Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl

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 Präsentation transkript:

Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz L.E.G.M.A.S. AG   Sitz in FL

Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Strafverfahren 9 Hv 170/06 g   Lageberichtstext einer Kapitalgesellschaft im Finanzdienstleistungsbereich „Im Jahr 19xx verzeichnete unser Unternehmen eine negative Performancesteigerung“

Strafverfahren 18 Hv 163/10 v Aussage eines Wirtschaftsprüfers: Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Strafverfahren 18 Hv 163/10 v   Aussage eines Wirtschaftsprüfers: „Wenn wir das so gebucht hätten, wie Sie das gerade gesagt haben, hätten wir Steuern zahlen müssen“

Strafverfahren 8 Hv 136/09 b Zu ON 140 AS 129 ff, …bericht: Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Strafverfahren 8 Hv 136/09 b   Zu ON 140 AS 129 ff, …bericht: Aussage eines WP Zeugen zur Frage des Vorsitzenden eines Schöffensenats: „Wenn im …bericht von einem „getrübten Risikoausblick“ die Rede ist, so ist es eine Frage der Lesegenauigkeit des Adressaten dieses Berichts, wie er diesen euphemistischen Ausdruck aufnimmt.“

Strafverfahren 10 Hv 82/10 b „Sprechen Sie bitte ohne Nebensätze“ Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Strafverfahren 10 Hv 82/10 b   Anregung des Vorsitzenden des Schöffensenats zum Wirtschaftsprüfer als Zeugen: „Sprechen Sie bitte ohne Nebensätze“

Das Strafverfahren ist geprägt von folgenden Grundsätzen: Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Das Strafverfahren ist geprägt von folgenden Grundsätzen: § 2 – Amtswegigkeit § 3 – Objektivität und Wahrheitserforschung; gilt für Kriminalpolizei, Staatsanwälte und Richter; belastende und der Verteidigung des Beschuldigten dienende Umstände sind zu ermitteln (siehe § 115 Abs. 3 BAO) § 4 – Anklagegrundsatz; gegen den Willen der Staatsanwaltschaft darf ein Strafverfahren nicht geführt werden (Ausnahme Privatanklage, Subsidiaranklage)

§ 8 – Unschuldsvermutung Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz § 5 – Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit, Grundsatz der geringsten Beeinträchtigung § 6 – Rechtliches Gehör verbunden mit der Pflicht, während der Hauptverhandlung anwesend zu sein. § 7 – Recht auf Verteidigung verbunden mit dem Verbot der Selbstbelastung  § 8 – Unschuldsvermutung

§ 9 – Beschleunigungsgebot Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz § 9 – Beschleunigungsgebot § 10 – Auf Rechte und Interessen der Opfer von Straftaten ist angemessen Bedacht zu nehmen. § 11 – Geschworene und Schöffen § 12 – Mündlichkeit und Öffentlichkeit § 13 – Unmittelbarkeit, keine schriftliche Auseinandersetzung

§ 14 – Freie Beweiswürdigung Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz § 14 – Freie Beweiswürdigung § 15 – Vorfragen sind im Strafverfahren selbständig zu beurteilen § 16 – Verbot der Verschlechterung im Rechtsmittel dann, wenn ein Rechtsmittel nur zu Gunsten des Beschuldigten erhoben wurde. § 17 – Verbot wiederholter Strafverfolgung (ne bis in idem)

Aussageverweigerung und Umgehungsverbot Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Aussageverweigerung und Umgehungsverbot   Wirtschaftstreuhänder haben ein Aussageverweigerungsrecht nach § 157 Abs. 1 Ziff. 2 StPO, das auch nicht durch Ermittlungsmaßnahmen (Hausdurchsuchung etc.) umgangen werden darf.

§ 157 StPO – Aussageverweigerung Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz § 157 StPO – Aussageverweigerung Zur Verweigerung der Aussage sind berechtigt: 1. Personen, soweit sie ansonsten sich oder einen Angehörigen (§ 156 Abs. 1 Z i) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft bekannt geworden ist, nicht zutreffend 5. nicht zutreffend

Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Das Recht der in Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Personen, die Aussage zu verweigern, darf bei sonstiger Nichtigkeit nicht umgangen werden, insbesondere nicht durch Sicherstellung und Beschlagnahme von Unterlagen oder auf Datenträgern gespeicherten Informationen oder durch Vernehmung der Hilfskräfte oder der Personen, die zur Ausbildung an der berufsmäßigen Tätigkeit nach Abs. 1 Z 2 bis 4 teilnehmen. (BGBl I 2004/19)

§ 91 WTBG – Verschwiegenheitspflicht Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz § 91 WTBG – Verschwiegenheitspflicht

Auftrags-/Vollmachtsverhältnis Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Auftrags-/Vollmachtsverhältnis   Im Zeitpunkt der Informationsaufnahme muss ein Vollmachtsverhältnis zum Auftraggeber bestanden haben, im Zeitpunkt der Aussage des WT muss dieses nicht mehr bestehen.

BAWAG-Urteil (14 OS 143/09 z) zur Frage der Wesentlichkeit Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz BAWAG-Urteil (14 OS 143/09 z) zur Frage der Wesentlichkeit   Bei der Einschätzung, ob ein (im Tatsächlichen) festgestellter Darstellungsmangel erheblich im Sinne des § 255 Abs. 1 AktG ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage, die als Basis freilich auch eine – der Tatsachenebene zugehörende – Konstatierung über das Ausmaß der fehlerhaften Information erfordert, um deren Einfluss auf das damit vermittelte Bild des Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (hier:) der Gesellschaft abschätzen zu können. 14 Os 143/09z – BAWAG

BAWAG-Urteil (14 OS 143/09 z) zur Frage der Wesentlichkeit Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz BAWAG-Urteil (14 OS 143/09 z) zur Frage der Wesentlichkeit Ein Wertberichtigungsbedarf in dreistelliger Euro-Millionenhöhe ist jedenfalls – auch bei Unternehmen mit überdurchschnittlich hohen Bilanz- oder Eigenkapitalsummen oder mit besonders hohem Jahresertrag – geeignet, die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der zu beschreibenden Gesellschaft erheblich verzerrt darzustellen und begründet solcherart einen im Sinn des § 255 Abs. 1 AktG tatbestandsmäßigen Darstellungsmangel. Starre Prozentsätze zwischen den gesellschaftlichen Eckdaten und dem Ausmaß der Verzerrung sind der österreichischen Rechtslage insoweit fremd. 14 Os 143/09 z – BAWAG

Abgabenbetrug, § 39 FinStrG Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Abgabenbetrug, § 39 FinStrG Verfassen von gefälschten bzw. verfälschten Unterlagen Wenn auch das Verfassen von gefälschten bzw. verfälschten Unterlagen allein noch nicht den Tatbestand des § 39 Abs. 1 FinStrG erfüllt, weil dieses Verfassen möglicherweise der Ausführung eines Finanzbetrugs nicht unmittelbar vorangeht (§ 13 Abs. 2 FinStrG), so ist folgendes zu beachten: Wenn aufgrund dieser gefälschten oder verfälschten Urkunde, von Daten oder von Beweismitteln (zB Rückdatierung von Verträgen oder Fakturen) unmittelbar darauf Abgabenerklärungen eingereicht werden, so ist die Gefahr einer Teilnahme am Abgabenbetrug immanent. (im Gegensatz zu Seiler, Abgabenbetrug im Lichte des Strafgesetzbuchs, SWK 12/2012, 634).

„Wahr ist, was den Richter überzeugt“ Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz „Wahr ist, was den Richter überzeugt“   Eigene Definition der Wahrheit im Zivilprozess Der Richter soll nach seiner völlig frei gebildeten Überzeugung schließen, welche Sachbehauptung bewiesen ist, welche nicht.

Haftung des „Sachverständigen“ (§ 1299 ABGB) Folie aus Kodex § 1299 Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Haftung des „Sachverständigen“ (§ 1299 ABGB)    Folie aus Kodex § 1299 und Folie § 1300

Lassen Sie es nicht so weit kommen Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Lassen Sie es nicht so weit kommen

Vorbereitung für Zivil- und strafrechtliche Verfahren allgemein: Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Vorbereitung für Zivil- und strafrechtliche Verfahren allgemein:   Entscheiden Sie, ob Sie als Zeuge aussagen wollen. Als Partei im Strafverfahren müssen Sie nicht aussagen. Aktenstudium vor jeder Aussage im Detail. Rückfragen bei Gericht über Befragungsinhalt als Zeuge (zivil und straf). Sie müssen nicht alles aus dem Kopf wissen.

Sprechen Sie langsam, überlegt und nach Möglichkeit diktatreif. Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Sprechen Sie langsam, überlegt und nach Möglichkeit diktatreif. Unterbrechen Sie den Richter nicht, besonders nicht beim Diktat! Wenn Parteien fragen, sprechen Sie immer zum Richter/Vorsitzenden/Richterin. Bringen Sie Kopien von jenen Dokumenten mit, die Sie dem Gericht übergeben wollen, nicht den Parteien.

Bleiben Sie ruhig, bestimmt, bleiben Sie Fachmann/Fachfrau. Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Lassen Sie sich im Strafverfahren und im Zivilverfahren nicht auf Wortgefechte ein. Bleiben Sie ruhig, bestimmt, bleiben Sie Fachmann/Fachfrau. Was Sie nicht wissen, können Sie nachliefern oder Sie wissen es halt nicht. Keine Panik. Niemand macht keine Fehler!

Kleine Fehler machen Sie menschlicher. Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Stehen Sie zu Fehlern, die Ihnen vorgehalten werden, wenn es welche sind – sonst erklären Sie, warum das keine Fehler sind. Kleine Fehler machen Sie menschlicher. Akzeptieren Sie die Rolle der „Angreifer“, allenfalls Kläger im Zivilverfahren, die Rolle der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren oder die Rolle der Privatbeteiligten.

Die Richtung unserer Tätigkeit: Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz Die Richtung unserer Tätigkeit:   Auftragsverhältnisse und Loyalität zum Klienten sind die Basis unserer beruflichen Arbeit.

Lassen Sie es nicht soweit kommen. Wirtschaftstreuhänder in gerichtlichen Zivil- und Strafverfahren Dipl. Dolm. Dr. Fritz Kleiner, WPStB 06. Februar 2013/KWT Graz ABER:   Der Fortbestand unserer beruflichen Tätigkeit gerät in Gefahr, wenn wir das Fortbestehen des Auftragsverhältnisses vor die Sorgfaltspflicht als ureigenste Verpflichtung stellen. Lassen Sie es nicht soweit kommen.