Das Leistungsfähigkeitsprinzip Kinderfreibetrag oder Kindergeld?
Ausgewählte Steuerarten Erbschaftssteuer (7-50 Prozent) Schenkungssteuer Zweitwohnungssteuer (miet- und gemeindeabhg.) Kaffesteuer (2,19 EUR pro kg Röstkaffee, 4,78 bei pro kg löslichem Kaffee) Feuerschutzsteuer (8% der Versicherungsbeiträge) Biersteuer (Pro Grad Plato und hl 0,787 € => ca. 94c pro Kiste). Branntweinsteuer (1303 EUR je hl Alkohol) Alcopopsteuer (5550 EUR je hl Alkohol) Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Steuereinnahmen aus der Kaffeesteuer Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Ausgewählte Steuerarten Erbschaftssteuer (7-50 Prozent) Schenkungssteuer Zweitwohnungssteuer (miet- und gemeindeabhg.) Kaffesteuer (2,19 EUR pro kg Röstkaffee, 4,78 bei pro kg löslichem Kaffee) Feuerschutzsteuer (8% der Versicherungsbeiträge) Biersteuer (Pro Grad Plato und hl 0,787 € => ca. 94c pro Kiste). Branntweinsteuer (1303 EUR je hl Alkohol) Alcopopsteuer (5550 EUR je hl Alkohol) Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Einnahmen aus der Biersteuer Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Ausgewählte Steuerarten Erbschaftssteuer (7-50 Prozent) Schenkungssteuer Zweitwohnungssteuer (miet- und gemeindeabhg.) Kaffesteuer (2,19 EUR pro kg Röstkaffee, 4,78 bei pro kg löslichem Kaffee) Feuerschutzsteuer (8% der Versicherungsbeiträge) Biersteuer (Pro Grad Plato und hl 0,787 € => ca. 94c pro Kiste). Branntweinsteuer (1303 EUR je hl Alkohol) Alcopopsteuer (5550 EUR je hl Alkohol) Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Steuereinnahmen aus der Branntweinsteuer Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Steuereinnahmen aus der Tabaksteuer Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Das Leistungsfähigkeitsprinzip „Es ist ein grundsätzliches Gebot der Steuergerechtigkeit, daß die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet wird.“ BVerfGE 66, 214 [213] vom 22.2.1984 Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Das Leistungsfähigkeitsprinzip „Wenn jemand weniger als seinen angemessenen Anteil an den Lasten trägt, müssen andere mehr als ihren Anteil beisteuern, und die Erleichterung des einen ist unter gleichen Verhältnissen für diesen nicht ein so großer Vorteil, wie der vermehrte Druck auf die anderen ein Übel ist. Gleichmäßigkeit der Besteuerung als steuerpolitischer Grundsatz bedeutet daher Gleichmäßigkeit der Opfer.“ J.S. Mill, 1848 Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Das Leistungsfähigkeitsprinzip Bürger sind entsprechend ihrer Fähigkeit, Steuerlasten zu verkraften, zur Finanzierung der Staatsaufgaben heranzuziehen. Welchen Indikator für die Leistungsfähigkeit? Welche Bezugsperiode? Jährliches Ist-Einkommen abzüglich Werbungskosten Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Die Opfertheorie als theoretische Grundlage des Leistungsfähigkeitsprinzips Opfer = Nutzenentgang durch erzwungenen Verzicht auf priv. Bedürfnisbefriedigung Opfertheorien: gleiches absolutes Opfer gleiches relatives Opfer gleiches marginales Opfer Problem: Unterschiedliche Nutzenfunktionen der Individuen Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Das BVerfG zu Kinderfreibeträgen „Der Staat hat dem Steuerpflichtigen sein Einkommen insoweit steuerfrei zu belassen, als es zur Schaffung der Mindest-voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird. [..] Art. 6 Abs. 1 GG gebietet darüber hinaus, daß bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben muß. Weiterhin gebietet der Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als "horizontale Steuergleichheit", Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit auch gleich hoch zu besteuern. Eine verminderte Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind muß dementsprechend auch in diesem Vergleich sachgerecht berücksichtigt werden.“ BVerfG, Pressemitteilung Nr. 6/99 Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Grundsätzliches zum Familienlastenausgleich Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts: steuerliche Befreiung von Eltern i.H. des Existenzminimums der Kinder Derzeitige politische Umsetzung Steuerfreistellung erfolgt entweder durch Kindergeld oder steuerliche Freibeträge. Ggf. Verrechnung des gezahlten Kindergeldes mit den Steuervergünstigungen nach Einkommensteuererklärung Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Variante I: Kindergeld Anspruch auf Kindergeld haben Eltern berücksichtigungsfähiger Kinder Existenzminimum eines Kindes umfasst den sächlichen Bedarf sowie den Betreuungsbedarf grundsätzlich Kinder bis 18 Jahre ferner Kinder bis 27 Jahre, wenn noch in Berufsausbildung Eigene Einkünfte/Bezüge des Kindes/Jahr bis 7.680 € monatliche Höhe des Kindergeldes 154 € für das 1., 2. und 3. Kind; 179 € für jedes weitere Kind Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Kindergeld oder Kinder- und Betreuungsfreibeträge? monatlich 154 € für das 1., 2. und 3. Kind; 179 € für jedes weitere Kind Freibetragslösung Identische Anspruchsgrundlage wie beim Kindergeld. Je Kind/Jahr Gewährung von Kinderfreibetrag i.H.v. 3.648 € und Freibetrag für Betreuung und Erziehung i.H.v. 2.160 € Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Variante II: Kinder- und Betreuungsfreibeträge Vielfältige Ergänzungs-/Ausnahmeregelung für „erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten“ ´für Kinder unter 14 Jahren ist der Abzug für nachgewiesene erwerbsbedingte Betreuungskosten bis max. 1.500 € möglich. „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“ seit 2003 zusätzl. zum Kindergeld bzw. zu den hälftigen Kinder- und Freibeträgen werden 1.308 € gezahlt für Kinder < 27 von Alleinerziehenden. Längere Bezugsfristen für behinderte Kinder Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Beispielfall Darstellung der Entlastungswirkung durch die Freibeträge im Vergleich zum materiellen Kindergeld materielles Kindergeld=Kindergeldzahlung abzüglich der Ersparnisse durch die Freibeträge= echter, nur sozialpolitisch motivierter (!) Transfer Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Wirkung eines Freibetrages Marginalsteuerverlauf Freibetrag Kind 1 Freibetrag Kind 2 Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Entlastungswirkung durch Kinderfreibetrag und Kindergeld 2005 (Ehepaar mit 1 Kind) Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Wirkung eines Grundfreibetrages Marginalsteuerverlauf Freibetrag Kind 1 Freibetrag Kind 2 Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Der Kindergrundfreibetrag „Abzug des Freibetrages von unten“? Absolute Entlastungsbeträge für Arm und Reich gleich groß, aber mit jedem weiteren Kind steigend Verletzung der horizontalen Gerechtigkeit: Kinderreiche zahlen mehr Steuern als Kinderlose Als Ersatz für Kinderfreibetrag verfassungswidrig! Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Zusammenfassung Kindergeld Umverteilungsinstrument von kinderarmen zu kinderreichen Steuerzahlern nur indirekter Zusammenhang zu horizontaler Gerechtigkeit Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke
Zusammenfassung Kinderfreibetrag Direkter Ausfluß der Forderung nach horizontaler Gerechtigkeit Ohne Freibeträge kein Einkommen als Leistungsfähigkeitsindikator Die große Frage: Was soll Elterngeld sein? Dipl. Volksw. Dr. Hanjo Allinger, Universität Passau, Lehrstuhl für Volkswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Finanzwissenschaft Prof. Dr. Lüdeke