Energetische Bewertung von Gebäuden

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 Präsentation transkript:

Energetische Bewertung von Gebäuden Energiepolitisches Umfeld Bewertungsvarianten, interdisziplinäre Arbeit Dipl. Ing. (FH) Alexander Lyssoudis Bayerische Ingenieurekammer Bau Energieberater, Sachverständiger nach ZVEnEV

Primärenergie in Deutschland 3955 *109 kWh = 3955 TWh Fossile Primärenergieträger 82%

Endenergieverbrauch der Haushalte Quelle: Energiebericht Bayern 2009 Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie Endenergieverbrauch aus dem Sektor der Haustechnik 89%

Wie wichtig ist der Energieverbrauch bei Kauf oder Anmietung einer Wohnung? Quelle:

Wofür verbrauchen Sie Ihrer Meinung nach am meisten Energie?

Wieviel mehr Energie braucht Ihrer Meinung nach ein unsanierter Altbau im Vergleich zu einem Neubau nach EnEV?

Wieviel mehr Energie braucht Ihrer Meinung nach ein sanierter Altbau im Vergleich zu einem Neubau nach EnEV?

Entwicklung der rechtlichen Anforderungen an den Heizenergiebedarf in Deutschland 1:1 Umsetzung der EU Richtline -30% -30%

Bewertungsvarianten Neubau Bestand öff. rechtl. Energienachweis (Bauvorlage) Wohngebäude: DIN 4108-6, DIN 4701-10 NWG: DIN V 18599 öff. rechtl. Energienachweis (§9 ff EnEV) Wohngebäude: DIN 4108-6, DIN 4701-10 NWG: DIN V 18599 Energieausweis (Energiepass), bedarfs- oder verbrauchsorientiert Energieausweis (Energiepass), bedarfsorientiert Energieberatungsbericht (freestyle) - vereinfachtes Verfahren - Monatsbilanzverfahren - DIN V 18599 - Eigenkreation Berechnung der Normheizlast DIN EN 12831 Simulationen, (Bauphysik) Berechnung der Normheizlast DIN EN 12831

DIN V 18599 – Anleitung zur interdisziplinären Arbeit

DIN V 18599 - 2 - Nutzenergiebedarf für Heizen und Kühlen von Gebäudezonen Wärme- oder Kälteeintrag über die Zuluft aus RLT-Anlagen DIN 18599 - 3 baulichen Eigenschaften Nutzungsanforderungen DIN 18599 - 10 Personenbelegung und Geräteausstattung abhängige nutzungs-bedingte Wärmeeinträge DIN 18599 - 10 Wärmequellen der künstlichen Beleuchtung DIN 18599 - 4 Wärme- oder Kälteverlusten des Heiz- und Kühlsystems DIN 18599 – 5 bis 8

DIN V 18599 - 3 - Nutzenergiebedarf für die energetische Luftaufbereitung - Temperierung und Sicherstellung von Raumluftqualität und Raumluftfeuchte - Der Endenergiebedarf wird brennwert-bezogen ausgegeben - die Art und Dimensionierung von Energierückgewinnungsanlagen - die Qualität der Feuchteanforderungen - die Art des Befeuchtungssystems. - frei wählbare Zulufttemperaturen im Bereich von 14°C bis 22 °C - frei wählbare Rückwärmzahlen im Bereich 0 bis 75 % - tägliche Betriebszeiten

DIN V 18599 - 4 - Nutz- und Endenergiebedarf für Beleuchtung - installierte Anschlussleistung des Beleuchtungssystems - die Tageslichtversorgung - Beleuchtungskontrollsysteme und Nutzungsanforderungen - ausschließlich die Beleuchtung zur Erfüllung der Sehaufgabe - Produkt aus elektrischer Anschlussleistung und einer effektiven Betriebszeit - Tabellenverfahren, über ein angepasstes Wirkungsgradverfahren oder über eine Fachplanung - berücksichtigt tageslichtabhängige und präsenzabhängige Beleuchtungskontrollsysteme

DIN V 18599 - 5 DIN V 18599 - 6 DIN V 18599 - 7 DIN V 18599 - 8 - Endenergiebedarf von Heizsystemen DIN V 18599 - 6 - Endenergiebedarf von Wohnungslüftungsanlagen und Luftheizungsanlagen für den Wohnungsbau DIN V 18599 - 7 - Endenergiebedarf von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen für den Nichtwohnungsbau DIN V 18599 - 8 - Nutz- und Endenergiebedarf von Warmwasserbereitungssystemen DIN V 18599 - 9 - End- und Primärenergiebedarf von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

DIN V 18599 - 10 - Nutzungsrandbedingungen, Klimadaten Randbedingungen für Wohn- und Nichtwohngebäude Klimadaten für das Referenzklima Deutschland Raum-Solltemperatur interne Wärmegewinne Nutzungszeiten Nutzwärmebedarf Trinkwarmwasser Luftwechsel Richtwerte der Nutzungsrandbedingungen für insgesamt 33 Nutzungen mittlere monatliche Strahlungsintensitäten Auslegungswerte für Heiz- und Kühlleistung Näherungsverfahren für die Berechnung der Tag- und Nachtstunden

EnEV-2009 Dokumentation • Zur Stärkung des Vollzugs der EnEV gibt es private Nachweispflichten bei der Änderung von Gebäuden (ZVEnEV). Diese Nachweise sollen mindestens stichprobenartig von den nach Landesrecht zuständigen Behörden geprüft werden. Folgende private Nachweise werden laut EnEV 2009 vorgeschrieben: • Unternehmererklärung: Wenn in einem Bestandsgebäude die Anlagentechnik (Heizung, Warmwasserbereitung, Lüftung, Klimatisierung) oder Teile davon ersetzt oder neu eingebaut werden oder wenn Änderungen der Außenbauteile und der Dämmung der obersten Geschossdecke vorgenommen werden, ist dem Bauherrn oder Eigentümer nach Abschluss der Arbeiten eine formlose schriftliche Bestätigung auszuhändigen. Bestätigt wird die Einhaltung der Anforderungen der EnEV für das geänderte oder eingebaute Bauteil. (Für Neubauten gelten Regelungen nach Landesrecht. ) • Die Unternehmererklärung ist vom Bauherrn oder Eigentümer und dessen Rechtsnachfolger mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

EnEV-2009 Dokumentation • Bezirksschornsteinfegermeister sollen künftig überprüfen, ob die Nachrüstverpflichtungen (Austausch alter Heizkessel und Dämmung von Verteilungsleitungen und Armaturen) und die Anforderungen beim Einbau einer neuen Anlage (Regelung zur Nachtabsenkung, Regelung der Umwälzpumpe, Anforderungen an Verteilungsleitungen und Armaturen) eingehalten wurden. Diese Prüfung wird einmalig bei der ersten Feuerstättenschau nach Inkrafttreten der Verordnung durchgeführt. Sie betrifft nur die Erfüllung von Nachrüstpflichten.

EnEV-2009 Dokumentation • Der Eigentümer kann zum Nachweis dem Bezirksschornsteinfegermeister eine Unternehmererklärung vorlegen. In diesem Fall muss keine Prüfung durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden. • Bei Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß EnEV setzt der Bezirksschornsteinfegermeister dem Bauherrn oder Eigentümer eine Frist zur Nacherfüllung. Wird der Pflicht zur Nacherfüllung nicht nachgekommen, wird die nach Landesrecht zuständige Behörde vom Bezirksschornsteinfegermeister über den Sachverhalt unterrichtet. • Der Bezirksschornsteinfeger soll Nachrüstempfehlungen geben, in Fällen in denen der Eigentümer rechtlich noch nicht zur Nachrüstung verpflichtet ist. Inhaltlich soll sich die Empfehlung auf den Hinweis beschränken, dass die Nachrüstmaßnahmen aus Gründen der Energieeinsparung freiwillig schon vor der Entstehung der Rechtspflicht durchgeführt werden sollten.

Baurechtliche Einordnung – Strafen für Auftraggeber bei „Nichteinhaltung“ der Rechenwerte

öffentlich rechtlich vs privatrechtlich

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!