Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Fachdidaktik Seminar – Kernideen der Mathematik
Advertisements

Prof. Dr. W. Conen 15. November 2004
Reihe: So hat alles begonnen… (Teil 5/7)
Danke! - Vater Gedanken zum Jahresschluss.
Der Heilige Geist will bewegen
Verantwortung übernehmen heißt Antworten geben-
Übung zur Vorlesung „Grundrechte“
1.
Herzlich Willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung!
Tutorium Privatrecht I + II
Grundkurs praktische Philosophie 17
Bibelarbeit 1.Korinther 9,
H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
Liestal, 14. März 2012 Vertragsüberprüfung – Die eigenen Verträge im Griff Bundesgerichtsentscheide / Falldarstellung.
Das Leben des geistes in uns
Leitfaden zum Elterninformationstag Informationsübermittlung Madrassatul-ilm.
Das neue Namensrecht und seine Auswirkungen auf das Burgerrecht ab dem
Wir hören immer von Regeln aus Sicht der Frauen. Hier sind endlich die Regeln aus Sicht der Männer.
11 Verantwortung
Du hast in Wirklichkeit nie existiert. Trotzdem hab ich Dich geliebt.
Moin. Ich benutze PPT 2002 und möchte drei Bilder nacheinander 1
Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben
Pupillenrätsel Es folgen Störungen der Afferenz und der efferenten Pupilleninnervation (parasympathisch). Bitte bestimmen Sie, ob und wo eine Störung der.
Homosexuelle Familienplanung
Erörterungen RS 01/13.
Geist, Seele, Leib Wer regiert in uns?
Da ist was dran ! Michael war so eine Art Typ,
Mohammad Es ist einfach geboren zu werden, aber es ist ganz schwierig Mensch zu sein.
Das neue Gewährleistungsrecht
ZGB-Inhaltsübersicht
15. – 20. Lebensjahr friedloses Gefühlsalter die zweite Geburt
aus dem schönen Schwarzwald – Freudenstadt
Vorbilder in der Bibel - 16
Traurige Gesichter an Weihnachten?
Vorgeschichte bis ins 18. Jh.: Neues Namensrecht 2011:
Beherzt – Am Puls des Lebens
GZD Warten bedeutet für den einen vertane Zeit, für den anderen Vorfreude auf Kommendes. Christina Küfner.
Geistliches Leistungsdenken
Serienlogo.
Die Patientinnen- und Patientenverfügung im neuen
Deine Anstellungsbedingungen – das unbekannte Wesen avenir social entdeckt die Mitsprache am Arbeitsplatz und die Vorzüge einer starken Gewerkschaft.
Jünger sind entschieden!
Erwachsenenschutzrecht ab 2013
Die Wahrnehmung deines Geistes
= Die Fähigkeit von Personen, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
ENDLICHE KÖRPER RSA – VERFAHREN.
Regeln müssen sein. Wir hören aber immer von Regeln aus Sicht der Frauen.
Dankt Gott, dem Vater Gedanken zum Jahresschluss.
Wir hören immer von Regeln aus Sicht der Frauen.
Jugendrecht und Jugendschutz
Münsingen im Morgennebel
So Vieles läuft anders, als ich es will.
Nehmt einander an wie Christus euch angenommen hat!
Geschäftsplanpräsentation
Al-ichlaas (112) „Die Aufrichtigkeit“ (Ungefähre Übersetzung)
Beschleunigungen zeichnerisch bestimmen. Problemstellung Bei einem Beschleunigungsvorgang werden Zeit und zurückgelegter Weg gemessen. Wie kann man graphisch.
Warum wir nicht sündlos sind
Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/20071 § 5 Das Verlöbnis I. Inhalt 2. Abschnitt: Die Eheschließung Unter Verlöbnis versteht man sowohl das.
Rechte & Pflichten TEIL – Rechtliche Sicht.
Familienrecht.
Mt 28,18 Jesus trat auf sie zu und sagte: »Mir ist alle Macht im Himmel und auf der Erde gegeben. 19 Darum geht zu allen Völkern und macht die Menschen.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth. de Vorlesung vom
Ich sage, was mit mir passiert !  Patientenverfügung Donnerstag, 22. Januar 2015 Toni Bendel, Dipl. Sozialarbeiter HFS, Mitglied der KESB Sarganserland.
Ich sage, was mit mir passiert ! Vorsorgeauftrag
Lebt Gott in mir? 1.Johannes-Brief 4,11-16.
Die vier Seiten einer Nachricht
Wer ist der Jude? Röm 2,28-29: 28 Denn nicht der ist ein Jude, der es äußerlich ist, auch ist nicht das die Beschneidung, die äußerlich am Fleisch geschieht;
Statistik I Statistik I Statistische Grundbegriffe
Lebt Gott in mir? 1.Johannes-Brief 4,11-16.
 Präsentation transkript:

Da in casu die Frau entmündig ist, kann sie nicht mündig sein. Daraus resultiert bereits ihre Handlungsunfähigkeit. Dies geht explizit aus ZGB 17 hervor. Diese grundsätzliche Handlungsunfähigkeit könnte i.S.v. ZGB 19 II und III eingeschränkt sein, wenn sie urteilsfähig ist. Urteilsfähig ist jeder, der vernunftgemäss handeln kann (ZGB 16). Diese Urteilsfähigkeit wird regelmässig vermutet – es sei denn, es liege ein Ausschliessungsgrund nach ZGB 16 vor: Diesfalls liegt die umgekehrte Vermutung (also die Vermutung der Urteilsunfähigkeit) vor – und ist relativ zu beurteilen. Vernunftgemässes Handeln setzt Erkenntnisfähigkeit (Wissen) und Bestimmungsfähigkeit (Wollen) voraus. Aus dem SV lässt sich nicht erkennen, ob die Frau an einem Ausschliessungsgrund leidet. Der Übung halber sei bestimmt: sie leidet an einem Ausschliessungsgrund. Daraus resultiert die Vermutung der Urteilsunfähigkeit, die (wiederum übungshalber festgelegt) in Bezug auf die konkrete Problematik (Relativität der Urteilsunfähigkeit!) nicht widerlegt werden kann. Da die Frau urteilsunfähig ist, ergibt sich keine Einschränkung Handlungsunfähigkeit i.S.v. ZGB 19 II und III. Somit kann die Frau also durch eigenes Handeln nicht auf eine Abtreibung hinwirken. Es stellt sich nun die Frage, ob der Vormund der Frau eine Abtreibung bewirken kann. Damit eine Vertretung möglich ist, müsste die Abtreibung ein relativ (und kein absolut) höchstpersönliches Recht darstellen. Gemäss StGB 119 ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters im Falle der Urteilsunfähigkeit der Schwangeren erforderlich. Damit kann der Vormund für die Frau die Abtreibung bestimmen. Wer durch eigene Handlungen allein Rechte und Pflichten begründen will, muss handlungsfähig (hier geschäftsfähig) sein (ZGB 12). Handlungsfähig ist, wer mündig und urteilsfähig ist (ZGB 13). Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (ZGB 14) und nicht entmündigt wurde. Übungsbeispiel zur Urteilsfähigkeit

Damit jemand durch eigene Handlungen allein Rechte und Pflichten begründen kann, muss er handlungsfähig sein (ZGB 12). Handlungsfähig ist, wer mündig und urteilsfähig ist (ZGB 13). Mündig ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat (ZGB 14) und nicht entmündigt wurde. Gemäss SV ist der Vater entmündigt. Somit ist er nicht mündig. Urteilsfähig ist jeder, der vernunftgemäss handeln kann (ZGB 16). Diese Urteilsfähigkeit wird regelmässig vermutet, es sei denn, es liege ein Ausschliessungsgrund nach ZGB 16 vor. Diesfalls liegt die umgekehrte Vermutung (also die Vermutung der Urteilsunfähigkeit) vor. Somit ist der Vater also weder mündig und urteilsfähig. Er kann folglich auch nicht handlungsfähig sein. Dies ergibt sich überdies direkt auch aus ZGB 17. Vielmehr kann der Vater, da urteilsunfähig, durch seine Handlungen unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen keine rechtliche Wirkung herbeiführen (ZGB 18). Besteht also keine gesetzliche Ausnahme, so kann der Vater keine rechtliche Wirkung herbeiführen. Diese Handlungsunfähigkeit (Geschäftsfähigkeit, Deliktesfähigkeit) ist nicht beschränkt, da der Vater urteilsunfähig ist (ZGB 19 II und III sind also nicht anwendbar.). In gewissen Fällen treten Rechtswirkungen von Gesetzes wegen (ohne Rücksicht auf den Geisteszustand des Handelnden) ein. Es genügt das faktische Handeln (etwa bei Vermischung). Gemäss ZGB 276 haben Eltern für den Unterhalt aufzukommen. Durch intime Beziehungen ist der Debile Elter geworden, damit hat er sich zahlungspflichtig gemacht, ganz egal, ob er hinsichtlich seines Handelns urteilsfähig war oder nicht. Vernunftgemässes Handeln setzt Erkenntnisfähigkeit (Wissen) und Bestimmungsfähigkeit (Wollen) voraus. Gemäss SV ist der Vater schwer debil. Er leidet somit an einer Geistesschwäche und weist das Wissen eines Kindergärtners auf. Somit ist der Vater vermutungsweise urteilsunfähig. Diese Vermutung könnte widerlegt werden, wenn bewiesen werden könnte, dass der Vater in Bezug auf die konkrete Problematik ( Relativität der Urteilsfähigkeit!) doch urteilsfähig war. Dies scheint eher unwahrscheinlich.

Folgen von Urteilsunfähigkeit Deliktfähigkeit Geschäftsfähigkeit volle Handlungsunfähigkeit und keine Vertretung möglich, was in der Folge zu einer Rechtsunfähigkeit führt. absolut höchstpersönliche Rechte volle Handlungsunfähigkeit, aber eine Vertretung möglich. relativ höchstpersönliche Rechte Urteilsunfähige Personen werden nicht schadensersatzpflichtig, ausser nach OR 54. Eheschliessung, Verlobung Testament Ärztliche Eingriffe, Gesuch um Namensänderung… z.B.:

ähnlichen ZuständenÄhnliche Zustände sind etwa: Schlaf, Bewusstlosigkeit, Aufregungs- und Schockzustände, Fieberzustände, Medikamente, Hypnose, Narkose, Drogen… Grundsätzlich gilt die Vermutung der Urteilsfähigkeit – es sei denn, es liege ein Ausschliessungsgrund i.S.v. ZGB 16 vor. Diesfalls gilt die umgekehrte Beweislast.

Beachte in ähnlichem Zusammenhang: