber auch Privatpersonen (zB Nachhilfelehrer, freiberuflich tätige PsychotherapeutInnen) „..Personen, die freiberuflich die Betreuung oder den Unterricht von Kindern und Jugendlichen übernehmen“ „sticht“ berufsrechtliche Verschwiegenheitspflichten

Kindeswohlgefährdung gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (...) Eine Kindeswohlgefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält oder vernachlässigt wurden oder sie Betroffene von sexueller Gewalt sind.

Gesetzliche Meldepflicht bei… …Verdacht auf strafbare Handlung: §78 StPO: Anzeigepflicht für Behörden Privatpersonen haben die Berechtigung, nicht aber die Verpflichtung, Straftaten anzuzeigen.

Strafbare Handlungen gemäß StGB § 206, Schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen § 207, Sexueller Missbrauch von Unmündigen § 207a, Pornographische Darstellungen Minderjähriger mit Ausnahmeregelungen § 207b, Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 208a, Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen § 212, Missbrauch eines Autoritätsverhältnisses

Wohin wenden? Bei Kindern und Jugendlichen (vgl Broschüren des bmwfj und www.gewaltinfo.at) Kinderschutzzentren Kinderschutzgruppe an KH Kinder- und Jugendhilfe KiJa Erwachsene Frauen- und andere spezialisierte Beratungsstellen Interventionsstellen gegen Gewalt in der Familie Frauenhäuser Spezialisierte PsychotherapeutInnen

Kinderschutzeinrichtungen bieten: z.B. Möwe (www.die-moewe.at) Telefonische und persönliche Beratung Krisenhilfe für Gewaltopfer Klinisch-psychologische Diagnostik Psychotherapie Prozessbegleitung Information und Prävention

Infos für Jugendliche bzw. im Notfall http://jugendinfo.akzente.net Rat auf Draht, Telefon 147 Kinder- und Jugendanwaltschaft, kija@salzburg.gv.at Jugendämter bei Verdacht auf Gewalt & Kindeswohlgefährdung

Weitere Informationen: Alle Stellen in ganz Österreich die Schutz bei Gewalt an Frauen bzw. Kindern anbieten sind aufgelistet unter www.gewaltinfo.at bzw. auch:www.kija.at Allgemeine Information zu Kindern bzw. Kinderrechten: www.kinderrechte.gv.at (Info-Webseite des BM für Familie und Jugend) www.kinderhabenrechte.at (Österr. Netzwerk Kinderrechte) Richtiger und sicherer Umgang mit dem Internet für Eltern, LehrerInnen, Kinder & Jugendliche: www.saferinternet.at

§ 10 StrG Strafregisterbescheinigungen Seit 1. Jänner 2014 kann auch eine spezielle "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge" beantragt und ausgestellt werden, wenn diese zur Prüfung der Eignung für eine Anstellung für berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeiten, bei denen es zu direkten und regelmäßigen Kontakten mit Kindern kommt, benötigt wird und eine entsprechende Bestätigung des (künftigen oder aktuellen) Dienstgebers bzw. der Organisation vorliegt.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Danke! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!