Urheberrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Urheberrecht in Bildung und Wissenschaft
Advertisements

3. Urheberrechtstag Dienstag, 20. März 2012
Dr. Anke Schierholz Justitiarin der VG Bild-Kunst, Bonn
Einführung in das Urheberrecht
Herzlich willkommen zur Informationsveranstaltung
für Schulleiter/innen
Urheber- und vertragsrechtliche Anmerkungen
Jürgen Taeger E-Learning und Recht
Wissenschaftliches Publizieren – Was sich ändern muss DINI-Symposium Wissenschaftliches Publizieren der Zukunft – Open Access Dr. Ulf Müller Göttingen,
Urheberrechte.
Prüfungsthemen.
DIN-Auslegestellen-Tagung 07. Dezember 2010
Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft
Wiss. Mitarbeiter Dr. Markus Junker Rechtsfragen rund um das elektronische Publizieren wissenschaftlicher Texte IuK 2002 Ulm, 13. März 2002.
Open-Access-Publizieren an der - Technischen Universität Chemnitz -
© R. Bachmaier Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Medien in der Schule.
Urheberrecht und Nutzungsrechte an Geodaten
'Intel - Lehren für die Zukunft', LISA Halle (Saale) Plug and pray Recht und Internet in der Schule Hans Meyer-Albrecht Kultusministerium Magdeburg.
Universitätsbibliothek Passau Der Referentenentwurf des BMJ vom Frühjahrstagung der Sekt 4 im dbv, , Tübingen Ruth Katzenberger.
Urheberrecht Allgemeines zum Urheberrecht und den Neuerungen ab Januar 2008 Folgen für die Büchereiarbeit Vervielfältigung Online-Nutzung Downloads (bspw.
"Zweiter Korb" als schwere Last für Forschung und Lehre
Produzieren – Alles was Recht ist Respekt vorm Mitnutzer und dessen Eigentum Dieses Werk bzw. Inhalt steht unter einer Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell-Weitergabe.
BOEHMERT & BOEHMERT Deutsche Kinemathek – Filmarchive, Filmmuseen und das Urheberrecht Archivierung und DRM Dr. Christian Czychowski Rechtsanwalt in Berlin.
Der „Zweite Korb“ der Urheberrechtsreform
Rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz neuer Medien in der Schule
Fragen des Urheberrechts bei Fernsehmitschnitten und Online-Filmen
1 CC-Lizenz Rainer Kuhlen FB Informatik und Informationswissenschaft Universität Konstanz Ergebnisse der Umfrage des Aktionsbündnisses.
Aspekte zum Datenschutz und zum berechtigten Interesse
Differenzierungskurs 9: Informatik/Geographie Gymnasium Theodorianum Paderborn © 2003/04.
Urheberrecht im Internet
Dr. Alexander Peukert Abteilung Geistiges Eigentum und Wettbewerbsrecht Max-Planck-Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Steuerrecht Im Schatten.
KOOP Litera Mattersburg 2003 Aktueller Diskussionsstand in der Umsetzung der EU-Inforichtlinie Christian Recht, ÖNB/Wien.
1 Universitätsbibliothek Johann Christian Senckenberg Das Angebot E lektronischer M edien eLearning Netzwerktag am 30. Juni 2008 Subtitel Dr. Klaus Junkes-Kirchen.
Urheberrecht und Recht am eigenen Bild
Was bringt der Dritte Korb den Bibliotheken? Ein Zwischenbericht zur aktuellen Reform des Urheberrechts.
LFB Esslingen Urheberrecht und Datenschutz bei der Internetnutzung in Schulen Ass. jur. Iris Speiser Universität des Saarlandes Institut für.
© 2007 Ass. jur. Iris Speiser1 Urheberrecht in der Schule Erich Beer Konrad Sedding.
Urheberrecht und Schule
1 Rainer Kuhlen Sprecher des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft Der Vorschlag des Aktionsbündnisses Urheberrecht.
 Was schützt das Urheberrecht?  Geschützt sind Werke, die eine „eigentümliche“ – das heißt eine individuelle oder originelle – geistige Schöpfung auf.
1 Rainer Kuhlen Sprecher des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft Was fehlt im Urheberrecht? Einführung in die Aspekte.
Hauptseminar zum Thema „Digital Rights Management – Was ist das und wer macht sowas?“ bearbeitet von Anja Beyer.
Auswirkungen des neuen Urheberrechtsgesetzes Stefan Wulle, FAG Fernleihe und Endnutzer des Bremen, 12. September 2007 Workshop - FAG Fernleihe und Endbenutzer.
URHEBER- UND VERLAGSRECHT AHS–TAGUNG DER KUNSTUNIVERSITÄT GRAZ
(Wieder-) Verwendung digitaler Lernmaterialien unter urheberrechtlichen Gesichtspunkten Ass. jur Jan Hansen Hagen, 22. Februar 2007.
aus: Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Das Urheberrechtsgesetz Das Recht am eigenen Bild
Folie 1 Die Verwendung von Fremdmaterialien in der Online-Lehre Univ.-Ass. Mag. Anna Wöllik §
1 Rainer Kuhlen Sprecher des Aktionsbündnisses Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft Anforderungen zur Umsetzung einer Allgemeinen.
Veröffentlichung von Digitalisaten - die urheberrechtliche Situation - Digitalisierung von Objekten des kulturellen Erbes Workshop Teil II/II : Digitalisiert.
Aktionsbündnis ‘Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft’ Berlin, 15. Oktober 2015 Dreistufentest revisited Prof. Dr. Martin Senftleben VU University.
Urheberrecht Freud oder Leid für Forschung und Lehre? 26. April 2016 Harald Müller Ruhr-Universität Bochum Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und.
„Urheberrecht und Bibliothek nach dem Zweiten Korb“ Überblick über die bibliotheksrelevanten Neuregelungen des Urheberrechts.
Alles mit rechten Dingen − juristische Fragen rund ums eLearning Impulsreferat lernPause 11. Oktober 2011 Andreas Brennecke (IMT)
Zitieren – Aber richtig! Dr. Arne Upmeier Bibliotheksrat.
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Kultur BAK Schweizerische Nationalbibliothek NB Digitalisieren und Archivieren: technische und.
Auswirkungen der Urheberrechtsnovelle auf die Informationsbeschaffung
Gefördert mit Mitteln der Warum eine Plattform für Urheberrecht in Wissenschaft und Bildung? Das Urheberrecht im Wandel Institut für Bibliotheks- und Informationswissenschaft.
Urheberrecht und Hochschule.
Das Urheberrecht in der Schule
Urheberrecht Arbeitsmaterialien
und wie es sich auf den Alltag auswirkt
und wie es sich auf den Alltag auswirkt
Neues im Urheberrecht für Kunst- und Museumsbibliotheken
Fit im Urheberrecht! Arbeitsmaterialien
eLearning Conference Eisenstadt Walter Olensky
Urheberrecht Regelungen, Creative Commons
 Präsentation transkript:

Urheberrecht bei der Nutzung virtueller Arbeitsplattformen Gerhard Röhner 22. November 2012

Urheberrecht „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes“ (§11 UrhG).

Urheber kreativ Tätige sind Urheber eines Werks persönliche Schöpfer eines Werks Werke: Buchtexte, Gedichte, Musikstücke, Pläne, Karten,… muss eine gewisse Schöpfungshöhe haben bloße Ideen, Theorien sind keine Werke

Urheberrechtsschranken Ausgleich zwischen Rechteinhaber und Nutzerinteressen Nutzungsrechte ohne Lizenz insbesondere Bildung Entschädigung indirekt durch Geräteabgabe direkt durch Verwertungsgesellschaft

Urheberrechtsgesetz Aktualisierung des Urheberrechtsgesetz im Hinblick auf Informationsgesellschaft im September 2003 Digitalisierung und Internet digitale Kopie = Original neu §52a – Nutzung von Datennetzen

§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (1) Zulässig ist, 1.veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern …öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

§ 52a (2) Die öffentliche Zugänglichmachung eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes ist stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung eines Filmwerkes ist vor Ablauf von zwei Jahren nach Beginn der üblichen regulären Auswertung in Filmtheatern im Geltungs- bereich dieses Gesetzes stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

§ 52a (3) Zulässig sind in den Fällen des Absatzes 1 auch die zur öffentlichen Zugänglich- machung erforderlichen Vervielfältigun- gen.

§ 52a (4) Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Anspruch kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Gesamtvertrag § 52 a UrhG

Befristung von §52a zurzeit bis Ende 2012 SPD will Entfristung (19.10.2012) CDU/CSU will weitere Befristung bis Ende 2014 (7.11.2012) aktuell: 1. Lesung des Gesetzentwurf

§ 53 (3) Vervielfältigungen zum privaten uns sonstigen eigenen Gebrauch Zulässig ist, Vervielfältigungsstücke von kleinen Teilen eines Werkes, von Werken von geringem Umfang oder von einzelnen Beiträgen, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen oder öffentlich zugänglich gemacht worden sind, zum eigenen Gebrauch 1. zur Veranschaulichung des Unterrichts in Schulen, in nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung … in der für die Unterrichtsteilnehmer erforderlichen Anzahl oder 2.für staatliche Prüfungen und Prüfungen in Schulen, … herzustellen … wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist.

Gesamtvertrag zur Einräumung und Vergütung von Ansprüchen nach § 53 UrhG Gesamtvertrag § 53 UrhG zulässige Kopien 12 % eines Werks, maximal 20 Seiten Musikedition mit maximal 6 Seiten ansonsten maximal 25 Seiten alle vollständigen Bilder, Fotos und Abbildungen Quelle angeben keine digitalen Kopien, außer sie sind flüchtig Bestätigung für keine Digitalisate Einsatz von Plagiatssoftware gekippt

Quellen Landesakademie Baden-Württemberg Urheberrecht in der Schule Lehrer online – Recht Urheberrechtlicher Schutz von Inhalten Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“