Repetitorium und Übungen

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Computer Support .
Advertisements

Epheser Kapitel 3.
Was versteht man unter Haftung? (1)
Kleiner Glaube – grosse Wirkung!
Der Heilige Geist macht lebendig
Sozialdarwinismus Gruppe 1.
Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis
Versicherungsschutz im Ehrenamt
Berufsbildungswerk der Versicherungswirtschaft in München e.V. (BWV München) Dozentin Daniela Jüttner (Stand 2011 / 11) Teil 4: Fragen und Beispiele Haftpflicht.
Rechtswidrigkeit Funktion
Formen der Haftung auf SchadErs
Prof. Dr. iur. Walter Fellmann
ÜBUNGEN IM HAFTPFLICHTRECHT FS 2012 THEMA IV: VERSCHULDEN
7. Besprechungsfall Als der wohlhabende, aber garstige und folglich unbeliebte General Konrad von Kloß im Alter von 75 Jahren, einer alten Familientradition.
© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG
Umgangskultur im Recht Umgangskultur im Bauwesen – ein Tabu wird zum Thema FBH / SIA Herbsttagung Prof. Dr. iur. Walter Fellmann Rechtsanwalt,
Rechte & Pflichten
Gewöhnliche Kausalhaftungen
Der Begriff des Schadens
ZÜCHTERTAGUNG RECHTSFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZÜCHTUNG UND DEM KAUF/VERKAUF VON HUNDEN Von RA Daniel Haeberli und lic. iur. Janine Hofmann Sonntag,
Gewöhnliche Kausalhaftungen
Ein Vertrag – zwei Obligationen Abb. 40
Theravada Gruppe Salzburg Buddhistische Praxis im Alltag
Prof. Dr. iur. Walter Fellmann
Leben wie es Gott gefällt Sind wir auf dem richtigen Weg?
Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.
Einführung ins Privatrecht
Entwicklungen im Patentrecht
12.
Haftung eines MS für die Verletzung von Unionsrecht
Um was geht es denn...? Im ausservertraglichen Schadensrecht geht es um die Frage, wer einen allfälligen Schaden zu tragen hat. Strukturell behandelt.
Privatrecht II Lektion 5 Mangelhafte Verträge (§ 3, V)
Erlöschen der Obligationen
Privatrecht II Lektion 8 Leistungsstörungen (§ 5, V - VII)
Privatrecht II Lektion 7 Leistungsstörungen (§ 5, I - IV)
Merkpunkte Privatrecht Fall II Ansprüche Bank Grunder Arbeitsvertrag Art. 321e OR ausservertragliche Haftung (Art. 41 OR) -reiner Vermögensschaden Schutznorm?
Der Begriff des Kausalzusammenhangs
Grundlagen des Schadensrechtes
Sura Al-Masad (111) “Der Palmenbast” (Ungefähre Übersetzung)
Die Grundrechtshaftung Haftung für grundrechts-, insbesondere rechtsgleichheitswidriges Verhalten _______________________ Antrittsvorlesung vom 9. Dezember.
Einführung ins Privatrecht
Berufspflichten und Disziplinarverfahren
Pensionspferde im Stall
Einführung ins Privatrecht
UE Vorbereitung auf die FÜM I - Europarechtlicher Teil
Aufgabe 5.7 Von einer losen Zusammenarbeit ...
Gerüstunfall vor Gericht - Regress der Unfallversicherung
Rechtsprobleme im Operationssaal
Einführung ins Privatrecht
Einführung ins Privatrecht
Dr. iur. Roger Brändli Einführung ins Privatrecht Assessment-Stufe Übung 4 OR Besonderer Teil (besondere Vertragsverhältnisse) Dr. iur. Roger Brändli Lehrbeauftragter.
Dr. iur. Roger Brändli Einführung ins Privatrecht Assessment-Stufe Übung 5 OR Besonderer Teil (besondere Vertragsverhältnisse) Dr. iur. Roger Brändli Rechtsanwalt.
Einführung ins Privatrecht
Da ist was dran! „Wenn es mir besser gehen würde,
Der Krise fern, obwohl wir es kapieren erst recht spät! Quält er sich ab mit Trainingsplan von dem er was versteht. Wir ulken rum.... dann gibt es schnell.
„Die Verwerfung und Annahme des guten Hirten“
Zur Methode Methode der Problemanalyse Anspruchsmethode
Geschäftsplanpräsentation
Rechte & Pflichten TEIL – Rechtliche Sicht.
Vorlesung „Strafrecht II“ Sommersemester 2015 Prof. Dr. Dres. h.c. Ulfrid Neumann Institut für Kriminalwissenschaften und Rechtsphilosophie.
Tutorate im Handels- und Wirtschaftsrecht Frühlingssemester 2015 Fall 8: KG RAin Dr. iur. Susanna Gut.
TANOS | VITALI | ZUPANCIC rechtsanwälte dr katrin tanos
Aufbauschema § 142 Abs. 1: Tatsituation Unfall im Straßenverkehr Tätertauglichkeit Möglichkeit der Mitverursachung (Beteiligung Abs. 5) Tathandlungsich.
5. Thema: GESETZLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE HAFTPFLICHTRECHT: AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG NACH SCHWEIZERISCHEM RECHT auservertragliche/deliktische Haftung.
Lerneinheit 21 – Überblick B. Die Beteiligung Dritter
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
Ass.-Prof. Dr. iur. M. Hürzeler II.Grundlagen der Haftpflicht Abgeltung immaterieller Nachteile Gesetzliche Grundlagen im Obligationenrecht Art. 47 OR.
Rechtswissenschaftliches Institut Übungen im Haftpflichtrecht FS 2016 Thema III: Widerrechtlichkeit KOL- G 209 RA Vania Dobreva; RA Rahel Nedi, LL.M.;
Grundlagen 4: Kausalitätsfragen im Personenschadensrecht.
 Präsentation transkript:

Repetitorium und Übungen 29. November 2006 Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Prof. Dr. iur. Walter Fellmann Repetitorium Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Prof. Dr. iur. Walter Fellmann Frage 1 Was versteht man unter einer Forderung aus ausservertraglicher Schädigung? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Prof. Dr. iur. Walter Fellmann Frage 1 Was versteht man unter einer Forderung aus ausservertraglicher Schädigung? Wenn der Schuldner nicht aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und dem Gläubiger haftet, sondern weil eine Gesetzesnorm ihm diese Haftpflicht auferlegt. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Prof. Dr. iur. Walter Fellmann Frage 2 Was unterscheidet die vertragliche von der ausservertraglichen Haftung? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Prof. Dr. iur. Walter Fellmann Frage 2 Was unterscheidet die vertragliche von der ausservertraglichen Haftung? 1. Der Schaden wird teilweise anders umschrieben. Normativer Ansatz der Haftung ist beim Vertrag die Vertragsverletzung, beim Delikt die Widerrechtlichkeit. Verschulden wird beim Vertrag vermutet. Beim Delikt ist es vom Geschädigten nachzuweisen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 3 Wo ist das ausservertragliche Schadenersatzrecht geregelt? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 3 Wo ist das ausservertragliche Schadenersatzrecht geregelt? 1. im Obligationenrecht (Art. 41 ff. OR) 2. im Zivilgesetzbuch (Art. 55, 333 und 679 ZGB) 3. in Spezialgesetzen (z.B. SVG, PrHG usw.) Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 4 Welche Arten ausservertraglicher Haftung werden unterschieden? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 4 Welche Arten ausservertraglicher Haftung werden unterschieden? 1. Verschuldenshaftung und Kausalhaftung. 2. bei den Kausalhaftungen: gewöhnliche (milde) Kausalhaftungen und Gefährdungshaftungen (scharfe) Kausalhaftungen Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 5 Welches sind die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 5 Welches sind die Voraussetzungen einer Haftung nach Art. 41 OR? Schaden oder immaterielle Unbill (adäquater) Kausalzusammenhang Widerrechtlichkeit Verschulden Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 6 Was versteht man unter Kausal-zusammenhang? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 6 Was versteht man unter Kausal-zusammenhang? Beziehung zwischen Ursache und Wirkung Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 7 Was versteht man unter dem natürlichen Kausalzusammenhang? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 7 Was versteht man unter dem natürlichen Kausalzusammenhang? Natürlich kausal ist jede Ursache, die nicht weggedacht werden könnte, ohne dass gleichzeitig der Erfolg entfiele. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 8 Was versteht man unter dem adäquaten Kausalzusammenhang? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 8 Was versteht man unter dem adäquaten Kausalzusammenhang? den rechtlich relevanten Kausal-zusammenhang Ein Ereignis, dass nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist einen Schaden der eingetretenen Art zu bewirken, sodass der Eintritt dieses Erfolges als durch die fragliche Ursache allgemein begünstigt erscheint. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 9 Wann haftet jemand für die Folgen einer Unterlassung? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 9 Wann haftet jemand für die Folgen einer Unterlassung? Wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand und pflichtgemässes Handeln den Schaden verhindert hätte. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 10 Was sind Entlastungsgründe? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 10 Was sind Entlastungsgründe? 1. Höhere Gewalt Grobes Selbstverschulden Grobes Drittverschulden Sie lassen den Kausalzusammenhang zwischen der vom potentiell Haftpflichtigen gesetzten Ursache und dem Schaden inadäquat erscheinen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 11 Wann ist ein Schaden rechtswidrig? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 11 Wann ist ein Schaden rechtswidrig? Wenn der Schädiger ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt, oder wenn der Schädiger gegen eine Schutznorm verstösst, deren Zweck es ist, das verletzte Gut zu schützen. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 12 Was ist ein Rechtfertigungsgrund? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 12 Was ist ein Rechtfertigungsgrund? Ein Rechtfertigungsgrund macht eine an sich widerrechtliche Handlung recht-mässig. Rechfertigungsgründe: Notwehr (und Nothilfe), Notstand (oder Notstandshilfe), Selbsthilfe, Ausübung öffentlicher Gewalt und Einwilligung des Verletzten. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 13 Welche Haftungsvoraussetzung kann die Widerrechtlichkeit ersetzen? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Frage 13 Welche Haftungsvoraussetzung kann die Widerrechtlichkeit ersetzen? Die Sittenwidrigkeit im Sinne von Art. 41 Abs. 2 OR. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Prof. Dr. iur. Walter Fellmann 2 Fälle Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Prof. Dr. iur. Walter Fellmann Fall Nr. 1 Franz Kummer sucht Anwalt Gfeller auf und ersucht ihn, ihm bei der Abfassung eines Testamentes behilflich zu sein. Ausser einer Schwester hat er keine Verwandten. Er möchte sein ganzes Vermögen dem Verein zur Pflege obdachloser Goldhamster vermachen. Der Anwalt – da selbst nicht Notar – rät Kummer zur Abfassung eines eigenhändigen Testamentes nach Art. 505 ZGB. Dieser setzt sich an den Computer und schreibt in der Schrift MS Gothic sein Testament, in dem er den Verein obdachloser Gold-hamster als Universalerben einsetzt. Er druckt das Testament aus, unterzeichnet es und schickt es Gfeller zur Kontrolle. Der teilt ihm mit, das Testament sei in Ordnung. Er werde es in seinem Namen bei der Teilungsbehörde hinterlegen. Nach dem Tod von Gfeller ficht die Schwester das Testament wegen Formnichtigkeit erfolg-reich an. Was kann der Verein zur Pflege obdachloser Goldhamster tun? Prof. Dr. iur. Walter Fellmann

Prof. Dr. iur. Walter Fellmann Fall Nr. 2 Franz Oberer besucht bei der Bodenlos AG einen Kurs für Gleitschirmfliegen. In der Anmeldung unterzeichnet er folgende Erklärung: „Ich bin genügend gegen Unfall versichert und nehme zur Kenntnis, dass die Flugschule und ihre Lehrer bei Unfällen jede Haftung ablehnen.“ Auf dem Flug wird er per Funk von einem Lehrer, dem Inhaber und einzigen Verwaltungsrat der Flugschule, betreut, der ihm die Anwei-sung gibt, sich zur Landung aufzumachen. Der Fluglehrer betreut auf derselben Funkfrequenz noch einen zweiten Schüler. Oberer hört auf seinem Gerät plötzlich nur noch ein Rauschen. Als er den Fluglehrer wieder wahrnimmt, gibt dieser das Kommando „rechts stark ziehen“. Oberer befolgt den Befehl, der allerdings für den anderen Schüler bestimmt war. Er kommt ins Trudeln. Da er bereits zu nah am Boden ist, kann er den Schirm nicht mehr auffangen und stürzt ab. Bei diesem Sturz verletzt er sich schwer. Bei der nachfolgenden Untersuchung stellt sich heraus, dass es in der Schweiz üblich ist, mehrere Schüler über die gleiche Frequenz zu leiten. Prof. Dr. iur. Walter Fellmann