Kinderrechte und Kultur

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 Präsentation transkript:

Kinderrechte und Kultur Jörg Maywald, Mainz, 20.9.2007

Gliederung _________________________________ Warum Kinderrechte? Kinderrechte – ein Blick zurück Das Gebäude der Kinderrechte Das Kinderrecht auf Kultur

Kinder sind keine kleinen Erwachsenen Warum Kinderrechte? Kinderrechte sind Menschenrechte _________________________________ Kinder sind Menschen Kinder sind keine kleinen Erwachsenen Kinderrechte sind Menschenrechte für Kinder

Warum Kinderrechte? Eigenwert des Kindes ________________________________ An unserer Neigung, Unreife als bloßen Mangel aufzufassen, und Wachstum als etwas, was die Lücke zwischen Unreife und Reife ausfüllt, ist die Tatsache schuld, dass wir den Zustand der Kindheit vergleichend, nicht an sich betrachten. Wir behandeln ihn einfach als mangelhaft, weil wir ihn an der Erwachsenheit als dem festen Maß messen. Das lenkt unsere Aufmerksamkeit auf die Dinge und Eigenschaften, die das Kind nicht hat und nicht haben wird, bis es erwachsen sein wird. Wenn wir den Versuch aufgeben, den Begriff der Unreife durch Vergleich mit den Leistungen Erwachsener zu definieren, müssen wir anerkennen, dass Unreife nicht in einem Fehlen wünschenswerter Züge besteht. (...) Wenn Leben identisch ist mit Wachstum, so lebt ein Geschöpf in einem Stadium seines Lebens genauso wirklich wie in einem anderen, mit der gleichen inneren Fülle und den gleichen Ansprüchen auf Absolutheit John Dewey, Demokratie und Erziehung

Kinderrechte – ein Blick zurück Internationale Entwicklungen ________________________________ Ellen Key: Das Jahrhundert des Kindes (1900) (u.a. gleiche Rechte für eheliche und uneheliche Kinder, Recht auf körperliche Unversehrtheit) Janusz Korczak: Magna Charta Libertatis für das Kind („Das Recht des Kindes auf Achtung“) Genfer Deklaration des Völkerbundes (1924) (Verpflichtungen der Erwachsenen gegenüber Kindern) Erweiterte Erklärung zu Kinderrechten der Vereinten Nationen (1959) (Kind als Rechtssubjekt, Appell an guten Willen) Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention durch die Vereinten Nationen (20.11.1989) (Kinder als Träger eigener Rechte, Staatenverpflichtungen) Sondergeneralversammlung der Vereinten Nationen (Weltkindergipfel) (2002) (Internationaler Aktionsplan „A World fit for Children“)

Kinderrechte – ein Blick zurück Weltkindergipfel: Aktionspläne ____________________________________ Die Staaten verpflichten sich, einen Nationalen Aktionsplan vorzulegen, in dem „eine Reihe konkreter, termingebundener und messbarer Ziele und Vorgaben enthalten sind. Ziel ist es, „eine kindergerechte Welt zu schaffen, in der die Grundsätze der Demokratie, der Gleichberechtigung, der Nichtdiskriminierung, des Friedens und der sozialen Gerechtigkeit sowie die Allgemeingültigkeit, Unteilbarkeit und wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung aller Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung, die Grundlage für eine nachhaltige menschliche Entwicklung bilden, die das Wohl des Kindes berücksichtigt.“   (Internationaler Aktionsplan „Für eine kindergerechte Welt“, New York 2002, Ziffer 59).

Das Kind wird nicht erst ein Mensch, es ist schon einer. Kinderrechte – ein Blick zurück Kinder sind Menschen von Anfang an ________________________________ Das Kind wird nicht erst ein Mensch, es ist schon einer. Janusz Korczak

Das Gebäude der Kinderrechte UN-Kinderrechtskonvention (1) ___________________________________ Übergreifende Bestimmungen und materielle Rechte (Artikel 1-5) Begriffsbestimmung (Artikel 1) Kind ist jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat Diskriminierungsverbot (Artikel 2) Recht auf Schutz vor Diskriminierung in jeder Form Wohl des Kindes (Artikel 3) Wohl des Kindes als vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt Verwirklichung der Kindesrechte (Artikel 4) Staatenverpflichtung zur Verwirklichung der Rechte und internationale Zusammenarbeit Respektierung des Elternrechts (Artikel 5) Verantwortung der Eltern, das Kind bei der Ausübung seiner Rechte angemessen zu leiten und zu führen

Das Gebäude der Kinderrechte UN-Kinderrechtskonvention (2) ___________________________________ Materielle Rechte (Artikel 6-41) Schutzrechte (Protection) u.a. Recht auf Schutz: der Identität; vor Trennung von den Eltern; der Privatsphäre; vor Schädigung durch Medien; vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Vernachlässigung; vor sexuellem Missbrauch; vor wirtschaftlicher Ausbeutung; vor Suchtstoffen; vor Entführung; in Strafverfahren; vor Todesstrafe und lebenslanger Freiheitsstrafe; bei bewaffneten Konflikten; von Kinderflüchtlingen; von Minderheiten Förderrechte (Promotion) u.a. Recht auf: Leben und Entwicklung; Familienzusammenführung; Versammlungsfreiheit; Zugang zu den Medien; Kontakt mit beiden Eltern; Förderung bei Behinderung; Gesundheitsförderung; Bildung; kulturelle Entfaltung; Ruhe, Freizeit, Spiel und Erholung; Integration geschädigter Kinder Beteiligungsrechte (Participation) u.a. Recht auf: eigene Meindung und deren angemessene Berücksichtigung; Gehör; freie Meinungsäußerung; Freiheit des Gewissens und der Religion; Informationsbeschaffung und -weitergabe; Nutzung kindgerechter Medien

Das Gebäude der Kinderrechte Vorrang des Kindeswohls _________________________________ Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. (Artikel 3, Absatz 1 UN-Kinderrechtskonvention)

Das Gebäude der Kinderrechte Kindeswohl: Abwägungsgebot __________________________________ Es muss erwogen werden, welche positiven und negativen Implikationen eine anstehende Entscheidung für ein Kind hat. (1. Verfahrensschritt) Die auf das Kindeswohl bezogenen Erwägungen müssen in hohem Maße berücksichtigt werden. (2. Verfahrensschritt)

Das Gebäude der Kinderrechte Elternrecht als Elternverantwortung _________________________________ Elternrecht heißt vor allem Elternverantwortung. Diese Verantwortung beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, „das Kind bei der Ausübung seiner anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen“. Artikel 5 UN-Kinderrechtskonvention

Das Kinderrecht auf Kultur Beteiligung am kulturellen Leben _________________________________ (1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Ruhe und Freizeit an, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben. (2) Die Vertragsstaaten achten und fördern das Recht des Kindes auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben und fördern die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten für die kulturelle und künstlerische Betätigung sowie für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung. Artikel 31 UN-Kinderrechtskonvention

Kultur kennen lernen können Das Kinderrecht auf Kultur Recht haben und Recht bekommen _________________________________ Kinder sollten … Kultur kennen lernen können freien und gleichen Zugang zur Teilnahme am kulturellen Leben erhalten im Bereich der Kultur mit ihren Rechten respektiert werden

Recht und Unrecht ________________________________ Das Gegenteil von Rechten sind nicht die Pflichten, sondern das Unrecht. Dagegen engagieren wir uns.   (Auszug aus einer Pressemitteilung der vier deutschen Kinderdelegierten im Vorfeld des Weltkindergipfels 2002 in New York)