Drei Themen Die Geschichte der inneren Ordnung der christlichen Kirche (Kirchenrecht im eigentlichen Sinne) Die Stellung der christlichen Kirche in der.

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Drei Themen Die Geschichte der inneren Ordnung der christlichen Kirche (Kirchenrecht im eigentlichen Sinne) Die Stellung der christlichen Kirche in der staatlichen Ordnung (Staatskirchenrecht) Zivilrechtliche Impulse des Kirchenrechts

Ein Spannungsverhältnis … … besteht zwischen der Kirche als freiwillige Verbindung im Glauben und dem Recht als zwangsweise durchsetzbare Ordnung. … hat sich durch die Institutionalisierung des von Christus gestifteten Glaubens herausgebildet, die ihren Ursprung schon in der ersten Gemeinde in Jerusalem und ihren Ablegern hat: - Die Apostel selbst bilden aus ihrer Reihe Leitungsgruppen. - Nach ihrer Aussendung gibt es nach jüdischem Vorbild einen Rat der Ältesten (Presbyter), der später auch in anderen Gemeinden existiert und neben den Gemeindeaufsehern (Episkopen) und Gemeindedienern (Diakonen) steht. - Ab dem 2. Jh. stehen sich die Presbyter als Laien und die Diakone und Episkopen (= Bischöfe) als „hauptamtliche“ Nachfolger der Apostel gegenüber. Sie sind … grundsätzlich unabsetzbar. … mit der Eucharistie sowie der Vergebung von Sünden und ihrer Buße betraut.

Die Struktur der Kirche … … wird im 4. Jh. der Verwaltung des römischen Reichs angepasst und vielgliedriger: - Gemeinden werden den Diözesen unterstellt, die von einem Bischof geleitet werden. - Diözesen werden einer Metropole zugeordnet, die von einem Erzbischof (Metropolit) geleitet wird. - Darüber stehen im Osten der Patriarch, im Westen der ab Ende des 4. Jh. sogenannte Papst als Bischof von Rom, der wegen der Nachfolge in die Stellung Petrus‘ eine besonders hervorgehobene Rolle spielt.

Das kirchliche Recht … … geht aus Rechtssammlungen hervor, deren erste die 1140 entstandene Privatsammlung des in Bologna wirkenden Mönchs Gratian, das Decretum Gratiani, ist, das aus Papstbriefen, Konzilbeschlüssen und allgemeinen Rechtsgrundsätzen (vor allem des römischen Rechts) besteht. Es … … umfasst das Amts- und Kultusrecht (1., 3. Teil) sowie Prozess-, Vermögens- und Eherecht (2. Teil). … strebt danach, aus den disparaten Quellen, eine widerspruchsfreie Rechtsmasse zu schaffen. … ist zunächst Gegenstand wissenschaftlicher Bearbeitung durch die sogenannten „Dekretisten“, deren Ergebnisse in der etwa 1215 veröffentlichten Glossa ordinaria des Johannes Teutonicus gesammelt sind.

Das kirchliche Recht … … wird durch weitere Dekretalen (Papstbriefe, i. d. R. Einzelfallentscheidungen) ständig fortgebildet, die jeweils gesammelt werden … … 1234 unter Papst Gregor IX. in einem in fünf Bücher aufgeteilten Liber extra, … 1298 unter Papst Bonifaz VIII. in einem Liber sextus, der die Einteilung des Liber extra übernimmt, … 1317 unter Papst Johannes XXII. in den Constitutiones Clementis („Clementinen“), … wird dann Gegenstand der weiteren wissenschaftlichen Bearbeitung durch die sogenannten „Dekretalisten“, u. a. den auch als Kommentator bekannten Baldus de Ubaldis, ist.

Das Kirchenrecht … … wird 1582 in der Weise kodifiziert, dass aus den bisherigen Sammlungen das Corpus Iuris Canonici als Parallelwerk zum Corpus Iuris Civilis von Kaiser Justinian gebildet wird. Hierin werden in sechs Teilen die Vorgängersammlungen in modernisierter Form aufgenommen: - Decretum Gratiani - Liber Extra - Liber Sextus - Clementines - Extravagantes des Johannes XXII. (1316-1334) - Extravagantes Communes (Sammlung verschiedener Dekretalen von 1261 bis 1484)

Das katholische Kirchenrecht … … wird umfassend neu gefasst im Codex Iuris Canonici, der … … von Papst Benedikt XV. 1918 nach vierzehnjähriger Vorarbeit in Kraft gesetzt wird und in fünf Bücher eingeteilt ist: - Allgemeiner Teil (u. a. Rechtsquellen, Interpretationsmaximen) - De personis (Kirchenverfassungsrecht) - De rebus (Sakramenten- und Vermögensrecht) - De processibus (Verfahrensrecht) - De delictis (Strafrecht) … auf die Initiative Papst Johannes XXIII. bis 1983 vollständig neu gefasst wird und jetzt in sieben Teile gegliedert ist: - Allgemeiner Teil - Volk Gottes (Gläubige, Kirchenverfassung) - Verkündigungsdienst der Kirche - Heiligungsdienst der Kirche (Taufe, Firmung, Eucharistie, Buße, Ehe) - Kirchenvermögen - Strafrecht - Prozessrecht

Die Hierarchie in der katholischen Kirche … … wird im Zuge der Gegenreformation und des Konzils von Trient (1545-1563) verschärft: Die Bischöfe erhalten umfassende Verwaltungs- und Jurisdiktionsgewalt, werden aber ihrerseits stärker an den Papst gebunden, dem sie einen Gehorsamseid zu leisten haben. … wird zugunsten des Papstes noch einmal durch die im Rahmen des Ersten Vatikanischen Konzils 1870 ergangene Konstitution „Pastor aeternus“ verstärkt, seit der dem Papst umfassende Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und Gerichtsgewalt und das Privileg der Unfehlbarkeit zukommt. … wird vor allem durch die Entscheidungen des 2. Vatikanischen Konzils (1962-1965) und die daran anknüpfenden Regelungen des neuen CIC deutlich abgebaut. Seitdem … … sind die Bischöfe den Bischofskonferenzen als kollegial handelnde Zwischeninstanz mit eigener Rechtspersönlichkeit untergeordnet. … sind nicht katholische Christen nicht mehr voll der römischen Gewalt unterworfen.

Die Konstitution Pastor aeternus (1870) „Der ewige Hirt und Bischof unsrer Seelen wollte seinem Werk der Erlösung und des Heils durch alle Zeiten Dauer verleihen. … Wir lehren also und erklären: Nach den Berichten des Evangeliums wurde der Jurisdiktionsprimat über die ganze Kirche Gottes von Christus dem Herrn unmittelbar und direkt dem heiligen Apostel Petrus verheißen und übertragen. Denn Simon allein ist es, zu dem der Herr schon lang zuvor das Wort gesprochen hatte: „Du sollst Kephas, Fels, genannt werden … Simon Petrus allein endlich verlieh Jesus nach seiner Auferstehung die oberste Hirten- und Führergewalt über seine ganze Herde mit den Worten: „Weide meine Lämmer. Weide meine Schafe." … Was aber der Fürst aller Hirten und große Hüter seiner Schafe Christus Jesus der Herr, zum immerwährenden Heil und Wohl der Kirche im heiligen Apostel Petrus eingesetzt hat, das muss kraft dieser Anordnung als dauernde Einrichtung in der Kirche fortbestehen, da sie ja, auf Felsen gegründet, unerschüttert stehen wird bis zum Ende der Zeiten. … Wer immer daher auf diesem Stuhl Nachfolger Petri wird, der erlangt nach der Bestimmung Christi selbst auch den Primat Petri über die gesamte Kirche. … … Der römische Papst ist der Nachfolger des heiligen Apostelfürsten Petrus; er ist wirklich der Stellvertreter Christi, das Haupt der ganzen Kirche, der Vater und Lehrer aller Christen; ihm ist von unserm Herrn Jesus Christus im heiligen Petrus die Vollgewalt übergeben, die gesamte Kirche zu weiden, zu regieren und zu leiten; ganz wie es auch in den Akten der allgemeinen Konzilien und in den heiligen Canons enthalten ist. … Wenn der römische Papst ‚ex cathedra‘ spricht, - das heißt, wenn er in Ausübung seines Amtes als Hirte und Lehrer aller Christen mit seiner höchsten Apostolischen Autorität erklärt, dass eine Lehre, die den Glauben oder das sittliche Leben betrifft, von der ganzen Kirche gläubig festzuhalten ist, - dann besitzt er kraft des göttlichen Beistandes, der ihm im heiligen Petrus verheißen wurde, eben jene Unfehlbarkeit, mit der der göttliche Erlöser seine Kirche bei Entscheidungen in der Glaubens- und Sittenlehre ausgerüstet wissen wollte. Deshalb lassen solche Lehrentscheidungen des römischen Papstes keine Abänderung mehr zu, und zwar schon von sich aus, nicht erst infolge der Zustimmung der Kirche. Wer sich aber vermessen sollte, was Gott verhüte, dieser Unserer Glaubensentscheidung zu widersprechen: der sei im Bann.“