Römische Rechtsgeschichte,

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 Präsentation transkript:

Römische Rechtsgeschichte, 16.01.2014 PD Dr. Sebastian A.E. Martens, M.Jur. (Oxon.)

§ 6: Das römische Recht der Klassik Die Gesetzgebung Die Volksgesetzgebung im Prinzipat Augustus knüpft zunächst an die republikanischen Traditionen an. Seine Reformgesetzgebung erlässt Augustus bevorzugt durch die Volksversammlungen (Komitien); Beispiele:Ehegesetzgebung, Gesetze zur Beschränkung von Freilassungen Im Verlauf des 1. Jh. n. Chr. kommt es gleichwohl zu einem schleichenden Niedergang der unpraktischen Volksgesetzgebung (letztes Gesetz 96. n. Chr.).

2. Das Senatus Consultum (SC) Die ursprüngliche Bedeutung in der Republik SC waren nur (faktisch bindende) Empfehlungen des Senats an die Magistrate. SC waren keine anerkannte Rechtsquelle, selbst nicht Teil des ius civile und auch kein Amtsrecht. Die neue Rolle des SC im Prinzipat Zunächst keine Änderung der äußeren Form, aber immer mehr Entscheidungen ergingen als SC. Mit der Zeit nahm die Bedeutung des Antrags des Kaisers zu (oratio principis in senatu habita). SC bzw. oratio principis werden im 2. Jh. n. Chr. schließlich als Teil des ius civile anerkannt.

Der rechtstechnische Charakter der SC Geringe rechtstechnische Qualität: Stark anlassbezogene Gesetzgebung Teils widersprüchliche Motive Inkonsistente und unzweckmäßige Rechtsfolgen Uneinheitliche Terminologie und nur geringe Systematik Die Gegenstände der SC Sitten- und ordnungspolizeiliche SC Prozessrechtliche SC Privatrechtliche SC

Beispiel 1: Das SC Vellaeanum (1. Jh. n. Chr.) „[Ü]ber die Verbindlichkeiten derjenigen Frauen, die Schuldnerinnen für andere wurden […] haben die Sena-toren folgendermaßen beschlossen: Obgleich hinsichtlich der Bürgschaften und Darlehensaufnahmen für andere, wodurch Frauen für einen anderen eintreten, ersichtlich schon früher [bisweilen] Recht in der Weise gesprochen worden ist, dass aus diesem Grund weder ein dinglicher Herausgabeanspruch den Frauen gegenüber gegeben ist noch gegen sie eine schuldrechtliche Klage erteilt wird, weil es nicht angemessen ist, dass sie Aufgaben der Männer wahrnehmen und an Verpflichtungen dieser Art gebunden sind, ist der Senat der Ansicht, dass die Magistrate, an die man sich in einer solchen Sache wendet, in der rechten Ordnung handeln werden, wenn sie darauf achten, dass in dieser Sache der Wille des Senats gewahrt wird“.

Das SC verbot Frauen zu „interzedieren“ (wörtl Das SC verbot Frauen zu „interzedieren“ (wörtl.: „dazwischenzutreten“), d.h. eine Verbindlichkeit im Interesse eines Dritten eingehen. Erfasst waren Bürgschaften, Verpfändungen, Darlehensaufnahme für einen Dritten usw. „weil es nicht angemessen ist, dass Frauen Auf- gaben der Männer wahrnehmen und an Verpflich- tungen dieser Art gebunden sind“ (Dig. 16.1.2.1) Schutz für Frauen „wegen der Schwäche ihres Geschlechts [sexus inbecillitatem]“ (Dig. 16.1.2.2) Die Interzession war zwar gültig, aber die Frau erhielt eine exceptio SC Vellaeani. Problem: Durch das Interzessionsverbot wurden Frauen vom Geschäftsverkehr prakt. ausgeschlossen.

Beispiel 2: Das SC Macedonianum (ca. 70 n. Chr.) „Da Macedo neben anderen Gründen für sein Ver-brechen, die in seinem Charakter lagen, auch Schulden anführte und da die verwerfliche Sitte, Geld, um nicht mehr zu sagen, an unsichere Schuldner auszuleihen, schon oft Anlass zu Verbrechen gab, wird beschlossen: Niemandem, der einem Haussohn darlehensweise Geld gegeben hat, soll, insbesondere nicht nach dem Tod des Vaters, in dessen Hausgewalt der Sohn stand, eine per-sönliche oder sonstige Klage gewährt werden, damit diejenigen, die nach höchst verwerflichem Beispiel Geld gegen Zinsen ausleihen, wissen, dass keine gegen einen Haussohn gerichtete Forderung deswegen, weil man mit dem Tod des Hausvaters rechnen kann, eine gute Forderung wird.“ (Dig. 14.6.1pr., Ulpian 29 ad ed.)

Beispiel 3: Sklavengesetzgebung (Auswahl) SC Silanianum (9. n. Chr.): Bei der Ermordung eines Sklaven durch seinen Herrn unterfallen alle seine Sklaven der Folter und, wenn sie ihn nicht verteidigt haben, der Todesstrafe.

C. Cassius Longinus: „Ein Konsular ist in seinem Haus durch die Hinterlist eines Sklaven ermordet worden, die niemand verhinderte oder verriet, obwohl der Senatsbe-schluss, der allen Haussklaven die Hinrichtung androht, noch unerschüttert besteht. Oh, erkennt nur auf Straf-losigkeit! Aber wen wird seine Würde schützen, wenn der Stadtprätor nicht half? Wen wird die Menge der Sklaven sichern, wenn Pedanius Secundus vierhundert nicht beschützten? Wem werden seine Sklaven helfen, da sie nicht einmal aus Furcht Gefahr von uns wenden? […] Unseren Ahnen war die Gesinnung der Sklaven ver-dächtig, auch wenn sie auf dem gleichen Grundstück oder im gleichen Haus geboren waren und von klein auf ihre Herren verehrten.“ Heute könne man das Gesindel nur durch Furcht bändigen. (Tacitus, Ann. 14, 43 f.)

Beispiel 3: Sklavengesetzgebung (Auswahl) SC Silanianum (9. n. Chr.): Bei der Ermordung eines Sklaven durch seinen Herrn unterfallen alle seine Sklaven der Folter und, wenn sie ihn nicht verteidigt haben, der Todesstrafe. SC Claudianum (54. n. Chr.): Das Kind einer freigeborenen Römerin und eines Sklaven wird Sklave; bei Geschlechtsverkehr gegen den Willen des Herrn wird auch die Freie versklavt. SC Largianum (41. n. Chr.): Regelung des Erbrechts des Patrons eines Freigelassenen. SC Ninnianum (ca. 90 n. Chr.): Unterbindung fingierter Freiheitsprozesse.

Die Rechtsschöpfung des Kaisers Die Rechtsqualität der kaiserlichen constitutiones Augustus besaß keine außerordentliche Gesetzgebungsgewalt als princeps. Eine ihm angetragene „cura legum“ schlug er aus. Rechtsgültige Entscheidungen erließ der Kaiser in Ausübung seiner magistratischen Befugnisse. Besondere Qualität hatten seine Erlasse zunächst nur aufgrund der auctoritas des princeps. Bereits im 2. Jh. wurden die Erlasse des Kaisers als gesetzesgleich (legis invicem optinere), zu Beginn des 3. Jh. dann als Teil des ius civile anerkannt.

Gaius, Institutionen I, 5: „Eine Konstitution des Kaisers ist, was der Kaiser durch Entscheidung (decretum) oder Edikt (edictum) oder durch Brief (epistulum) anordnet; und es ist niemals bezweifelt worden, dass sie einem Gesetz gleich steht (legis vicem optinet), da der Kaiser selbst seine Macht durch ein Gesetz erhält“. Die Äußerungen des Kaisers gewannen ihre recht-liche Verbindlichkeit allein durch seine Autorität. Letztlich konnte jede Äußerung des Kaisers rechtliche Bedeutung bekommen. So gab es eine große Vielfalt der Konstitutionen.

b. Edikte Aufgrund des proconsulare imperium mit Gültigkeit auch für Rom und Italien. In den Provinzen per Delegation durch die Statthalter. Adressaten sind regelmäßig nachgeordnete Magistrate. Arten: Jurisdiktionsedikte zur Regelung prozessualer Fragen (Richterlisten, Richterwahl und Verfahren). Verwaltungsedikte. Regierungsedikte.

Beispiel: Die constitutio Antoniniana Wohl 212 n. Chr. von dem Kaiser Marcus Aurelius Severus Antoninus (= Caracalla) erlassenes Edikt. Durch das Edikt wurde das römische Bürgerrecht an alle Einwohner des Reichs verliehen. Im einzelnen ist der Inhalt sehr strittig, da es nur bruchstückhaft auf einem Papyrus überliefert ist. Motive waren wohl finanzieller Art zur Steigerung des Steueraufkommens.

c. Mandate Der Kaiser war oberster Leiter der von ihm aufgebauten Bürokratie. Mandate fungierten als Dienstanweisungen innerhalb des Verwaltungsapparats (Verwaltungsvorschriften). Es gab konkrete und allgemeine Mandate. Generell-allgemeine Mandate wurden in libri mandatorum zusammengefasst. Zunächst war nur der jeweilige Beamte in seiner Dienstzeit während der Regierungszeit des weisenden Kaisers an das Mandat gebunden. Im Laufe der Zeit verfestigte sich die Behörden- routine („Das haben wir schon immer so gemacht“.

d. Reskripte (Schreiben des Kaisers) i. epistulae (Dienstschreiben) Bescheide des Kaisers in Briefform auf Anfragen nachgeordneter Dienststellen, Städte und Gemeinden, sowie hervorragender Privatpersonen. Verfasst in der Kanzlei ab epistulis (gegliedert in eine lateinische und eine griechische Abteilung). Erteilten häufig individuelle Erlaubnisse (indulgentiae) oder Privilegien (beneficiae). Schreiben an Dienststellen hatten ähnliche Wirkungen wie Mandate.

ii. subscriptiones (Unterschriften) Bescheide von Bittgesuchen Privater, Korporationen und Gemeinden. Vorbereitet in der Kanzlei a libellis. Der Bescheid erging als eigenhändige Unterschrift auf dem originalen Bittgesuch. Die subscriptiones wurden öffentlich verkündet (in den Einzelheiten umstritten). Der Entscheid stand unter dem Vorbehalt der Richtigkeit des zugrundeliegenden Sachverhalts (si preces veritate nituntur).

Beispiele: Dig. 3.6.5pr. (Ulp. 10 ad Ed.): „Gegen den Erben aber steht die Klage auf das zu, was er erlangt hat. Denn es ist auf Anfrage entschieden worden, dass sittenwidrige Vorteile auch den Erben entzogen werden, obwohl (ihnen gegenüber) eine Strafverfolgung ausscheidet. […]“ Dig. 3.2.11pr. (Tryphonin 5 disp.): „Von unserem Kaiser [Septimius Severus] ist auf Anfrage der Bescheid ergan-gen, daß der Vormund nicht gehindert ist, dem Mündel in einer Angelegenheit beizustehen, in der er Anwalt ge-gen dessen Vater gewesen ist. Aber von ihm ist auch er-laubt worden, daß der Vormund den Rechtsstreit des Mündels gegen den Fiskus führt, in dem er zuvor als An-walt des Fiskus gegen den Vater des Mündels aufge-treten ist.“

e. Dekrete Dekrete waren richterliche Entscheidungen des Kaisers im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit. Grundsätzlich bestand in jedem Zivil- und Straf-verfahren die Möglichkeit der Appellation zum Kaiser. Ursprünglich bestand eine Bindung nur im jeweiligen Verfahren. Mit der Zeit bildete sich eine Art Präjudizien-wesen der kaiserlichen Entscheidungen heraus. Seit Ende des 2. Jh. war die gesetzesgleiche Geltung der Dekrete allgemein anerkannt.

Beispiel: Das Decretum Divi Marci (Aurelii) „Es gibt nämlich ein Dekret des vergöttlichten Kaisers Mark Aurel mit diesen Worten: ‚Wenn du meinst, du hättest irgendwelche Ansprüche, ist es das Beste, wenn du Klage erhebst‘. Und als Marcianus sagte: ‚Ich habe keine Gewalt angewandt‘, sagte der Kaiser: ‚Meinst du, Gewalt liege nur vor, wenn Menschen verletzt werden? Gewalt liegt auch schon dann vor, wenn jemand das, wovon er meint, es werde ihm geschuldet, ohne richter-liche Hilfe eintreibt. Wenn mir also nachgewiesen wird, dass jemand irgendeine Sache seines Schuldners […] ohne jede richterliche Hilfe selbstherrlich in Besitz nimmt […] und so in dieser Sache selbst Recht gesprochen hat, dann hat er sein Forderungsrecht verwirkt.“ Dig. 4.2.13 (Callistratus, 5 de cognitionibus) = D. 48.7.7

Literaturhinweise: Ernst, Vom Verbot der Fraueninterzession über die Sittenwidrigkeit von Angehörigenbürgschaften zum Schutz des Verbrauchers als Interzedenten, FS Seiler, 1999, S. 395 ff. Kunkel/Schermaier, Römische Rechtsgeschichte, § 8, S. 165 ff. Nörr, Zur Reskriptenpraxis in der hohen Prinzipatszeit, ZSS (RA) 98 (1981), 1 ff. Waldstein/Rainer, Römische Rechtsgeschichte, § 32. Wieacker, Römische Rechtsgeschichte, Bd. 2, §§ 43, 49.