Organisation und rechtliche Grundlagen des Intensivtransports

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Organisation und rechtliche Grundlagen des Intensivtransports   von Jörg Zahlaus und Martin Karbstein

Überblick Einstieg ins Thema Organisation des Intensivtransports Qualifikation des eingesetzten Personals Anforderungs- und Organisationsschema Rechtliche Einordnung des Intensivtransports Derzeitige Situation im Freistaat Sachsen Derzeitige Regelungen im Freistaat Thüringen Zusammenfassung / Ausblick

1. Einstieg ins Thema „ ‚Intensivtransport‘ ist ein Sekundäreinsatz zur Beförderung eines intensivüberwachungs- und behandlungspflichtigen Patienten. Dazu sind Notarzt und Rettungsassistent mit besonderer intensivmedizinischer Qualifikation, sowie ein geeignetes Rettungsdienstfahrzeug erforderlich.“ [DIN 13050 Rettungswesen-Begriffe]

1. Einstieg ins Thema durch den Strukturwandel in der Krankenhaus-landschaft wird der Bedarf an ITW-Verlegungen steigen die BAND fordert die Implementierung des Intensivtransportes in die Landesrettungs-dienstpläne der Länder [aus „Der Notarzt“ 6/2003] Ausbildungsrichtlinien für das Personal sind von BAND und DIVI definiert BAND - Bundesvereinigung der Arbeitsgemeinschaften der Notärzte Deutschlands e.V. DIVI - Deutsche Interdiziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin

2. Organisation des Intensivtransports 2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals 2.2. Anforderung- und Organisationsschema

2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals Grundlage ist arztbegleiteter Interhospitaltransport: besonders qualifizierte Ärzte besonders qualifiziertes Assistenzpersonal Rettungsdienstmitarbeiter / Rettungsassistenten Intensivpflegepersonal

2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals DIVI-Empfehlung an Qualifikation der eingesetzten Ärzte: 3 Jahre klinische WB in einem Fachgebier mit intensiv-medizinischen Versorgungsaufgaben zusätzlich 6 Monate Vollzeittätigkeit auf einer ITS zusätzlich Qualifikation als „Notarzt“ nach den Be-stimmungen der jeweiligen Landesärztekammer zusätzlich einen 20stündigen Kurs „Intensivtransport“

2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals DIVI-Empfehlung zum Inhalt des ärztlichen Kurses „Intensivtransport“: Organisation / Einsatztaktik bei Intensivtransporten Anforderungen an Intensivtransportmittel Besonderheiten des luftgestützten Intensivtransports Ausgewählte, häufige Krankheitsbilder bei Intensiv-transporten Besonderheiten im Intensivtransport Qualitätsmanagement und Dokumentation Abschlussgespräch

2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals BAND-Empfehlung an Qualifikation des eingesetzten Rettungsdienstpersonals: Berufsqualifikation „Rettungsassistent“ Eine mindestens dreijährige Tätigkeit als RettAss in Vollzeitform (bzw. zeitlich gleichwertige Berufserfahrung) Mindestens 14-tägige Hospitation auf einer ITS Zusätzlich einen Kurs „Intensivtransport für Rettungs-dienstfachpersonal“

2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals BAND-Empfehlung zum Inhalt des rettungsdienstlichen Kurses „Intensivtransport“: Vorbereitung des Transportmittels auf den bevorstehenden Intensivtransport Fachgerechte Übernahme des Patienten von der abgebenden Klinik und –übergabe an die aufnehmende Klinik Handhabung der intensivmedizinischen Ausrüstung Grundzüge des intensivmeditinischen Monitorings und der Dokumentation Häufige Krankheitsbilder im Intensivtransport Pflege im intensivtransport Rechtliche Grundlagen des Intensivtransports

2.1. Qualifikation des eingesetzten Personals BAND-Empfehlung zur Qualifikation des Pflegepersonals für den Einsatz im Intensivtransport: Fachkrankenpflegerin / -pfleger Anästhesiologie Intensivmedizin Kinderintensivmedizin Kenntnisse im Rettungsdienst (analog der Hospitation RD-Personal) Struktur des Rettungsdienstes Einsatztaktik Kommunikation Kurs Intensivtransport für Rettungsdienstfachpersonal

2.2. Anforderungs- und Organisationsschema Indikation (BAND) von Intensivtransporten: vgl. „Der Notarzt“ 6/2003 Patienten, die spezielle therapeutische/ diag-nostische Maßnahmen bedürfen Transport von Intensivpatienten von ITS zu ITS Transport von Intensivpatienten zu erweiterter/ Spezieller Diagnostik und/oder Therapie Transport über weite Strecken bei medizinisch indizierter Nutzung des ITW/ITH

2.2. Anforderungs- und Organisationsschema Anforderung von Intensivtransporten: vom abgebenden Krankenhaus an zuständige Rettungsleitstelle (BY) zentrale Rettungsleitstelle für Intensivverlegungen (TH) Kontaktaufnahme zwischen abgebenden Arzt und transportbegleitenden Arzt Entscheidung, welches Transportmittel gewählt wird und endgültige Mitteilung an RLS

2.2. Anforderungs- und Organisationsschema arztbegleiteter Interhospitaltransport nicht disponibel intensiv- pflichtig nicht schnellst- möglicher Transport aus vitaler Indikation erforderlich RTW + Arzt RTH ITH / ITW medizin. vertretbare bodenge- bundene Transport- zeit keine ITW ITH RTH / ITH RTW + Arzt

3. Rechtliche Einordnung des Intensivtransports Rechtsgrundlagen: Landesrettungsdienstgesetze Landesrettungsdienstpläne

3. Rechtliche Einordnung des Intensivtransports Länder mit Verweisen auf Intensivtransporte: Bundesland Gesetz / VO Inhalt Bayern Art. 26 BayRDG Festlegung der Standorte von Intensivtransport-mitteln durch das Staatsministerium des Inneren (A, ER, M, R, WÜ) Art. 24 BayRDG Festlegung der Benutzungsentgelte für Intensivtransporte durch die Leistungserbringer Leitfaden Inter-hospitaltransfer Indikationen; Risikostufen für Patienten; Einsatz-lenkung und –koordinierung; Zusammenarbeit; ... Berlin §2 (II) RDG Berlin Interhospitaltransport gehört zu den Aufgaben des Rettungsdienstes (Notfallrettung) Bremen §24 (II) BremHilfG Interhospitaltransport als Aufgabe der Rettungs-dienste i.S.v. Notfalltransport §30 (I) BremHilfG Bennenung des ITW als Rettungsmittel Hamburg §3 (I) HmbRDG Intensivtransport als Aufgabe des Rettungsdienstes

3. Rechtliche Einordnung des Intensivtransports Länder mit Verweisen auf Intensivtransporte II: Bundesland Gesetz / VO Inhalt NRW §2 (I) RettG-NRW Interhospitaltransport als Aufgabe des Rettungs-dienstes (Notfallrettung) Rheinland-Pfalz §2 (II) RettG R-P Intensivtransport gehört zu Notfalltransporten und ist damit Aufgabe des Rettungsdienstes §4 (VI) RettG R-P Festlegung Standorte für Intensivtransportmittel im Landesrettungsdienstplan R-P §22 (IV) RettG R-P ärztliches Personal im RD bzw. Intensivtransport muss die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ vor-weisen Saarland §2 (II) SRettG Intensivtransport explizit als Aufgabe der Rettungs-dienste §6 (III) SRettG die 12minütige Hilfsfristen im RD gilt NICHT für den Intensivtransport

3. Rechtliche Einordnung des Intensivtransports Länder mit Verweisen auf Intensivtransporte (LRDP)III: Bundesland Gesetz / VO Inhalt Baden-Württemberg 4.2.3 Rettungs-dienstplan 2000 Bestimmungen nur über ITH (keine Primärrettungs-mittel; Standorte; besondere LST f. ITW-Disposition) Hessen 1.1.10 ff. vorläuf. Rettungsdienst-plan Land Hessen Spezielle Sekundärtransporte, übergeordnete Ko-ordinierungsstelle (KST) an Branddirektion Frankfurt, zusätzliche RM für Sekundärtransporte Brandenburg §11 (II) LRDP Brandenburg Intensivpflichtige Patienten können mit Luftrettungs-mitteln verlegt werden (Sekundärtransport)

3. Rechtliche Einordnung des Intensivtransports Länder ohne Verweise auf Intensivtransporte: Bundesland Gesetz / VO Bemerkung Baden-Württemberg RDG – Ba-Wü Ausführungen im Rettungsdienstplan 2000 Baden-Württemberg Brandenburg BbgRettG Kurzer Abschnitt im LRDP – Transport mit Luft-rettungsmittel möglich Hessen HRDG Ausführungen im vorläufigen Rettungsdienstplan des Landes Hessen Mecklenburg- Vorpommern RDG M-V Niedersachsen NRettDG Sachsen-Anhalt RettG Sachs-An Schleswig-Holstein RDG S-H

4. Derzeitige Situation im Freistaat Sachsen Fläche 18.414,82 km² Einw. 4.278.086 (30.Sept.2005) 22 Landkreise 7 kreisfreie Städte

4.1. Gesetzliche Regelung Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) [seit 01.01.2005] § 25 Rettungszweckverbände § 26 Rettungsdienstplanung § 27 Rettungsmittel § 28 Notärztliche Versorgung § 29 Personal und Fahrzeuge § 30 Luftrettung

Keine weitere Regelung des bodengebundenen Interhospitaltransportes !! § 27 Rettungsmittel entsprechend anerkannten Regeln der Technik und Stand der Notfallmedizin § 28 Notärztliche Versorgung - § 28 Abs.(5) regelt Sicherstellung der ärztlichen Betreuung bei Krankentransporten zwischen Krankenhäusern Keine weitere Regelung des bodengebundenen Interhospitaltransportes !!

Weiteres regelt der Landesrettungsdienstplan !! § 30 Luftrettungsdienst § 30 Abs. 3 der Träger des Luftrettungsdienstes richtet eine zentrale Koordinierungsstelle ein, welche Verlegungen von Notfallpatienten steuert. Weiteres regelt der Landesrettungsdienstplan !!

Keine weitere Regelung des bodengebundenen Interhospitaltransportes !! 4.1. Gesetzliche Regelung - Sächsischer Landesrettungsdienstplan (SächsLRettDP) [seit 30.11.1994] Pkt. 5 Organisation des bodengebundenen Rettungsdienstes Unter 5.1.1. und 5.1.2. Festlegung der Definitionen „Notfallrettung“ und „Krankentransport“ „Das abgebende Krankenhaus hat im bodengebundenen Rettungsdienst grundsätzlich die ärztliche Betreuung sicherzustellen.“ (SächsLRettDP,Pkt.5.1.2.) Keine weitere Regelung des bodengebundenen Interhospitaltransportes !!

Pkt. 8 Luftrettungsdienst Pkt. 8.1.3. regelt Sekundärtransport wenn keine Notfalleinsätze gemeldet wenn einem Transport mit einem „Krankenkraftwagen medizinische Gründe entgegen stehen“ Aufnahmebereitschaft des Krankenhauses vorliegt Entfernung zwischen Krankenhäusern nicht mehr als 100 km

4.2. Zusammenfassung 1. Sowohl im SächsBRKG als auch im SächsLRettDP gibt es keine Begriffsbestimmung für den Intensivtransport. 2. Es existieren keine quantitative und qualitative Vorgaben von Seiten des Gesetzgebers. 3. Jeder Rettungsdienstbereich entscheidet selbst über die Organisation des Interhospitaltransports im Versorgungsgebiet. Nach Neuordnung des SächsBRKG wurde kein neuer SächsLRettDP aufgestellt.

Somit gibt es derzeitig keine geregelte, flächendeckende Organisation des Intensivtransports im Freistaat Sachsen.

5. Derzeitige Regelungen im Freistaat Thüringen Fläche 16.172,14 km2 Einw. 2.340.223 (30.Sept.2005) 18 Landkreise 6 kreisfreie Städte

5.1. Gesetzliche Regelung - Rettungsdienstgesetz Thüringen (ThürRettG) § 2 Aufgaben § 3 Aufgabenträger § 15 Gegenstand, Voraussetzungen und Umfang der Genehmigung. Weitere Regelungen werden durch den LRDP getroffen.

- Landesrettungsdienstplan für den Freistaat Thüringen Pkt. 2.4 Qualifizierter intensivmedizinischer Sekundärtransport besondere Art des Krankentransports Anforderungsprofil übersteigt die Möglichkeiten des normalen Rettungsdienstes (sowohl boden- als auch luftgebunden) Pkt. 2.6 Luftrettung Pkt. 2.6 Abs. 2 c regelt den Einsatz von RTH´s für den dringlichen Sekundärtransport

Zentrale Koordinierungsstelle für den Intensivtransport Pkt. 5 Rettungsdienstbereiche und Zentrale Leitstellen Pkt.5.2.3 Abs. 4 (2.) und Abs. 5 regeln die Dispositionsentscheidungen der Leitstellen für Sekundär- und Intensivtransporte. - z.B. RTH und ITH durch die Leitstelle Jena für den Freistaat Pkt. 7.2 Rettungsmitteleinsatz Standorte für Thüringen Qualitätsanforderungen Pkt. 7.2.2 regelt für ITW: Zentrale Koordinierungsstelle für den Intensivtransport befindet sich in Jena.

Anhang 4 zum LRDP Thüringen Empfehlungen über Qualitätsanforderungen für den ITW (personelle und materielle Ausstattung) entspricht den Anforderungen der DIVI Punkt 1 definiert die Begriffe: Intensivpatient Intensivtransportwagen Intensivmedizinisch erfahrener Arzt

Punkt 2 regelt die Konzeption: Anforderungen an Verlegungssysteme Anbindung der Systeme Standortplanung Auswahl des Transportmittels Punkt 3 beschreibt Einsatzindikationen: Patientengruppen Rettungsmittel

Punkt 4 bestimmt die Anforderungen an die Ausstattung Kfz/Versorgungsmedien wie, Kommunikationstechnik, spezielle Tragensysteme, allgemeine Mindestausrüstung mit Medizintechnik Spezielle Medizintechnik wie, Beatmungsgeräte, Notfallmedikamente entsprechend Intensivstationen

Personal - Beifahrer/- innen: Nachweis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung als Rettungsassistent/-in mit Fortbildung in der Intensivmedizin - Nachweis einer 3 jährigen Berufserfahrung als Rettungsassistent/ -in - Nachweis über mindestens einmaliges 3 monatiges Intensivpraktikum und jährlich mindestens 2 wöchiges Praktikum ( Fortbildung ) oder - Krankenschwester / -pfleger - mit intensivmedizinischer Tätigkeit und - 3 jähriger Berufserfahrung im Rettungsdienst

- Fahrer/- innen: - Nachweis der Qualifikation Rettungsassistent/-in und einer 3 jährigen Berufserfahrung - Nachweis einer intensiven vorbereitenden Schulung über die Besonderheiten intensivmedizinischer Sekundärtransporte sowie - Nachweis über obligatorische Fortbildung

5.2. Zusammenfassung 1. Setzen von Qualitätsstandards im Bereich des Intensivtransports für den gesamten Freistaat. 2. Klare Begrifflichkeiten. 3. Einheitliche Koordinierung und Verwaltung der Rettungsmittel. 4. Bedarfsgerechtes Einsetzen von Rettungsmitteln wird gewährleistet.

6. Zusammenfassung / Ausblick derzeitige Rechtslage ungenügend Unübersichtlichkeit im Intensivtransport durch Länderhoheit Ausbildung nach BAND/DIVI durchaus ausreichend zukünftige Zunahme an Intensivtransporten durch Spezifizierung im klinischen Bereich

Danke für Eure Aufmerksamkeit! Fragen? Danke für Eure Aufmerksamkeit!