Rechtliche Bedingungen einer Ausschreibung in Algerien RA Jean-Gabriel Recq, 26.02.2013 in Berlin
Diem & Partner in Deutschland Wirtschaftskanzlei mit 18 Anwälten in Stuttgart Zugelassenes Anwaltsbüro in Istanbul (Investitionen in die Türkei) ISO-2001 zertifizierte Kanzlei mit QM-System Französisches Referat seit 1998 mit drei Berufsträgern
Diem & Partner in Algerien Seit 2006 im französischsprachigen Nordafrika (auch Algerien) tätig Kooperation mit Abbès BOUMEDIENE, Wirtschaftsjurist in Oran 20 Jahre Berufserfahrung als Justiziar in einem Staatölkonzern in Algerien Gesichertes Kommunikationssystem mit Herrn Boumediene Mitglied der AHK Algier und des Afrika Vereins Co-Autor des „Wirtschaftsführer Algerien“ (mit AHK, GTAI) 2012 Teilnahme an der GWK Algerien/Deutschland Blog: www.investieren-in-nordafrika.de
Rechtsrahmen und Geschäftsklima in Algerien Algerien bietet ausländischen Investoren großes Potential, jedoch … ist das Geschäftsklima für ausländische Investoren (noch) nicht optimal, wie z. B. die Notwendigkeit mehrheitlicher lokaler Partner bei einer Tochtergesellschaft vor Ort zu haben (51%/49%), … sind die Gesetze auslegungsbedürftig. Sie werden zu oft korrigiert, manchmal sogar rückwirkend, … ist die Bürokratie sehr schwer.
Das neue Vergaberecht in Algerien Verordnung vom 07.10.2010, welche im Jahre 2011, 2012 und zuletzt am 13.01.2013 geändert wurde Bis 2011 galten strengere Rahmenbedingungen Begünstigung für algerische Beteiligten (préférence nationale) Komplizierte Entscheidungsprozesse Seit 2012, gelten erbliche Erleichterungen bis zum vereinfachten Zugang für den Mittelstand, wie z.B. bessere Verteilung der Lose
Das neue Vergaberecht in Algerien Neues durch die Reform 2013: Es gibt nicht mehr ein einheitliches Vergaberecht sondern zahlreiche Rahmenbedingungen Vergaberecht für Staat und staatliche Behörden (Verordnung vom 07.10.2010 geändert) Vergaberecht für öffentliche Anstalten mit wirtschaftlichen Zweck (angepasste Verordnung vom 07.10.2010) Vergaberecht für Staatsunternehmen (Sonatrach, Sonelgaz): Die Verordnung vom 07.10.2010 findet keine Anwendung mehr, eigene Vergaberegelungen Das Gesetzbuch über Investition kann auch Anwendung finden!!
Anwendungsbereich des Vergaberechts Schwellenwerte laut Verordnung vom 07.10.2010 (keine Änderung) Bau- und Lieferaufträge: ab DA 8.000.000,00 (€ 80.000,00) Planungs- und Dienstleistungsaufträge: ab DA 4.000.000,00 (€ 40.000,00) Wer muss ein Vergabeverfahren öffnen? Staat und staatliche Behörde Öffentliche Anstalten mit wirtschaftlichen Zweck Staatsunternehmen (Sonatrach, Sonelgaz)
Art von Vergabe Die Ausschreibung ist das normale Vergabeverfahren (national/international) Offene oder beschränkte Ausschreibung Ausschreibung mit ausgewählten Anbieter (consulation sélective) /Teilnahmewettbewerb (concours) Neu seit 2012: das Verfahren bei einer Ausschreibung mit ausgewählten Anbieter oder Teilnahmewettbewerb wird fortgeführt, auch wenn nur ein Anbieter sich an der Ausschreibung beteiligt, seit 2012 „appel d‘offre unique“ (nicht gré à gré)
Art von Vergabe Freihändige Vergabeverfahren (gré à gré) mit mindestens drei Kostenvoranschlägen/Angeboten Laufende und wiederkehrende Aufträge der Behörden Einfaches freihändiges Verfahren (kaum Regelungen) Eilverfahren (urgence) Prioritäre Projekte mit nationalem Interesse vergabefreie Sektoren (Transporte, Hotel und Restaurant, juristische Leistungen)
Beteiligung eines ausländischen Unternehmens Ein ausländisches Unternehmen kann sich an folgende Ausschreibungen beteiligen Internationale Ausschreibungen Internationale und nationale Ausschreibungen Freihändige Verfahren Ein ausländisches Unternehmen kann sich an der Ausschreibung allein oder in Bietergemeinschaft mit einem ausländischen oder algerischen Partner beteiligen Ein ausländisches Unternehmen kann sich an einer rein nationalen Ausschreibung beteiligen, jedoch nur wenn es ein JV mit einem algerischem Partner (49%/51%) ist
Erleichterungen für den deutschen Mittelstand (2012) Verbesserung der Verteilung der Losen Laut Art. 15 müssen die öffentliche Aufträge, soweit dies möglich ist, im Verhältnis der Natur und des Umfangs des Projekts und der Spezialisierung der Wirtschaftsakteuren, geteilt werden Begünstigung der innovativen technische Lösungen Möglichkeit eine oder mehrere - von der Baubeschreibung abweichende technische Varianten - anzubieten (sehr wichtig)
Ausländische Beteiligung und Investitionspflicht (Änderung in 2013) Art. 24 (neu) sieht eine Investitionspflicht des ausländischen Anbieters bei internationalen Ausschreibungen und zwar in Partnerschaft mit einem algerischen Partner vor (bisher diskutiert): Bei Ausschreibungen von Staatsunternehmen gilt Art. 24 (neu) nicht; Die Investitionspflicht gilt auch nicht für alle Projekte (nur für aufgelistete Projekte); Die Investitionspflicht ist an dem Gegenstand der Ausschreibung nicht mehr gebunden; Art 24 (neu) schreibt keine mehrheitliche Beteiligung für den algerischen Partner (51%) vor, wie bisher (neue Liberalisierungswelle?); Freie Wahl des algerischen Partners (bisher offizielle Liste von Partner).
Die Begünstigung der algerischen Anbieter (la préference nationale) Das Prinzip (Art. 23): Dem algerischen Anbieter wird eine Begünstigung von 25% gewährt, d. h. er kann bis 125% teuer sein als der ausländische Anbieter Anwendung dieser Begünstigung im Verhältnis des Anteils der algerischen Produkte/Unternehmen bei der Ausschreibung: Soweit der ausländischer Anbieter sich in einer Bietergemeinschaft von 50 % mit einem algerischen Partner an einer Ausschreibung beteiligt, hat er eine Begünstigung von 12,5% in Verhältnis zu den anderen Anbietern
Beteiligung an einer Ausschreibung in Partnerschaft mit algerischem Partner Beteiligung an einer nationalen Ausschreibung durch ein JV (51%/49%) Beteiligung an einer internationalen Ausschreibung in Bietergemeinschaft mit einem algerischen Partner mit einem algerischen Partner als Subcontractor. Vorteil der algerischen Partnerschaft Der ausl. Anbieter profitiert von der nationalen Begünstigung Im Fall einer Bietergemeinschaft werden die Referenzen auf Ebene der Gruppe bewertet Bessere Kenntnisse des Markts/der kulturellen Unterschieden
Wie wird der Anbieter ausgewählt? Die Auswahlkriterien werden in der Ausschreibung veröffentlicht Mögliche Auswahlkriterien (art. 56) Preis, Qualität der Leistung und Ausführungsplan Technische und finanzielle Zusicherungen Finanzierung Algerische Herkunft der Produkte oder Beteiligung von algerischen Unternehmen (préférence nationale) Die Auswahlkriterien werden in der Regel gewichtet
Wie wird der Anbieter ausgewählt? Die Auswahl des Anbieters erfolgt in zwei Phasen: Präsentation der technischen Anforderungen (dossier technique) Präsentation der finanziellen Anforderungen (dossier financier)
Verfahrensablauf und Beschwerde Die Ausschreibung kann eingestellt werden, soweit die Angebote in keinem Verhältnis zu hoch sind (Art. 44); Soweit nur ein Angebot vorliegt, kann die Ausschreibung ebenfalls eingestellt werden (annulation pour infructuosité). Reform von 2013: Reduzierung solcher Einstellungen bei Ausschreibungen mit Auswahl/Wettbewerbsteilnahme; Durchführung der Ausschreibung (procédure de l‘offre unique) Beschwerde innerhalb einer kurzen Frist von 10 Tagen ab Veröffentlichung der vorübergende Vergabe Die Beschwerde muss innerhalb von 15 Tagen durch den zuständigen Ausschuss bearbeitet werden
Nach der Vergabe Sanktionen bei Verzug oder schlechte Ausführung des erteilten Auftrages Finanzielle Strafe (art. 9) bis zur Kündigung des Auftrages (art. 112) Ergänzung des Auftrages durch Nachträge (hier ist das algerische Vergaberecht sehr formell) Sinnvoll ist nach der Vergabe ein gutes Vertragsmanagement zu organisieren
Empfehlungen bei Beteiligung an einer Ausschreibung in Algerien Sich von Anfang von guten Beratern, auch bei der Vorbereitung der technischen Vorgaben, unterstützen zu lassen; Das Angebot nicht nur unter technischen und finanziellen Aspekte, sondern auch unter rechtlichen Aspekten prüfen lassen; In französischer Sprache zu arbeiten oder sich von Beratern unterstützen lassen, die französisch sprechen; Die interkulturellen Unterschieden zu berücksichtigen, ohne auf seine eigene Persönlichkeit als deutscher Investor zu verzichten; Ein gutes Vertragsmanagement nach der Vergabe einrichten.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! RA Jean-Gabriel RECQ Partner Diem & Partner Rechtsanwälte Hölderlinplatz 5, D-70193 Stuttgart Tel: +49 711 228 54 56 email: jgrecq@diempartner.com In Zusammenarbeit mit Herrn Abbès BOUMEDIENE, Oran