Wien.arbeiterkammer.at Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige Johannes Peyrl 1.3.2010.

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Grundgedanken der Richtlinie:
Einige Änderungen im Flüchtlingsrecht: AufenthG und AsylVfG
Mag. Dr. Christopher Frank
 Präsentation transkript:

wien.arbeiterkammer.at Zugang zu kommunalem Wohnbau und anderen Dienstleistungen für Drittstaatsangehörige Johannes Peyrl

wien.arbeiterkammer.at Welche verschiedenen Personengruppen sind relevant? EWR-BürgerInnen & SchweizerInnen Deren Angehörige Angehörige von ÖsterreicherInnen Personen, die in Österreich Schutz suchen Personen mit befristeten Aufenthaltstiteln Personen mit Titel Daueraufenthalt-EG bzw älteren unbefristeten Titeln

wien.arbeiterkammer.at EWR-BürgerInnen und SchweizerInnen EWR: EU 27 + Norwegen, Liechtenstein & Island Keine Übergangsfristen für EU-8 bzw EU-2 Grundsatz der Nichtdiskriminierung Ergibt sich direkt aus dem AEUV bzw RL 2004/38/EG

wien.arbeiterkammer.at Angehörige von EWR-BürgerInnen EhegattInnen und eingetragene PartnerInnen Verwandte in gerader absteigener Linie bis 21 Jahre, darüber hinaus bei Unterhaltsgewährung Vewandte in gerader aufsteigender Linie bei Unterhaltsgewährung Ebenfalls keine Schlechterbehandlung möglich

wien.arbeiterkammer.at Angehörige von ÖsterreicherInnen Ehegatten Minderjährige, unverheiratete Kinder Schlechterbehandlung möglich?

wien.arbeiterkammer.at Aufenthalt in Österreich aufgrund Schutz vor Verfolgung Flüchtlinge: nicht in DaueraufenthaltsRL eingebezogen, ev Anspruch aus Art 21 GFK, Art 31 RL 2004/83/EG ableitbar Subsidiär Schutzberechtigte: allenfalls aus Art 31 RL 2004/83 ableitbar; Rechtstellung aber mit LTR nicht vergleichbar daher nein; AsylwerberInnen: kein Anspruch auf Gleichbehandlung

wien.arbeiterkammer.at Personen mit Aufenthaltsbewilligung StudentInnen, SchülerInnen SeelsorgerInnen ForscherInnen ua kein Anspruch auf Gleichbehandlung

wien.arbeiterkammer.at Stellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten Fünf Jahre Niederlassung In Österreich Zeiten mit Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte anrechenbar (seit ) Keine Gefährdung öffentlicher Ordnung und Sicherheit Erfüllung Integrationskriterien (Österreich: Integrationsvereinbarung)

wien.arbeiterkammer.at Erlangung der Rechtsstellung Bei Erfüllung der Kriterien Rechtsanspruch Status tritt nicht automatisch ein Titel muss erteilt werden Sonderfall ältere unbefristete Titel

wien.arbeiterkammer.at Rechtstellung der Langfristig Aufenthaltsberechtigten Erhöhte Aufenthaltssicherheit Zugang zu Erwerbstätigkeit

wien.arbeiterkammer.at Ansprüche aus der RL 2003/109/EG Zugang zu Bildung, inkl Stipendien und Beihilfen Anerkennung von Qualifikationen gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren Soziale Sicherheit und Sozialhilfe (zT Einschränkung auf Kernleistungen)

wien.arbeiterkammer.at weiters Zugang zu Waren und Dienstleistungen Zugang zu Lieferung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen für die Öffentlichkeit Zugang zu Verfahren zur Erhalt von Wohnraum

wien.arbeiterkammer.at Rechte bei Verweigerung der Ansprüche Wann ist Anspruch unmittelbar durchsetzbar? Wann ist lediglich Staatshaftung möglich?

wien.arbeiterkammer.at Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!