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Schule – Internet – Recht Datenschutz Vorsicht bei Veröffentlichung im WWW: Keine Schülerdaten Kollegendaten nach Rücksprache (Sprechzeiten, E-Mail, Geburtsdatum) Weitere Kollegendaten nur mit schriftlicher Genehmigung (Bild, beruflicher Werdegang)
Schule – Internet – Recht Personenschutz Netiquette: Persönliche E-Mail-Adresse nur nach Rücksprache veröffentlichen Keine Verunglimpfungen, Unterstellungen o.ä. (Schülerzeitung!) Keine Fantasienamen: Verantwortung für die eigene Veröffentlichung übernehmen!
Schule – Internet – Recht Personenschutz Keine Online-Bestellungen o.ä. von Schülerseite Keine Dokumente, Spiele etc., die gewaltverherrlichend, rassistisch, pornografisch sind Bei Einsatz im regulären Unterricht ist die Lehrkraft verantwortlich!
Schule – Internet – Recht Personenschutz In der Schweiz sind alle Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Für Bearbeitungen dieser Werke gilt erneut ein Copyright. Vor Veröffentlichungen Einwilligung einholen Downloads müssen von der Lehrkraft genehmigt werden! Downloads von MP3 Dateien sind legal, (auch privat), sofern nur für sich selbst oder nahe Verwandte und Freunde verwendet.
Schule – Internet – Recht Urheberrecht Für die Schule gilt eine Ausnahme- regelung, die das Benutzen urheber- rechtlich geschützter Inhalte erlaubt. (Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 ) Aufzeichnen aus Fernsehsendungen werden durch die Verwertungsgesellschaften wie Swissimage abgegolten. Aufzeichnungen des Schulfernsehens müssen nicht mehr lizenziert werden. Zitieren erlaubt, aber richtig!
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