Inhaltsangabe Versorgungsbezüge und – freibeträge ppt

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Die Besteuerung der Alterseinkünfte ab 2005 Renten und Versorgungsbezüge Thomas Arndt Diplom Finanzwirt – Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de www.arndtundfiltingher-stb.de

Inhaltsangabe Versorgungsbezüge und – freibeträge ppt 04 - 10 § 22 Nr.1 S.3 a) aa EStG ppt 11 - 21 § 22 Nr.1 S.3 a) bb EStG ppt 22 - 24 § 22 Nr.5 EStG ppt 25 - 27 Steuerfrei bleibende Renten ppt 28 Anlage R mit Anleitung OFD Frankfurt Rentennachzahlungen § 19 EStG – Auszüge BMF § 22 Nr.1 S.3…. aa EStG – Muster - Auszüge BMF § 22 Nr.1 S.3…. bb EStG – Muster - Auszüge BMF § 22 Nr.5 EStG – Muster - Auszüge BMF

Alterseinkünfte Besteuerung von Versorgungsbezügen gem. § 19 (2) EStG BMF 24.02.2005 IV C – S 2255 - 51/05 Rz 59 – 79 - Beck StE 1 § 10/9 Besteuerung von Einkünften gem. § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, aa EStG BMF 24.02.2005 IV C – S 2255 - 51/05 Rz. 80 – 118 - Beck StE 1 § 10/9 Besteuerung von Einkünften gem. § 22 Nr.1 Satz 3 Buchst.a, bb EStG BMF 24.02.2005 IV C – S 2255 - 51/05 Rz. 119 – 138 - Beck StE 1 § 10/9 Nachgelagerte Besteuerung gem. § 22 Nr.5 EStG BMF 17.11.2004 IV C 4 – S 2222 – 177/04 Rz. 83 - 102 - Beck StE 1 § 79/1 Besteuerung der Direktzusagen, der Unterstützungskassen, der Pensionskassen und der Pensionsfonds BMF 17.11.2004 IV C 4 – S 2222 – 177/04 Rz. 214 -226 - Beck StE 1 § 79/1 BMF 08.04.2005 IV C 3 – S 2257b – 13/05 Vordruck Beck StE 1 § 22/2

Alterseinkünfte können sein: Versorgungsbezüge § 19 (2) EStG Lohnversteuerte Einnahmen mit Versorgungsfreibetrag Leibrenten aus gesetzlichen Rentenversicherungen § 22 Nr.1 S.3 Buchst.a aa EStG Ein Freibetrag mindert die steuerpflichtigen Einnahmen Leibrenten aus anderen Erträgen des Rentenrechts § 22 Nr.1 S.3 Buchst.a bb EStG Ertragsanteilsbesteuerung bleibt bestehen Leistungen aus Altersvorsorgever-trägen, soweit eine steuerliche Förderung erfolgte § 22 Nr.5 EStG In der Einzahlungsphase steuerfrei gestellte Beiträge werden voll, der Rest begünstigt besteuert

Versorgungsfreibetrag + Zuschlag ab 2005 Voraus-setzungen: Ruhegehalt, Witwen oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag auf Grund von beamtenrechtlichen oder entspr. gesetzlichen Vorschriften (Beamtenpension) in anderen Fällen wegen Erreichens einer Altersgrenze verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenversorgung gelten als Versorgungsbezüge, wenn 63. Lj. vollendet oder 50% Schwerbehinderung + 60 Lj. vollendet (Betriebspensionen) Berechnung: Versorgungsbezüge x 40 % höchstens 3.000 € gestaffelt abnehmend nach + Zuschlag 900 € jeweiligem Beginn der Versorgung = 3.900 € Versorgungsfreibetrag und Zuschlag Der Arbeitnehmer Pauschbetrag ist entfallen. Statt dessen gibt es jetzt einen Pauschbetrag nach § 9a S.1 Nr.1b EStG von nur noch 102 €

Beispiel für die Berechnung der zu versteuernden Pensionen in 2005 Beamtenpension Betriebspension Alter bei Pensionsbeginn : 55 Jahre Jahrespensionsbetrag : 12.000 € Berechnung: Versorgungsfreibetrag: 12.000 € x 40% = 4.800 € max. 3.000 € Zuschlag 900 € 2. Einkünfte Pension 12.000 € Versorgungs-FB ./. 3.900 € Pauschbetrag ./. 102 € Einkünfte 7.988 € Alter bei Pensionsbeginn : a) 60 Jahre b) 63 Jahre Jahrespensionsbetrag : 12.000 € Berechnung: Lösung a): kein Versorgungsfreibetrag, weil Altersgrenze nicht erreicht ist (§ 19 Abs.2 Nr.2 EStG) Ermittlung der Einkünfte: Pension 12.000 € AN-Pauschbetrag ./. 920 € Einkünfte 11.080 € Lösung b): Altersmäßige Voraussetzungen für Versorgungsfreibetrag sind erreicht  Lösung wie bei Beamtenpension

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ab 2005 Zweck des Zuschlages Ausgleich für Absenkung des AN-Pauschbetrages für Versorgungsbezüge von 920 € auf 102 € Merkmale festgelegter Betrag lt. Tabelle des § 19 (2) Nr.2 S.3 EStG n.F. wird auf Lebenszeit festgeschrieben § 19 Abs.2 Satz 8 EStG Begrenzung der Höhe (Versorgungsbezüge ./. Versorgungsfreibetrag)  es dürfen durch den Abzug keine negativen Einkünfte entstehen (ähnliche Regelung wie beim AN-Pauschbetrag) Zwölftelung, wenn nicht ganzjährig Versorgungsbezüge gezahlt werden Neuberechnung nur bei „unregelmäßiger“ Änderung der Bezüge, nicht bei „regelmäßigen“ Anpassungen § 19 Abs.2 Sätze 10+11 EStG.

Pauschbetrag und Versorgungsfreibetrag 2005 (auch für Bestandspensionäre) Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a S.1 Nr.1b EStG wird ab 2005 für Versorgungsbezüge auf 102,00 € reduziert (vormals 920,00 €). Gleichzeitig wird der Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs.2 Nr.2 EStG in einen prozentualen Wert und einen Zuschlag aufgeteilt, der jährlich abgeschmolzen wird. „Kohortenprinzip“  Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für jeden Rentenjahrgang (Individuelles Besteuerungsmerkmal) Jahr des Versorgungsbeginns Versorgungs- Freibetrag in % der Bezüge Höchstbetrag dafür Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bis 2005 40,0 3.000 900 2006 38,4 2.880 864 2007 36,8 2.760 828 … 2019 17,6 1.320 396 2020 16,0 1.200 360 2021 15,2 1.140 342 2022 14,4 1.080 324 2039 0,8 60 18 2040 0,0 Senkung um 1,6% p.a. Senkung um 120 € p.a. Senkung um 36 € p.a. Senkung um 18 € p.a. Senkung um 0,8% p.a. Senkung um 60 € p.a.

Besonderheiten zum Versorgungs- freibetrag und zum Zuschlag Wann erfolgt eine Neuberechnung des Freibetrages und des Zuschlages? Rz 64 + 65 in Beck StE 1 § 10/9 Zeitanteilige Berücksichtigung des Freibetrages und des Zuschlages Rz 66 in Beck StE 1 § 10/9 Mehrere Versorgungsbezüge Rz 67 - 69 in Beck StE 1 § 10/9 Beispiel rechnen! Hinterbliebenenversorgung Rz 70 - 73 in Beck StE 1 § 10/9 Beispiele rechnen!

Beispiel mehrere Versorgungsbezüge BMF vom 24.02.2005 Rz 69 Ermittlung des Versorgungsfreibetrages in 2010 Ehefrau: 38,4 % + 864 € aus 2006 (Beginn) Versorgungsbeginn Ehemann: 2005 Versorgungsbeginn Ehefrau: 2006 Ehemann verstirbt 2010 Ehefrau erhält 2010 eigene Bezüge von 4.800 € und Hinterbliebenenbezüge von 3.000 €. Ehemann: 40 % + 900 € aus 2005 (Beginn) 38,4 % von 4.800 € = 1.844 € + 40% von 3.000 € = 1.200 € höchstens jedoch 3.000 € der Maximalwert aus 2005 Die Summe der Zuschläge beträgt 864 € + 900 € = 1.764 € und darf aber ebenfalls den Höchstwert aus 2005 nicht überschreiten = 900 € Es sind daher zu gewähren: Versorgungsfreibetrag: 3.000 € Zuschlag 900 € Insgesamt 3.900 €

Beispiel Hinterbliebenenversorgung BMF vom 24.02.2005 Rz 73 Ehemann verstirbt im April 2007. Er erhielt seit 2004 Versorgungsbezüge von monatlich 1.500 € Ehefrau erhält ab Mai 2007 Hinterbliebenenbezüge von monatl. 1.200 € + einmalig Sterbegeld von 3.000 € Hinterbliebenenbezug: Jahresbetrag (12 x 1.200 €) = 14.400 € davon 40%, maximal 3.000 € + 900 € = 3.900 € nur für 8 Monate (8/12) = 2.600 € Sterbegeld: Gesamtbetrag = 3.000 € davon 40% = 1.200 € + 900 € = 2.100 € gesondert zu ermitteln und nicht zu zwölfteln Aber maximal sind insgesamt die Höchst- beträge aus 2005 zu gewähren, somit 3.900 €

„aa“ - Leibrenten § 22 Nr.1 S.3 a) aa EStG Anlage R Zeile 1 – 9 BMF 24.02.2005 Rz 79 - 95 Folge: Rentenfreibetrag, abhängig vom Rentenbeginn Gesetzliche Rentenversicherung (Alters-, Witwer/n, Waisenrenten, Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten) Landwirtschaftliche Alterskassen Berufsständische Versorgungswerke Kapitalgedeckte Rentenversicherung (Rürup)

Besteuerung von Renten i.S.d. § 22 Nr.1 S.3 a) aa) EStG ab 2005 zu versteuernder Rentenanteil = Jahresbetrag der Rente ./. persönlicher Rentenfreibetrag steuerpflichtiger Anteil nach § 22 Nr.1 S. 3 a) aa) S. 2 EStG n.F. Rentenfreibetrag nach § 22 Nr.1 S. 3 a) aa) S. 3 ff. EStG n.F. Jahr des Rentenbeginns Besteuerungs-anteil in v.H. bis 2005 50 2006 52 2007 54 … … + 2% p.a. 2019 78 2020 80 2021 81 2022 82 … + 1% p.a. 2039 99 2040 100 fester Betrag, der ab dem Folgejahr der ersten Rente für den Rest der Rentenlaufzeit gilt Berechnung: Jahresbruttorente des 2. Rentenbezugsjahres x (100 % minus Besteuerungsanteil in Prozent des jeweiligen Zugangsjahres) Änderung des persönlichen Rentenfrei- betrages nur bei unregelmäßiger Änderung des Jahresbetrags der Rente nach dem Verhältnis der Anpassung (z.B. Witwenrenten; Wechsel von Teil- zu Vollrente) ! Anteil bleibt für jeweiligen Rentenjahrgang gleich („Kohortenprinzip“)

Beispiel (regelmäßige Rentenanpassung) Drastisches (unrealistisches) Beispiel zur Verdeutlichung des Problems: (regelmäßige) Rentenanpassung Rentenbeginn ist der 1. Januar 2005. Die Altersrente beträgt Im Kalenderjahr 2005 = 10.000 € Im Kalenderjahr 2006 = 20.000 € Im Kalenderjahr 2007 = 30.000 € (Wunschtraum der Rentner) Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages im Jahr 2006 und in den Folgejahren: Jahresbetrag der Rente im Jahr 2006: 20.000 € davon 50 % (= 100% - 50% Besteuerungsanteil bei Rentenzugang im Jahr 2005 nach der neuen Tabelle des § 22 Nr.1 S. 3 a) aa) EStG n.F.): persönlicher Rentenfreibetrag im Jahr 2006 und in den Folgejahren: 10.000 € Jahresbetrag der Rente persönlicher Rentenfreibetrag zu versteuernder Rentenanteil WK-Pauschale ./. = ./. zu verst. Einkünfte noch nicht fest-geschrieben zu versteuernde Rente 2005 zu versteuernde Rente 2006 zu versteuernde Rente 2007 10.000 € 20.000 € 30.000 € x 50% 10.000 € 5.000 € 10.000 € 20.000 € 102 € 4.898 € 9.898 € 19.898 € (steuerpfl.) x 50% (steuerfrei)

Die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge Rz 82 -85 Jahresbetrag der Rente nach § 22 Nr.1 S.3 Buchst.a Doppelbuchst.aa EStG Die Summe der im Kalenderjahr zugeflossenen Rentenbeträge Rz 82 -85 einschließlich der bei Aus -zahlung einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur KV- und Pfl. –Versicherung. Hierzu gehören auch: Nachzahlungen für maximal ein Kalenderjahr, Einmalzahlungen, Sterbegelder, Abfindungen von Kleinstrenten, Rentennachzahlungen oder Rentenrückzahlungen können mindernd/erhöhend nur bei der Berechnung des steuerfreien Teils der Rente berücksichtigt werden. Steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung gehören nicht zum Bestandteil der Jahresbetrages der Rente

Bestimmung des Rentenfreibetrages BMF Schreiben vom 24.02.2005 1. Anlage R Seite 1 Zeile Der Rentenbeginn BMF/Rz 103 ist dem Rentenbescheid zu entnehmen. 2. Der %- Satz BMF/Rz 102 bestimmt sich nach dem Jahr des Rentenbeginns 3. Bei Erhöhungen/Herab-setzungen der Renten BMF/Rz 106 bleibt der Vomhundertsatz bestehen. Es kann ggfs. eine Neuberechnung des Freibetrages erfolgen.

Folgerenten Seite 1 Zeilen 6 – 8 – 9 Anlage R z.B erst Erwerbsminderungsrente, die dann in eine Altersrente übergeht. fiktives Jahr des Rentenbeginns ermitteln. Vom tatsächlichen Rentenbeginn der Folgerente ist die Laufzeit der vorhergehenden Rente abzuziehen. 50% dürfen dabei als Vomhundertsatz nicht unterschritten werden. Renten, die vor dem 01.01.2005 geendet haben, bleiben unberücksichtigt. Folgerenten, die aus derselben Versicherung hervorgehen BMF Rz 107 - 111 Beispiele rechnen!

Beispiel Folgerenten aus derselben Versicherung Ab 01.06.2002 wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt, monatlich 750,00 €. Ab dem 01.06.2006 wird diese Rente in eine Regelaltersrente umgewandelt (weil der Stpfl. das 65. Lebensjahr vollendet hat.); monatliche Zahlungen 1.200,00 €; ab 01.07.2007 Rentenerhöhung auf dann monatlich 1.300,00 €. Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages bei Wechsel der Rente Erste Änderung der Besteuerung in 2005 durch nachgelagerte Besteuerung mit einem persönlichen Rentenfreibetrag von 50%. In 2006 Start der Altersrente, dann eigentlich mit 52%, aber vorlaufende Rentenzeiten mindern bis maximal 50% ( § 22 Nr.1 S.3 aa S.8 EStG). Der dann in 2007 festzustellende Rentenfreibetrag verbleibt dann in dieser Höhe für die Folgejahre unverändert. Jahresbetrag der Rente persönlicher Rentenfreibetrag zu versteuernder Rentenanteil WK-Pauschale ./. = ./. zu verst. Einkünfte Erwerbsminderungsrente 2004 Erwerbsminderungsrente 2005 Erwerbsminderungsrente 2006 Altersrente 2006 Altersrente 2007 9.000 € 3.750 € 8.400 € 15.000 € 7 % davon 4.500 € 1.875 € 4.200 € 7.500 € 630 € 4.500 € 1.875 € 4.200 € 7.500 € 102 € 528 € 4.398 € 5.973 € 7.398 € x 50 % x 50 %

2. Beispiel Rz.109 EM-Rente, dann erwerbstätig, dann Alterrente Ein Rentner bezieht ab dem 01.10.2003 bis 31.12.2006 (3 Jahre + 3 Monate) eine Erwerbsminderungsrente von monatl. 1.000,00 €. Anschließend ist er wieder erwerbstätig Ab Februar 2013 erhält er eine Altersrente von monatlich 2.000 €. Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages bei Folgerenten Erste Änderung der Besteuerung in 2005 durch nachgelagerte Besteuerung mit einem persönlichen Rentenfreibetrag von 50%. Zuvor 4 % § 55 (2) EStDV + R 22.4 (4) EStR. In 2013 Start der Altersrente, dann eigentlich mit 66%, aber vorlaufende Rentenzeiten mindern bis auf maximal 50% ( § 22 Nr.1 S.3 aa S.8 EStG). Der in 2014 festzustellende Rentenfreibetrag verbleibt in dieser Höhe für die Folgejahre Jahresbetrag der Rente persönlicher Rentenfreibetrag zu versteuernder Rentenanteil WK-Pauschale ./. = ./. zu verst. Einkünfte Erwerbsminderungsrente 2004 Erwerbsminderungsrente 2005 Altersrente 2013 (fiktiv 2009) Altersrente 2014 (Folgerente ist wie eigenständige Rente zu behandeln; der Freibetrag wird erst im Folgejahr festgeschrieben) 12.000 € 22.000 € 24.000 € 4 % davon 6.000 € 9.240 € 10.080 € 480 € 6.000 € 12.760 € 13.920 € 102 € 378 € 5.898 € 12.658 € 13.818 € x 42 % 58 % x 42%

3. Beispiel Rz.111 EM-Rente, dann erwerbstätig, dann Alterrente Beispiel wie zuvor, nur endet jetzt die Erwerbsminderungsrente schon vor dem 01.01.2005! Berechnung des persönlichen Rentenfreibetrages bei Folgerenten Kalenderjahr 2004 wie im Beispiel zuvor mit 4 % besteuert § 55 (2) EStDV + R 22.4 (4) EStR. In 2013 Start der Altersrente, mit 66%, vorlaufende Rentenzeiten finden keine Berücksichtigung! Jahresbetrag der Rente persönlicher Rentenfreibetrag zu versteuernder Rentenanteil WK-Pauschale ./. = ./. zu verst. Einkünfte Erwerbsminderungsrente 2004 Altersrente 2013 Altersrente 2014 12.000 € 22.000 € 24.000 € 4 % davon 7.480 € 8.160 € 480 € 6.000 € 14.520 € 15.840 € 102 € 378 € 14.418 € 15.738 € x 34 % 66 % x 34 %

4. Beispiel Neuberechnung des Rentenfreibetrages Jährliche Rentenerhöhungen führen zu keiner Änderung des Rentenfreibetrages. Nur sonstige (nicht regelmäßige!!) Änderungen des Jahresbetrages der Rente führen zur Anpassung des Freibetrages. Rz 115 Der Freibetrag ist in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zur bisherigen Rente steht. Die regelmäßigen Anpassungen bleiben dabei außer Betracht. Rz 116 Siehe Berechnungsbeispiel in Rz. 117 des BMF Schreibens vom 24.02.2005 Beispiel Ein Rentner bezieht ab Mai 2006 eine monatliche Witwenrente aus der gesetzlichen Renten- versicherung in Höhe von 1.100 €. Die Rente wird aufgrund regelmäßiger Anpassungen zum 01.06.2006, zum 01.07.2007, zum 01.01.2008 und zum 01.07.2009 jeweils um 10 € erhöht. Wegen anderer Einkünfte wird die Rente ab August 2009 auf 830 € gekürzt.

4. Beispiel Erläuterungen zur Lösung Rz 117 Beck StE 1 § 10/9 die regelmäßigen Rentenanpassungen, hier monatlich 10 €, werden erstmalig in Rentenbezugsmitteilungen des § 22a EStG mitgeteilt, wenn ab dem Folgejahr nach dem Renten- beginn weitere regelmäßige Erhöhungen vorliegen. 2006 Rentenbeginn, 2007 Folge- jahr, 2008 erstmalige Mitteilung. der Anpassungsbetrag 2009 (206 €) berechnet sich nach dem Leistungsbetrag des Vorjahres (2008), abzüglich der darin enthaltenen regel-mäßigen Anpassung von 120 € = 13.380 € (siehe Rz 153 – 155). der Rentenfreibetrag 2009 setzt sich zusammen aus dem Leistungsbetrag 2009 abzüglich Anpassungsbetrag (hier 11.864 €) im Verhältnis des zuvor ermittelten Rentenbezugs zum bisherigen Freibetrag (hier 5.694,72 € ) oder schneller: 48 % des Leistungsbetrags abzüglich Anpassungsbeiträge = Rentenfreibetrag.

Bei zeitlicher Befristung greift § 55 (2) EStDV neue Fassung „bb“ - Leibrenten § 22 Nr.1 S.3 a) bb EStG Anlage R Zeile 12 – 20 BMF 24.02.2005 Rz 96 - 98 Folge: Ertragsanteil, abhängig vom Lebensalter bei Rentenbeginn Bei zeitlicher Befristung greift § 55 (2) EStDV neue Fassung Renten aus Zusatzversorgungseinrichtungen z.B. VBL Private Rentenversicherung Renten aus Veräußerungsgeschäften „Öffnungs-Klausel“ Fälle („überzahlte gesetzliche Rentenversicherung und Versorgungswerke“)

Besteuerung von Renten i.S.d. § 22 Nr.1 S.3 a) bb) EStG n.F. ab 2005 Ertragsanteil lt. Tabelle [§ 22 Nr.1 S.3 a) bb) S.3 EStG n.F.] zu versteuernder Rentenanteil = Jahresbetrag der Rente x Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr des Rentenberechtigten Ertragsanteil in v.H. 40 : 60 : 65 : ab 97 38 (bisher 52) : 22 (bisher 32) : 18 (bisher 27) : 1 (bisher 2) ! ab 1.1.2005 sind die Ertragsanteile der betroffenen Renten (z.B. Veräußerungsleibrenten) neu zu ermitteln ! „Escape-Klausel“ auf Antrag für Höherversicherungen (min. 10 Jahre über Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung) Beispiele: Rz 121 -136  Vermeidung höherer nachgelagerter Besteuerung (in 2005 50%  18% bei 65. Lj.)

Rentenbezugsmitteilung nach § 22a EStG Rz 139 - 162 elektr. Meldung Weiter- leitung Verpflichtete BfA Landesfinanzbehörden gesetzl. RV-Träger Gesamtverband landwirtschaft- licher Alterskassen Pensionskassen Pensionsfonds berufsständische Versorgungs- werke Versicherungsunternehmen bis 31.05. des Folgejahres z.B. Landesrechenzentren Amtlicher Vordruck für die zentrale Stelle, nicht für den Rentner! BMF 09.05.2003 BStBl I 2005,S.670 Weiter- leitung zuständiges Finanzamt Ziel:  Steuerliche Erfassung der Rentenbezieher ! ! Der Rentner ist nur zu unterrichten, dass die Leistung der zentralen Stelle mitgeteilt wurde. Die Form bleibt offen (Rentenbescheid, Anpassungsmitteilung, sonstige Mitteilung!!!)

Besteuerung von Renten i.S.d. § 22 Nr.5 EStG Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung in vollem Umfang und umfasst die eigenen Beitragsleistungen die gewährten Zulagen die Erträge und Wertsteigerungen wenn für die Leistung eine Altersvorsorgezulage, der neue Sonderausgabenabzug oder Steuerbefreiungen nach §§ 3 Nr.63 oder 66 EStG gewährt wurden. § 22 Nr.1 S.3 a) aa EStG oder § 22 Nr.1 S.3 a) bb EStG oder § 55 (2) EStDV oder § 3 Nr. 40 EStG als Kapitalrückzahlung nicht besteuert werden darüber hinausgehende Einzahlungen können gem. Hier kann nur die Mitteilung nach amtlichem Vordruck helfen BMF vom 08.04.2005 Beck StE 1 § 22/2

Nachgelagerte Besteuerung § 22 Nr.5 EStG Anlage R Zeile 31 – 46 BMF 24.02.2005 Rz 99 Folge: „Wundertüte“ !! Von 0 % bis 100 % Besteuerungsanteil ist alles möglich. Leistungen aus: zu besteuern nach Umfang Zertifiziertem Altersvorsorgevertrag § 22 Nr.5 Satz 1 in vollem Umfang Pensionsfonds, aus denen bereits vor dem § 22 Nr.5 Satz 1 i.V.m. in vollem Umfang, aber 01.01.2002 Leistungen gewährt werden § 52 Abs.34c Abzug von §§ 9a+19 (2) Leistungen aus nicht gefördertem Kapital der § 22 Nr.5 Satz 1 i.V.m. Rentenfreibetrag Direktversicherung, Pensionsfonds etc § 22 Nr.1 S.3 B.a,aa wie gesetzl. Altersrente Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen, § 22 Nr.5 Satz 2 i.V.m. Besteuerung nur mit soweit das Kapital nicht gefördert wurde § 22 Nr.1 S.3 B.a,bb dem Ertragsanteil

Nachgelagerte Besteuerung Leistungen aus: zu besteuern nach Umfang Abgekürzte Leistungen aus Lebensversicherungs- § 22 Nr.5 Satz 2 i.V.m. Besteuerung nur mit verträgen, soweit nicht gefördert wurde § 22 Nr.1 S.3 B.a,bb dem Ertragsanteil der § 55 (2) EStDV EStDV Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen, § 22 Nr.5 Satz 2,3 i.V.m. Der bescheinigte Betrag soweit das Kapital nicht gefördert wurde § 20 (1) Nr.6 wird besteuert Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, § 22 Nr.5 Satz 3 Der bescheinigte Betrag soweit das Kapital nicht gefördert wurde wird besteuert ohne Halbeinkünfteverfahren Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, § 22 Nr.5 Satz 3 i.V.m Besteuerung nur im soweit das Kapital nicht gefördert wurde § 3 Nr.40 Halbeinkünfteverfahren mit Halbeinkünfteverfahren

Steuerfrei verbleibende Renten Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und Renten aus der gesetzlichen Unfall- versicherung (§ 3 Nr. 1a EStG). Träger der gesetzlichen Unfallversicherungen sind die Berufs- genossenschaften. Kinderzuschüsse zur Altersrente sowie den Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, die allerdings nur noch bei "Altrenten" gewährt werden (§ 3 Nr. 1b EStG). Für Versicherungsfälle ab 1984 gibt es keine Kinderzuschüsse mehr. Renten, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschriften aus öffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstgeschädigte oder Kriegsbeschädigte oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden (§ 3 Nr. 6 EStG). Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gewährt werden (§ 3 Nr. 8 EStG). die sog. bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Grundsicherungsgesetz, sie ist wie andere Sozialhilfeleistungen nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Leistungen für Kindererziehung an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 (§ 3 Nr. 67 EStG) Sog. Mehrbedarfsrente gem. § 843 Abs. 1, 2. Altern. BGB). Diese Renten sind weder als Leibrente noch als sonstige wiederkehrende Bezüge einkommensteuerbar (z.B. für Mehrkosten, die dem Geschädigten durch die Verletzung entstehen, z.B. für das Halten eines Pkw, für erforderliche Begleitpersonen, für einen Rollstuhl, Diät usw.) . Ebenfalls Schmerzensgeldrenten.