Versicherungen im Luftsport

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 Präsentation transkript:

Versicherungen im Luftsport Informationen des Luftsportverbandes Rheinland – Pfalz e.V. Hermann Kleber

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)   Luftrecht : Haftung Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) BGB § 276    Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden Anwendung. Die Haftung wegen Vorsatz kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden.    BGB § 823  Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt. ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz des anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. LuftVG § 49c Unabdingbarkeit Im Falle einer entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Luftbeförderung darf die Haftung des Luftfrachtführers nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts im Voraus durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. (2) Eine Vereinbarung, die der Vorschrift des Absatzes 1 zuwider getroffen wird, ist nichtig. Ihre Nichtigkeit hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.    

Die Haftung nach dem LuftVG und im Luftsport ( BGB ) Die Halterhaftpflicht * § 44 ff Luft VG Die Haftpflicht für im LFz beförderte Personen

Achtung: Änderung ab 30.04.2005 ! Haftungssummen RE nach § 37 LuftVG Der Ersatzpflichtige haftet für Schäden aus einem Unfall nur bis zu einem Kapitalbetrag von: 80 Mio. RE 18 Mio. RE 7 Mio. RE 3 1,5 Mio. RE Mio. RE 750.000 RE Luftfahrzeuge unter unter unter unter unter 1.000 kg 6.000 kg unter 500 kg 2.700 kg 12.000 kg 14.000 kg andere Luftfahrzeuge

Haftung nach § 33 Luft VG Wann ist ein Luftfahrzeug „in Betrieb“? In „ Betrieb “ heißt nicht nur in Fahrt oder Flug, sondern umfasst gewisse Vorbereitungshandlungen zum Flug oder Handlungen für die Einbringung die Halle! * Die eigentümliche Triebkräfte sind von der Art des Flugzeuges abhängig. Beim Flugzeug sind es Wind und Motorenkraft. Das Flugzeug ist in Betrieb, sobald der Motor eingeschaltet wird, auch wenn dies nur zur Erprobung geschieht ! Das Einfüllen der Betriebsstoffe oder das Ausführen von Reparaturarbeiten gelten nicht als Inbetriebnahme, weil dadurch die Triebkräfte nicht auf das Luftfahrzeug wirken. Segelflugzeuge und Drachen sind in Betrieb, sobald die Luft als die einzige ihnen eigentümliche Triebkraft auf ihre Flächen einwirkt.

Haftung nach § 33 Luft VG Auschlüsse / Haftungsbegrenzung   Wenn ein anderer ohne Wissen und Willen des Halters das Luftfahrzeug benutzt hat, dann entfällt die Haftung des Halters! *   Ist die widerrechtliche Benutzung durch Verschulden des Halters ermöglicht , haftet der Halter neben dem Benutzer! ( § 33 Abs. 2 Luft VG) * Wenn der Ersatzberechtigte es versäumt, binnen drei Monaten, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, diesem den Unfall anzuzeigen. ( § 40 Luft VG ) Liegt sowohl eine Haftung des Luftfahrzeughalters als auch eine des Luftfahrzeugführers vor, haften beide als Gesamtschuldner gemeinsam. Das Besatzungsmitglied (Luftfahrzeugführer) unbeschränkt nach § 823 BGB und der Luftfahrzeughalter, sofern ihn kein Verschulden trifft, begrenzt im Rahmen des § 33 LuftVG !

Haftung nach Drittschaden § 37 LuftVG Haftpflichtschaden verursacht durch den Piloten Halter Pilot O H N E B E I N U R B E I Verschulden Verschulden Verschulden § 33 LuftVG § 823 BGB § 823 BGB 750000/1,5/ 3 /Mio.€ * unbegrenzt unbegrenzt * abhängig von der Art des Luftfahrzeuges

Fragen zu Passagierflügen Frage: Ich besitze/fliege ein mehrsitziges Luftfahrzeug, muss ich dazu eine Passagierhaftpflicht – Versicherung abschließen? Antwort: Immer dann, wenn der Flug auf Grund vertraglicher Verpflichtung (Beförderungsvertrag) (z.B.Flugschein, Rundflug gegen Entgelt, oder unentgeltlich) mit Passagier(en) durchgeführt werden soll, ist eine Passagierhaftpflichtversicherung vorgeschrieben! * Frage: Wann liegt ein Beförderungsvertrag vor? Antwort: Immer dann wenn ein Leistungsaustausch vorliegt. Z.B. auf Grund finanzieller Verpflichtung, ideeller Verpflichtung oder sonstiger Verpflichtungen. Es muss nicht immer Geld gezahlt werden! Frage: Kann ich mir für den Rundflug eine Verzichterklärung vom Passagier oder dessen Angehörigen unterschreiben lassen? Antwort: Bei Vorliegen eines Beförderungsvertrages ist eine Verzichterklärung gemäß Luftverkehrsgesetz ungültig! Frage: Muss ich trotzdem haften, auch wenn ich als Pilot meine Unschuld beweisen kann? Antwort: Ja, gemäß LuftVG hafte ich dann nur bis zu 100.000 Rechnungs -einheiten (ca. 120.000 €) ! Frage: Welche Versicherungssumme soll ich abschließen? Antwort: Empfohlen wird die bisherige Summe von 600000 € /Gastsitzplatz, besser: Eine CSL – Deckung, da hier die Verfügungssumme höher ist.

Achtung! Grundsätzlich ist bei Passagierflügen eine Haftpflichtversicherung abzuschließen ! (§ 103 LuftVZO) * Der Versicherungsnachweis ist im Bordbuch mitzuführen! (Ansonsten eine Owi) Es wird eine Deckungssumme von mindesten 600.000 €/pro Gastsitzplatz empfohlen, besser ist der Abschluss einer CSL Deckung, da hier die Gesamtsumme im Schadensfall zur Verfügung steht! Bei Passagierflügen ist eine Enthaftungserklärung ungültig! ( § 49c LuftVG)

Es besteht Versicherungspflicht gemäß LuftVZO Mindesthaftungshöhe § 103 LuftVZO Unbeschadet des § 51 Luftverkehrsgesetz muss der Haftpflichtversicherungsvertrag des Luftfrachtführers seine Haftung auf Schadensersatz wegen der in § 44 des Luftverkehrsgesetzes genannten Schäden bei der von ihm geschuldeten oder der von ihm für einen vertraglichen Luftfrachtführer ausgeführten Luftbeförderung decken. (2) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für den Fall der Tötung, der Körperverletzung oder der Gesundheitsbeschädigung eines Fluggastes beträgt für jede Person 250000 Rechnungseinheiten. Dies gilt auch für den Kapitalwert einer als Schadensersatz zu leistenden Rente. Für den Fall der verspäteten Beförderung eines Fluggastes bestimmt sich die Mindesthöhe der Versicherungssumme nach § 46 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes, für den Fall der Zerstörung, der Beschädigung, des Verlustes oder der verspäteten Beförderung von Reisegepäck nach § 47 Abs. 4 des Luftverkehrsgesetzes.

Haftung gegenüber Fluggästen § 45 LuftVG Nicht gewerblicher innerdeutscher Verkehr Beförderungsvertrag - entgeltlich (1) - unentgeltlilch (2) Gefälligkeitsflug Ohne Schuld einfache Fahrlässigkeit, grobe Fahrlässigkeit Vorsatz einfache Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit Vorsatz Ursache § 45 LuftVG Personenschaden 100.000 RE = SZR § 45 LuftVG unbegrenzte Höhe § 823 unbegrenzte Höhe Haftung Bei Vorliegen von Schäden wird ein Schuldhaftes Verhalten des Piloten/Luftfracht Führers vermutet Geschädigter bzw. Erben müssen nicht mehr die Schuld des Piloten beweisen ! Geschädigter bzw. Erben müssen Schuld des Piloten beweisen Beweis- last (1) auch wenn nur geringe Kosten bezahlt wurden (2) Pilot hat ein Ideelles oder wirtschaftliches Interesse an der Mitnahme 7

Fluggästen gem. § 44 ff LuftVG Haftung gegenüber Fluggästen gem. § 44 ff LuftVG * Wer ist Luftfrachtführer? (Personenbeförderung ist Luftfracht!) Jeder, der einen Beförderungsvertrag schließt. "Vertrag" bedarf keiner Schriftform. Sobald geringe Kosten bezahlt werden wird Vertrag unterstellt. Wenn "Ideelles" oder wirtschaftliches Interesse des Piloten an der Mitnahme besteht: Wird „Vertrag“ unterstellt!

Mit Beförderungsvertrag Flugschein ................... ...................... Haftung aus dem Beförderungsvertrag ( § 44 ff LVG ) Der Abschluss eines Beförderungsvertrages ist Voraussetzung für die Haftung nach § 44 ff LuftVG ! *  Hierbei ist es gleichgültig ob sich um gewerbliche oder nichtgewerbliche, entgeltliche oder unentgeltliche Beförderungsverträge handelt ! Bei der Haftung nach § 44 LuftVG handelt es sich um eine Verschuldenshaftung. D.h. der Luftfrachtführer muss den Nachweis führen, dass er das Schadensereignis nicht verschuldet hat, dann Haftung nur bis 100.000 Rechnungseinheiten *   Das LuftVG verwendet den Begriff „Luftfrachtführer“ auch für eine nicht gewerbsmäßige Beförderung, soweit sie aufgrund eines Vertrages geschieht ! Kein Entgelt ist im beschriebenen Sinne ein aus reiner Dankbarkeit für die Mitnahme gemachtes Geschenk !

Wann liegt ein Beförderungsvertrag vor ? Die Rechtssprechung nimmt schon dann eine vertragliche Luftbeförderung an, wenn zwar kein Entgelt genommen wurde, es aber im ideellen oder wirtschaftlichen Interesse des Befördernden lag. * Man spricht dann von einem sogenannten Gefälligkeitsvertrag, der sich von der reinen Gefälligkeit, die nicht als vertragliche Beförderung anzusehen ist, unterscheidet ! *  Unter „Gefälligkeit“ wird in der Regel die Gewährung von Diensten oder sonstigen Vorteilen verstanden, auf die der Leistungsempfänger keinen Anspruch hat und die unentgeltlich geleistet werden ! Also eine bloße Gefälligkeit ohne Rechtsbindungswillen Als Fluggäste gelten keine Personen die zur Bedienung des Luftfahrzeuges gehören ! Ein mitfliegender Pilot wird auch dann nicht zum Fluggast, wenn er nur gelegentlich das Luftfahrzeug steuert.

Die Haftung nach § 44 ff LuftVG Die Haftungshöhe des Luftfrachtführers beträgt ohne Verschulden 100.000 Rechnungseinheiten mit Verschulden ist unbegrenzt 1.000 Rechnungseinheiten für das Gepäck

F L U G S C H E I N Flugplatz Mendig Tel.: am Wochenende 02652 / 1661 Postfach 1301 oder 02652 / 94 2755   Dieses Formblatt ist unterschrieben vor Antritt des Fluges beim Flugleiter zu hinterlegen, da ansonsten kein Gastflug durch Verein erlaubt ! F L U G S C H E I N für einen Rundflug mit der Sportfluggruppe Mendig e.V. mit einem Motorflugzeug mit einem Motorsegler Mit einem Segelflugzeug von ¼ Std * - ½ Std * - ¾ Std* - 1Std * ............... Min Dauer. * Nichtzutreffendes streichen    Datum:____________________ Ort: _______________________________________   Fluggast  Name: ___________________________________ Vorname: _________________________ geb. am : ___________________ in: ____________________________________________ Personalausweis Nr. ______________________________ Unterschrift: ________________________________________________________________ (Bei Minderjährigen der / die gesetzlichen Vertreter) ich bin davon unterrichtet, dass auf der Grundlage dieses Beförderungsvertrages im Schadensfalle eventuelle Ansprüche gegen den Halter oder Piloten in der Höhe durch das Luftverkehrsgesetz beschränkt sind. Pilot Name, Vorname: ____________________________________________________________ Hiermit bestätige ich, dass ich im Besitz einer gültigen Fluglizenz bin und innerhalb der letzten 90 Tage mindestens 3 Flüge auf diesem oder einem ähnlichen Luftfahrzeugmuster als verantwortlicher Pilot durchgeführt habe. Ort, Datum: _________________________________________________________________ Unterschrift: ______________________________________ Die Fluggebühr in Höhe von ...................... € habe ich erhalten.  ...................................................................................................................................................... ( Ort Datum , Name, Unterschrift )

Ohne Beförderungsvertrag (Reiner Gefälligkeitsflug, ohne dass ein Rechtsbindungswillen vorliegt) Kein Verschulden keine Haftung ! Bei Nachweis von Verschulden also bei: Leichter Fahrlässigkeit - Grober Fahrlässigkeit – Vorsatz Unbegrenzte Haftung !!!!! Verschulden des Piloten muss bewiesen werden ! Wer Luftfahrer ausbildet, haftet diesen Personen gegenüber nur nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften. ( § 33 / 2 LVG und § 823 BGB )