PASSAU – Schwerpunktstudieren, wo andere Urlaub machen…

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 Präsentation transkript:

PASSAU – Schwerpunktstudieren, wo andere Urlaub machen…

Ziel des SPB-Studiums § 34 StudPrüfO Das Studium im Schwerpunktbereich dient der Vertiefung und Spezialisierung in dem vom Studierenden gewählten Schwerpunktbereich, einschließlich der Belange der juristischen Praxis, insbesondere des Anwaltsberufs. Auch sollen in dieser Phase jedem Studierenden – bezogen auf seinen Schwerpunktbereich – die Schlüsselqualifikationen (§ 6 Abs. 2 Satz 3) vermittelt werden.

Zweck der Jur. Univ. Prüfung § 36 StudPrüfO Im Rahmen der Juristischen Universitätsprüfung soll der Studierende zeigen, dass er die Prüfungsgebiete des von ihm gewählten Schwerpunktbereichs beherrscht und somit über vertiefte Kenntnisse in einem wesentlichen Teilbereich der Rechtswissenschaft verfügt.

Erste Juristische Staatsprüfung Juristische Universitätsprüfung Erste Juristische Prüfung Grundstudium Hauptstudium SPB-Studium Abschlussstudium Erste Juristische Staatsprüfung Juristische Universitätsprüfung Prüfungsgesamtnote 70% 30%

Schwerpunktbereiche (§ 35 StudPrüfO) A. Grundlagen und internationale Dimensionen des Rechts I-IV 1. I. Römische und deutsche Rechtsgeschichte; Privatrechts- geschichte der Neuzeit II. Rechts- und Staatsideen der Neuzeit; Europäische Verfassungsgeschichte 2. I. Internationales Privatrecht; Internationales Verfahrensrecht; Rechtsvergleichung II. Völkerrecht; Europarecht 3. I. Gesellschaftsrecht, Wertpapier- und Kapitalmarktrecht II. Internationales Privatrecht; Internationales Verfahrensrecht; Rechtsvergleichung 4.   I. Ausländisches Recht

B. Staat, Information und Kommunikation I-IV 5. I. Allgemeines Medien- und Informationsrecht II. Rechtsfragen des E-Government und E-Commerce 6. I. Recht der sozialen Sicherung II. Völkerrecht, Europarecht 7. I. Steuerrecht II. Völkerrecht; Europarecht 8. I. Steuerrecht II. Recht der sozialen Sicherung

C. Recht der Wirtschaft I-IV 9. I. Gesellschaftsrecht, Wertpapier- und Kapitalmarktrecht II. Steuerrecht 10. I. Arbeitsrecht II. Gesellschaftsrecht, Wertpapier- und Kapitalmarktrecht   11. I. Arbeitsrecht II. Recht der sozialen Sicherung 12. I. Steuerrecht II. Vertieftes Strafprozess- und Strafrecht; Praxis der Strafverteidigung

D. Zivil- und Strafrechtspflege I-IV 13. I. Kriminologie; Jugendstrafrecht; Strafvollzugsrecht; Forensische Psychiatrie II. Vertieftes Strafprozess- und Strafrecht; Praxis der Strafverteidigung 14. I. Prozess und Prozessführung II. Internationale, insolvenz- und berufsrechtliche Bezüge 15. I. Internationales Privatrecht; Internationales Verfahrensrecht; Rechtsvergleichung II. Prozess und Prozessführung 16.   I. Völkerrecht; Europarecht II. Internationale, insolvenz- und berufsrechtliche Bezüge

Prüfungsleistungen Juristische Universitätsprüfung (§ 37 StudPrüfO) 1 Studienbegleitende Leistungskontrollklausur  alle angebotenen obligatorischen Prüfungsgebiete des Teilbereichs  180 Min. 1 Seminararbeit  Formalia werden vom Veranstalter bekannt gegeben mündliche Prüfung alle obliga- torischen Prüfungsgebiete des SPB 25 Min. 2 Prüfer 40% 30% 30% aus zwei unterschiedlichen Teilbereichen Prüfungsgesamtnote (§ 47 I StudPrüfO): 60% 40%

Zulassung zum SPB-Studium § 42 StudPrüfO (1) Zum Studium im Schwerpunktbereich ist auf Antrag derjenige zuzulassen, der im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Passau immatrikuliert ist und in mindestens zwei der drei Bereiche (Privatrecht, Öffentliches Recht, Strafrecht) die jeweils erforderlichen Zwischenprüfungsleistungen erfolgreich erbracht hat. (…)

Fristen WANN? WAS? WO? 14.4.–25.4.08 Anmeldung zum SPB-Studium (nur für Kandidaten, die im SS 2008 mit dem SPB-Studium beginnen) Zimmer 203b Wechsel des SPB Anmeldung zur mündlichen Prüfung 28.4.–14.5.08 Anmeldung / Klausuren Internet HIS-QIS bis 14.5.08 Anmeldung / Seminare jeweilige LS WICHTIG: Prüfungsleistungen im SPB (Klausur, Seminar, mündliche Prüfung) kann nur erbringen, wer sich vorher zum SPB-Studium angemeldet hat ! www.uni-passau.de/Studierende/Prüfungen/Rechtswissenschaften/Anmeldeformulare

Formalia § 42 StudPrüfO (3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen: 1. der Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen; 2. eine Erklärung darüber, welcher Schwerpunktbereich gewählt wird; 3. eine Erklärung darüber, – ob und welche Teilprüfungen der Juristischen Universitätsprüfung oder welche vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen bereits an einer anderen Universität abgelegt worden sind und – ob die Zwischenprüfung oder die Juristische Universitätsprüfung oder die Erste Juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurde. (4) Die Zulassung ist zu versagen, wenn (…)

Schwerpunktbereich (SPB) Prüfungskandidaten Durchschnitt Anmeldungen/ SS 2007 WS 07/08 SPB 1 – Grundlagen und internationale Dimensionen des Rechts I 10 13,24 5 4 SPB 2 - Grundlagen und internationale Dimensionen des Rechts II 27 10,88 9 8 SPB 3 - Grundlagen und internationale Dimensionen des Rechts III - 1 6 SPB 4 – Auslandsstudium 15,05 SPB 5 - Staat, Information und Kommunikation I 51 11,77 2 22 SPB 6 - Staat, Information und Kommunikation II 7 SPB 7 - Staat, Information und Kommunikation III 10,58 SPB 8 - Staat, Information und Kommunikation IV SPB 9 - Recht der Wirtschaft I 33 10,47 SPB 10 - Recht der Wirtschaft II 9,74 11 16 SPB 11 - Recht der Wirtschaft III 11,81 SPB 12 - Recht der Wirtschaft IV SPB 13 - Zivil- und Strafrechtspflege I 65 11,60 49 SPB 14 - Zivil- und Strafrechtspflege II 23 10,32 SPB 15 - Zivil- und Strafrechtspflege III SPB 16 - Zivil- und Strafrechtspflege IV 10,50 3 Alle Schwerpunkte 255 11,67 52 152

Beginn des SPB-Studiums § 42 I StudPrüfO („wann darf man?“) § 43 S. 1 StudPrüfO („wann muss man?“) Studienplan: 5. Fachsemester Nicht zwingend vor 1. Jur. Staatsprüfung (§ 41 JAPO)

Sicherstellung des Lehrangebots Kapazitätsvorbehalt (§ 6 V 3 StudPrüfO) falls SPB-Studium begonnen, wird Abschluss sichergestellt (§ 6 V 4 StudPrüfO) § 43 StudPrüfO Es wird sichergestellt, dass pro Semester mindestens eine studienbegleitende Leistungskontrollklausur (§ 37 Abs. 1 Nr. 1) und pro Studienjahr mindestens ein Seminar (§ 37 Abs. 1 Nr. 2) für jeden Schwerpunktbereich angeboten werden. Unbeschadet des § 6 Abs. 5 Satz 4 steht die Teilnahme an den einzelnen Seminaren unter Kapazitätsvorbehalt.

Wiederholung / Notenverbesserung Wiederholung: 1 Möglichkeit (§ 40 II JAPO, § 43 IV 1 StudPrüfO) falls < „ausreichend“ (weitere bei Freiversuch: § 41 JAPO) Notenverbesserung bei Klausur und Seminararbeit ( = studien-begleitende Leistungen) nicht möglich Mündliche Prüfung (= studienabschließende Leistung) kann bei Freiversuch ( 41 JAPO) auch zur Notenverbesserung wiederholt werden (§ 41 JAPO, §§ 46 V, 51 StudPrüfO)

Wechselmöglichkeit einmaliger Wechsel des SPB ist möglich! § 42 V StudPrüfO Der Schwerpunktbereich und im Falle des Schwerpunktbereichs „Grundlagen und internationale Dimensionen des Rechts IV – Ausländisches Recht“ (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. A Nr. 4) auch das Land oder die Universität, an der die Schwerpunktausbildung durchgeführt werden soll, können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuss einmal gewechselt werden. Die Erklärung hat in dem Semester, in dem der Wechsel erfolgen soll, innerhalb der gem. Abs. 2 Satz 2 gesetzten Frist zu erfolgen.

Anrechnung bei Wechsel eine Anrechnung von im alten SPB erbrachten (nur: Klausur, Seminararbeit) ist grundsätzlich möglich! Voraussetzung: „Gleichwertigkeit“ § 43 V 1 StudPrüfO Leistungen im Sinn von § 37 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 aus einem anderen als dem gewählten Schwerpunktbereich können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist.

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SPB 4

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