„Nach Qualität planen – Der beste Weg?“

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 Präsentation transkript:

„Nach Qualität planen – Der beste Weg?“ vdek-Zukunftsforum am 19. November 2013 Dr. Hermann Schulte-Sasse Senator für Gesundheit

Inhalt Bremisches Krankenhausgesetz § 5 Aufnahme in den Krankenhausplan § 23 Aufgaben des Krankenhausträgers § 28 Qualitätssicherung, Facharztstandard Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben Prüfprotokoll der KTQ-Visitatoren Folie 1 von 12

Bremisches Krankenhausgesetz § 5 Aufnahme in den Krankenhausplan Absatz 1 …. 5. durchgehend die entsprechende fachärztliche Versorgung (Facharztstandard im Sinne des § 28 Absatz 1), eine Tag- und Nachtaufnahmebereitschaft sowie eine Notfallversorgung im Rahmen ihres Versorgungsauftrags gewährleistet ist und 6. Die Einhaltung von Maßnahmen der Qualitäts-sicherung nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und nach den §§ 28 und 29 nachgewiesen werden. Folie 2 von 12

Bremisches Krankenhausgesetz § 23 Aufgaben des Krankenhausträgers (4) Der Krankenhausträger trifft für die Angehörigen der Gesundheitsberufe Maßnahmen zur Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung im Krankenhaus und stellt diese in einem Aus-, Fort- und Weiter-bildungsbericht dar. Der Bericht ist alle zwei Jahre zu erstellen, dem Senator für Gesundheit bis zum 30. Juni des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln und zu veröffentlichen. Folie 3 von 12

Bremisches Krankenhausgesetz § 28 Qualitätssicherung, Facharztstandard (1) Die Krankenhäuser sind verpflichtet, bei der Behandlung aller Patientinnen und Patienten die nach der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Bremen geltenden Qualitätsstandards einzuhalten. Bei der Behandlung sind die im jeweiligen Fach-gebiet vorauszusetzenden Fähigkeiten sowie die dort zu erwartenden Kenntnisse und Fertigkeiten (Facharztstandard) anzuwenden. Folie 4 von 12

Bremisches Krankenhausgesetz § 28 Qualitätssicherung, Facharztstandard (2) Jedes Krankenhaus hat mindestens eine Qualitätsbeauftragte oder einen Qualitätsbeauftragten zu bestellen. Aufgabe der Qualitätsbeauftragten ist die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung, die Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die in den einzelnen Fachgebieten geltenden Qualitäts-standards sowie die Unterstützung der Klinikleitung bei deren Umsetzung nach den wissenschaftlichen Vorgaben. Folie 5 von 12

Bremisches Krankenhausgesetz § 28 Qualitätssicherung, Facharztstandard (3) Der Senator für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung Maßnahmen der Qualitäts-sicherung unter Einbeziehung der Kriterien nach § 2 Absatz 1 im Einzelnen regeln, soweit sich diese aus anerkannten fachlichen Standards oder Leitlinien begründen lassen. Folie 6 von 12

Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben Erster Schritt: Plankrankenhäuser haben bis Ende 2012 Nachweise zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen geliefert. Zukünftig: Zusammenarbeit mit der Kooperation für Transparenz und Qualität im Gesundheits-wesen (KTQ). Analog dem Verfahren im Bereich Rehabilitation (Bestätigung der BAR-Indikatoren durch die KTQ-Visitatoren) wurde ein Prüf-protokoll für die Erweiterung der KTQ-Visitation entwickelt. Folie 7 von 12

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit