Referentin: Evgenija Birillo Studiengang: IR 9. Semester

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 Präsentation transkript:

Referentin: Evgenija Birillo Studiengang: IR 9. Semester BELARUSSISCHE STAATLICHE UNIVERSITÄT FAKULTÄT FÜR INTERNATIONALE BEZIEHUNGEN STAATSEXAMEN Referentin: Evgenija Birillo Studiengang: IR 9. Semester Minsk, 2012

Das Ziel der Arbeit: den rechtlichen Status von Embryonen zu bestimmen - Ist der Embryo ein Mensch? - Wann hat ein Embryo Recht auf Leben? -Wann hat er Menschenwürde?

Inhalt Kapitel 1. Die internationale Regelung des rechtlichen Status des Embryos Kapitel 2. Regelung in der Republik Belarus Kapitel 3. Aktuelle Probleme des Schutzes von menschlichen Embryonen in der Welt Schlussfolgerung

Quellen 1) Bürgerliche Gesetzbuche der Republik Belarus 2) Das Embryonenschutzgesetz ,1990 3) Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ,1989 4) Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, 1948 5) Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), 1950 6)Deutscher Bundestag: Zur Sache - Themen parlamentarischer Beratung. "Schutz des ungeborenen Lebens". Bonn 1/92 7)Grundrechtsschutz für den menschlichen Embryo? (zusammen mit Christian Hillgruber), in: Zeitschrift für Lebensrecht (ZfL) 17 (2008), S. 43–49. 8)Günther, Hans-Ludwig/: Embryonenschutzgesetz. Kommentar zum Embryonenschutzgesetz, Verlag- 2008.

Internationale Regelung Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 1948 Europäische Menschenrechtskonvention 1950 UNO-Kinderkonvention 1989 1/20/12

Der "Mensch„ wer geboren ist Der Fötus "Person„ Zeitpunkt an das Recht auf Leben im Ermessen der einzelnen Staaten

Regelung in der Republik Belarus Das Recht auf Leben entsteht zur Zeit der Geburt des Menschen   Ein Embryo = ein physiologischer Teil des Körpers der Embryo kann ein Erbe sein die Abtreibungen sind erlaubt 1/20/12

Forschungen an menschlichen Embryonen Entwicklungsstadien PRO Heilungsmöglichkeiten schwerer Krankheiten CONTRA Schutz des ungeborenen Lebens 1/20/12

Problem der Abtreibungen Illegal ohne Ausnahmen Legal ohne Folgen Illegal mit Ausnahmen Regionsabhängige Varianten

Schlussfolgerung: Ein menschliches Embryo hat einen begrenzten rechtlichen Status Es wäre richtiger, den Anfang des Lebens nicht im Moment der Geburt des Menschen, sondern im Moment der Empfängnis zu bestimmen