Die Säulen des Sozialstaates

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 Präsentation transkript:

Die Säulen des Sozialstaates Sozialversicherungssystem Pflege- ver- sicherung Kranken- ver- sicherung Renten- ver- sicherung Arbeits- losen- ver- sicherung Unfall- ver- sicherung Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge Unfallversicherung finanziert Arbeitgeber allein! Arbeitnehmeranteil wird vom Arbeitgeber direkt vom Lohn abgeführt Funktioniert außer bei Krankenversicherung nach dem Solidarprinzip: Alle Versicherten zahlen gleichen Prozentsatz ihres Bruttoeinkommens

Krankenversicherung !!! Versicherungspflicht !!! Aufgaben: Krankenhilfe, Mutterschaftshilfe, Familienhilfe und Früherkennung von Krankheiten Träger: allgemeine Ortskrankenkassen, Innungskrankenkassen, Betriebskrankenkassen und Ersatzkassen !!! Versicherungspflicht !!! Gilt für jeden bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 3450 € monatlich. Darüber freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Krankengeld: Nach 6 Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld bis max. 90 % des Nettoverdienstes und bis max. 78 Wochen in 3 Jahren In den ersten 6 Wochen volle Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber!

Rentenversicherung Aufgaben Rentenversicherung Zahlung von Altersrenten Aufgaben Rentenversicherung Beratung der Versicherten Rente an Berufsunfähige Zahlung von Kurbehandlungen Berufliche Fördermaßnahmen bei Erwerbsminderung Zahlung Beiträge an Kranken- versicherung der Rentner Versicherungspflicht für alle Arbeitnehmer, auch bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrundlage!

Arbeitslosenversicherung Träger ist die Bundesagentur für Arbeit Versicherungspflicht für Arbeitnehmer Im Falle von Arbeitslosigkeit kann: 1. Arbeitslosengeld oder 2. Arbeitslosengeld II (bisher Arbeitslosenhilfe) gewährt werden Anspruch nur, wenn der Betroffene: 1. sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet hat 2. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht 3. Arbeitslosengeld / Arbeitslosengeld II persönlich beantragt 4. Anwartschaftszeit erfüllt hat Im Rahmen der Hartz-Gesetze wurde das Arbeitslosengeld II an die Sozialhilfe angeglichen. Arbeitslosengeld II wird nur bei echter Bedürftigkeit gewährt.

selbst Pflegeversicherung Die hohen Kosten, die bei der Pflege und Versorgung von Hilfsbedürftigen anfallen, haben den Gesetzgeber 1995 bewogen, die Pflegeversicherung einzuführen. Bundeseinheitlicher Satz beträgt 1,7 % des Gehaltes/Lohns Mitglieder Gesetzliche Krankenversicherung Arbeitgeber führt direkt ab Privatkrankenkasse Mitglieder müssen selbst Pflegeversicherung abschließen Die Pflegekassen sind bei den gesetzlichen Krankenkassen angesiedelt !

Probleme der Sozialversicherung Pflege- und Krankenversicherung: Die Kosten für Betreuung und Pflege einerseits, aber auch die medizinische Versorgung andererseits unterlagen in den vergangen Jahren steigenden Kosten. Gleichzeitig stieg damit der Anteil der zusätzlich zu tragenden Kosten durch die Versicherten (Praxisgebühr, Medikamentenzuzahlung). Der Beitragssatz allein reichte zur Finanzierung der Kosten nicht mehr aus. Arbeitslosenversicherung: Aufgrund steigender Arbeitslosenzahlen stieg die Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld stark an bei gleichzeitig immer weniger Beitragsleistenden. Rentenversicherung: beruht auf dem Generationenvertrag, demzufolge die in Arbeit stehende Generation mit ihren Beiträgen die Rentenzahlungen an die Pensionierten finanziert. Bei immer mehr Rentenempfängern (Alterungsprozess der Gesellschaft) sinkt die Zahl der Einzahlenden, so dass der Beitragssatz zur Rentenversicherung steigt und die Rente in seiner bisherigen Form nicht mehr gewährleistet werden kann. Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung (demographische Entwicklung) wird sich das Problem weiter verschärfen.

Die gesetzliche Unfallversicherung Träger sind die Berufsgenossenschaften Für das Transport- und Speditionsgewerbe die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF) Versichert sind: Berufliche Unfälle (auch Wegeunfälle, d.h. Weg von und zur Arbeit) Leistungen BG Heilungs- kosten Rente bei vollkommener oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit Vorschriften zur Unfallverhütung Unterstützung bei Betriebsunfällen Versicherungsbeitrag für das Unternehmen richtet sich nach Gesamtentgelt der im Unternehmen Beschäftigten und dem Gefahrentarif !

Technischer Arbeitsschutz Arbeitsschutz wird u. a. geregelt überwacht von Gewerbeaufsicht Berufsgenossenschaft (BGF) Technischen Überwachungsvereinen (TÜV) in Gesetzen und Verordnungen Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz Gerätesicherheitsgesetz Chemikaliengesetz Gefahrstoffverordnung Arbeitsstättenverordnung in UVV Unfallverhütungsvorschriften z.B. durch von BGF erlassene BG-Vorschrift „Fahrzeuge“

Arbeitsunfall Bei der zuständigen BG sind Arbeitsunfälle meldepflichtig, wenn: Ein Beschäftigter für mehr als 3 Tage arbeitsunfähig ist oder getötet wird. Tödliche Unfälle oder Unfälle mit mehr als 2 Verletzten sind unverzüglich zu melden ! Bei tödlichen Unfällen auch Meldung an Ortspolizeibehörde !