4. Vorlesung Grundsatz des fairen Verfahrens (Fair Trial) Vorverfahren im Überblick Einleitung des Strafverfahrens 2 Hauptziele Alle kennen den Grundsatz des fairen Verfahrens und dessen Anwendung. Die Einleitung des Strafverfahrens ist bekannt.
Verfahrensprinzipien nach EMRK zum Schutz des Beschuldigten Der Grundsatz des fairen Verfahrens - „Fair Trial“ (Art. 3 CH StPO, Art. 29 und 32 BV, Art. 6 EMRK): Als Garantie für ein gerechtes Verfahren und eine menschenwürdige Behandlung. Beinhaltet weitere Prinzipien wie: Anspruch auf rechtliches Gehör Grundsatz der Unschuldsvermutung (aus dem mat. Strafrecht) Recht auf persönliche Teilnahme am Verfahren Recht auf Waffengleichheit (inkl. Verteidigungsrechte) Richterliche Unabhängigkeit und Garantie des gesetzlichen Richters
Fair-Trial-Grundsatz in CH StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrens-stadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen. 2 Sie beachten namentlich: a. den Grundsatz von Treu und Glauben; b. das Verbot des Rechtsmissbrauchs; c. das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren; d. das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
Rechte der Beschuldigten Person gemäss EMRK Rechte gemäss Art. 6 EMRK ♦ Recht auf ein unabhängiges, unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht (6 Ziff. 1) ♦ Anspruch auf beschleunigtes Verfahren (6 Ziff. 1) ♦ Recht auf Öffentlichkeit des Verfahrens (6 Ziff. 1) ♦ Garantie der Unschuldsvermutung (6 Ziff. 2) ♦ Recht auf ein faires Verfahren (6 Ziff. 1/3) • Recht auf Information (6 Ziff. 3a) • Recht auf Gelegenheit zur Vorbereitung auf Verteidigung (6 Ziff. 3b) • Recht auf Selbstverteidigung, Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung (6 Ziff. 3c) • Recht auf Verteidiger (6 Ziff. 3c) • Teilnahmerecht/Befragungsrecht (6 Ziff. 3d) • Recht auf unentgeltlichen Dolmetscher (6 Ziff. 3e)
Rechte der Beschuldigten Person gemäss BV Anspruch auf rechtliches Gehör = Grundrecht (Art. 29 Abs. 2 BV) Informationsrechte Recht auf Mitteilung des Inhalts der Beschuldigung Recht, vor der Durchführung einer Untersuchungshandlung informiert zu werden Anspruch auf Teilnahme an Beweiserhebungen Akteneinsichtsrecht Begründungspflicht der Behörden Recht, auf ein ordentliches Rechtsmittel aufmerksam gemacht zu werden. Recht auf Verteidigung Recht, eine Stellungnahme zu erhobenen Beweisen abzugeben Recht, an den Belastungszeugen Fragen zu stellen Recht, Beweisanträge zu stellen Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung Recht auf Ergreifung eines Rechtsmittels Recht auf Verteidiger Wahlverteidiger / Privatverteidiger Notwendiger Verteidiger Amtlicher Verteidiger / Offizialverteidiger Unentgeltlicher Verteidiger
Anspruch auf rechtliches Gehör Verteidigungsrecht Verteidigerrecht Informationsrecht Recht, an Beweis- erhebungen und an der Verhandlung teil- zunehnmen, Beweis- anträge zu stellen und zu den Beweis- ergebnissen Stellung zu nehmen. Wahlverteidiger / Privatverteidiger Notwendiger Vert. Amtlicher Vert. / Offizialverteidiger Unentgeltlicher Vert. Informationen betr. das Verfahren: Recht auf Mitteilung des Inhalts der Be- schuldigung Akteneinsichtsrecht Begründungspflicht
Verfahren Rechtsmittelverfahren Erstinstanzliches Hauptverfahren Vorverfahren Polizeiliches Ermittlungsverfahren Untersuchungs- verfahren Staatsanwaltschaft
Überblick über das Vorverfahren Anzeige an Amtsstatthalter durch Polizei oder Private Untersuchung und Abschluss Einstellung Strafverfügung Überweisung Vonderhandweisung angezeigte Handlung ist nicht mit Strafe bedroht Voraussetzungen für Strafverfolgung fehlen
Einleitung des Strafverfahrens Strafanzeige Strafantrag eigene Wahrnehmungen der Strafverfolgungsbehörden