Baurechtszirkel Spannungsfeld „Abnahme“ Einführung 30. Oktober 2008.

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Baurechtszirkel Spannungsfeld „Abnahme“ Einführung 30. Oktober 2008

„Klassischer“ Kaufvertrag PRODUKT Auswählen Bestellen Bezahlen Mitnehmen (Abnahme) „Gekauft wie gesehen“ in einem Vorgang Die Abnahme ist bei einem üblichen Kaufvertrag lediglich eine Nebenpflicht des Käufers

Entspricht das erstellte Produkt der Bestellung Werkvertrag Im Werkvertrag wird ein Produkt auf Bestellung des Auftraggebers hergestellt Das Produkt ist individuell und auf die Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten Zwischen Bestellung und Übergabe an den Auftraggeber liegt ein größerer Zeitraum Der Bauherr muss schon vor der Übergabe einen hohen Anteil des erforderlichen Kapitals einsetzen Entspricht das erstellte Produkt der Bestellung Feststellung der Beschaffenheit des Produktes mittels einer Abnahme Hauptpflicht

Unterschiedliche Abnahmebegriffe Rechtsgeschäftliche Abnahme Art, Durchführung und Wirkung der Abnahme geregelt in Gesetz - BGB § 640, 641, 641a, 644 gilt bei jedem Werkvertrag Vertragliche Sonderregelungen – VOB/B § 12 gehen den gesetzlichen Vorschriften vor 2. Technische Abnahmen nach VOB/B § 4 Nr. 10 3. Behördliche Abnahmen Rohbauabnahmen Gebrauchs- und Schlussabnahmen

Rechtsfolgen der rechtsgeschäftlichen Abnahme einer Bauleistung Fälligkeit der Vergütung Erlöschen des Erfüllungsanspruchs des AG VOB/B § 1 Nr. 4 Übergang der Gefahr auf den Auftraggeber Umkehrung der Beweislast für Mängelansprüche Beginn der Gewährleistungsfrist Rechtsverlust nicht vorbehaltener Ansprüche §

Abnahme im VOB - Vertrag § 12 Nr. 1 Erklärte Abnahme auf Verlangen § 12 Nr. 2 Teilabnahme § 12 Nr. 3 Abnahmeverweigerung § 12 Nr. 4 Förmliche Abnahme § 12 Nr. 5 Fiktive Abnahme § 12 Nr. 6 Gefahrübergang

Abnahme im VOB - Vertrag § 12 Nr. 1 Abnahme auf Verlangen des AN Voraussetzung des AN: Fertigstellung der Leistung ohne wesentliche Mängel vertraglich bestimmungsgemäßer Gebrauch muss ungehindert ausgeübt werden können Pflichten des AG: Durchführung der Abnahme innerhalb von 12 Werktagen Der AN hat einen Anspruch auf Abnahme der Leistung

Abnahme im VOB - Vertrag § 12 Nr. 2 Abnahme von Teilleistungen Die Abnahme ist auf Verlangen auch für Teilbereiche durchzuführen Voraussetzung: Die Teilbereiche müssen in sich abgeschlossen sein Folge: Unterschiedliche Gewährleistungsfristen in einem Bauvorhaben Diese Regelung betrifft Teilabnahmen innerhalb eines Gewerkes Verwandte Problematik: Generalunternehmer müssen abgeschlossene Leistungen von Nachunternehmern abnehmen obwohl sie selbst vom Bauherrn noch keine Abnahme erhalten

Abnahme im VOB - Vertrag § 12 Nr. 3 Abnahmeverweigerung Voraussetzung : Fertigstellung der Leistung ist nicht gegeben wesentliche Mängel schränken die Gebrauchstauglichkeit ein (Zumutbarkeit) Höhe der Mängelbeseitigungskosten größer 5 – 10 % der Baukosten Die Beweislast liegt beim AN Sicher nicht ! Maßgebend: Ist dem AG zuzumuten, die mit der Abnahme verbundenen Nachteile in Kauf zu nehmen Es kommt darauf an

Abnahme im VOB - Vertrag § 12 Nr. 4 Förmliche Abnahme Voraussetzung: Erfolgt auf Verlangen einer Vertragspartei Durchführung: Schriftliche Festlegung des Befunds (Abnahmeprotokoll) Teilnahme von Sachverständigen möglich Anwesenheit des AN nicht erforderlich Förmliche Abnahme im Vertrag festlegen, um fiktive Abnahme zu verhindern Bekannte Mängel und Vertragsstrafen müssen vom AG vorbehalten werden

Abnahme im VOB - Vertrag § 12 Nr. 5 Fiktive Abnahme Die Leistung gilt als abgenommen 12 Werktage nach schriftlicher Mitteilung des AN über die Fertigstellung der Leistung (nicht an die Form gebunden) Fertigstellungsmeldung auch über die Schlussrechnung möglich 6 Werktage nach Beginn der Benutzung zu seinem vertragsgemäß bestimmten Gebrauch Benutzung von Teilen gilt nicht als Abnahme Der AG muss sämtlich Ansprüche aus bekannten Mängeln und Vertragsstrafen in diesen Fristen vorbehalten

Abnahme im VOB - Vertrag § 12 Nr. 6 Gefahrenübergang Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den AG über Beweislastumkehr: Nach der Abnahme muss der AG beweisen, dass es sich um einen Mangel handelt und wer den Mangel verursacht hat ...sofern nicht sowieso schon in der Risikosphäre des AG infolge höherer Gewalt nach VOB/B § 7

Abnahme im BGB - Vertrag § 640 Abs. 1 Pflicht des AG zur Abnahme § 640 Abs. 2 Mängelvorbehalte bei Abnahme § 641 Fälligkeit der Vergütung § 641a Fertigstellungsbescheinigung § 644 Gefahrtragung

Abnahme im BGB - Vertrag Gemeinsamkeiten zum VOB - Vertrag Beststeller (AG) ist zur Abnahme verpflichtet Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung Benennung von Vorbehalten bei der Abnahme zur Vermeidung von Anspruchsverlusten Stillschweigende und fiktive Abnahmen möglich Fälligkeit der Vergütung Gefahrenübergang

Abnahme im BGB - Vertrag Unterschiede zum VOB-Vertrag Die „förmliche“ Abnahme ist im BGB nicht vorgesehen Teilabnahmen nur bei gesonderter Vereinbarung Zurückhaltungsrechte bei mangelhafter Werkleistung bis zum 3-fachen der vermutlichen Mängelbeseitigungskosten Fertigstellungsbescheinigung Gutachter bestätigen Fertigstellung und Mängelfreiheit Überprüfung beschränkt sich auf die vom AG gerügten Mängel Der Gutachter ist ein einvernehmlich bestellter Sachverständiger Rückhalt vom 3-fachen der Mängelbeseitigungskosten auch im VOB-Vertrag üblich Fertigstellungsbescheinigung nach Mängelfreiheit am Bau nicht praktikabel

Prüfung der Abdichtung Technische Abnahme Die technische Abnahme dient der Feststellung, dass Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden, die durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden. § 4 Nr. 10 VOB/B Bewehrungsabnahme Prüfung der Abdichtung Die technische Abnahme löst nicht die Rechtsfolgen der Abnahme nach § 12 VOB/B aus

Ergebnis der Abnahme einer Bauleistung Der AG erhält sein bestelltes Bauwerk Der AN wird im Wesentlichen von seinen vertraglichen Verpflichtungen entlastet Eine klassische win-win Situation Warum sprechen wir von einem Spannungsfeld

Warum ist die Abnahme ein Spannungsfeld? Auftraggeber als Eigennutzer sind an einer schnellen Abnahme interessiert, ....... Die Auftraggeber Nachträgliches Finanzierungsinstrument über Mängeleinbehalte ........ Auftraggeber mit leerstehenden Immobilien verfügen eher über eine geringe Motivation zur Abnahme und den daraus resultierenden Rechtsfolgen

Warum ist die Abnahme ein Spannungsfeld? Die Auftragnehmer Qualität Gravierende Mängel in Art und Menge Zeit Die Leistung ist nicht fertiggestellt Verweigerung der Abnahme Aber: Wie sind die Rechtsfolgen für den AG bei zu unrecht verweigerter Abnahme? Fehlende Anmeldung von Bedenken VOB/B § 4 Nr. 3 Die Planer Die geforderte Qualität ist nicht erzielbar

Baurechtszirkel 2008 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ich wünsche einen interessanten Verlauf der Veranstaltung