Lager für Technische Gase im Freien

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 Präsentation transkript:

Lager für Technische Gase im Freien Die Trennung von brennbaren und brandfördernden Gasen kann entweder mit einem 2 m Mindestabstand oder mit einer F30 Wand (0,25 m überragend) erfolgen (bei Zentralen Gaslagern nach M 7387-1 jedoch 3m, F90 bzw 0,5 m) Im 2 m Mindestabstand zwischen brennbaren und brandfördernden Gasen dürfen inerte Gase gelagert werden Der Schutzbereich (bei Zentralen Gaslagern nach M 7387-1 mit „Schutzzone“und im Fall von Flüssiggas nach FGV mit „Explosionsschutzzone“ bezeichnet) schmiegt sich um die begrenzende Wand mit einer F30 Wand (mind. 2 m hoch) kann der notwendige Sicherheitsabstand eingeschränkt werden Sicherheitsabstand (generell mindestens 3 m) Schutzbereich / Schutzzone (1 oder 2 m je nach Gasart) (nach FGV auch Explosionsschutzzone mit 1, 3 oder 5 m je nach Lagermenge) + + 1 m 3 m 3 m mind. 0,5 m F 90 F 90 mind. 2 m brennbar brandfördernd brennbar brandfördernd inert inert

Fenster Tür

Fenster Tür Decke Decke

Fenster Tür Decke Flügelmauer Decke

Die erwähnten ÖNORMEN enthalten geringfügig unterschiedliche Vorgaben zum Schutz des Gaslagers. Der Hauptgrund dafür ist die ungleiche Lagernutzung: die ÖNORM M 7379 regelt die Gaslagerung (reine Aufbewahrung verschlossener Flaschen und Bündel die ÖNORM M 7387-1 behandelt zentrale Gasversorgungsanlagen (die aufgestellten Behälter sind an ein Verteilungsnetz angeschlossen; Gas wird entnommen) Es ergeben sich für beide Fälle abweichende Gefahrenmomente, weshalb sich die Maßnahmen unterscheiden.