§ 6 Furchtbare Juristen: Die Richter des Nationalsozialismus

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 Präsentation transkript:

§ 6 Furchtbare Juristen: Die Richter des Nationalsozialismus Literatur: I. Müller, Furchtbare Juristen 1987, 13 ff; B. Rüthers, Entartetes Recht. Rechtslehren und Kronjuristen im Dritten Reich, 2. Aufl. 1989; A. Rincken, Einführung in das juristische Studium, 3. Aufl. 1996, S. 148 ff. I. Hitlers Machtergreifung: 1. Politischer Aufstieg 1930: NSDAP 18,3 % (zweitstärkste Partei) 1932: NSDAP 37,4 % (stärkste Partei) 30.1.1933: Reichspräsident Hindenburg (Monarchist und Militarist) ernennt Hitler zum Reichskanzler (Tag der "Machtübernahme"); Hintergrund: Wirtschaftskrise; keine stabile Regierung; Reichstag aufgelöst; Angebot des ehem. Reichskanzlers von Papen (Zentrum, rechtskonservativ) zu einer nationalkonservativen Regierung unter Hitler als Kanzler 5.3.1933: NSDAP 43,9 % + Kampffront Schwarz-weiß-rot 8,0 % = absolute Mehrheit 1

2. Gesetze zur Übernahme der totalen Herrschaft: a) Reichstagsbrandverordnung 28. 2. 1933 (RGBl.I, 83) Außerkraftsetzung der Grundrechte (Verordnung des Reichspräsidenten Hindenburg); Verordnungsermächtigung durch Art. 48 WRV b) Ermächtigungsgesetz 23. 3. 1933 (RGBl. I, 141): Ausschaltung des Gesetzgebers Erlass von Gesetzen durch Regierung 2

Weimarer Reichsverfassung: Art. 48 (1) Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung ohne den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten. (2) Der Reichspräsident kann, wenn im deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend in Art. 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.

Reichstagsbrandverordnung vom 28. Februar 1933 (RGBL I, 1933, S. 83): Aufgrund des Art. 48 Abs. 2 der Reichsverfassung wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet: § 1 Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriff in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkung des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig ... § 5 (1) Mit dem Tode sind die Verbrechen zu bestrafen, die das Strafgesetzbuch in den §§ 81 (Hochverrat), 229 (Giftbeibringung), 307 (Brandstiftung), 311 (Explosion), 312 (Überschwemmung), 315 Abs. 2 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen), 324 (gemeingefährliche Vergiftung) mit lebenslangem Zuchthaus bedroht ...

Gesetz zur Behebung der Not von Volk und Reich (Ermächtigungsgesetz) vom 23.3.1933 (RGBL 1, 1933, S. 141) Reichsgesetze können außer indem in der Reichsverfassung vorgesehenen Verfahren auch durch die Reichsregierung beschlossen werden.

3. Rechtsbruch durch die Justiz: Der Reichstagsbrand-Prozess (Müller, S. 36 ff) a) Geschichte: Reichstagsbrand am 27.2.1933 Verhaftung des niederländischen Arbeitslosen Marinus van der Lubbe. Anstifter und Täterschaft bis heute umstritten (Verdacht national- sozialistischer Inszenierung) Beteiligung van der Lubbe unstreitig; ebenso unstreitig, dass Kommunisten und Sozialdemokraten als Täter ausschieden. 3

b) Anklage beim 4. Strafsenat des Reichsgerichts: Angeklagte: Marinus van der Lubbe, Exilbulgaren Dimitroff, Popoff, Taneff, KPD - Fraktions- vorsitzender Torgler, ursprünglich auch Carl von Ossietzky Beweisaufnahme ergab keine Anhaltspunkte für Mittäterschaft der Exilbulgaren und von Torgler, den das Reichsgericht freisprechen "musste". Entsprach der Freispruch gegen die Mitangeklagten noch rechtsstaatlichen Grundsätzen, wurden diese bei der Verurteilung van der Lubbe rücksichtslos missachtet. 4

Art. 116 WRV: „nulla poena sine lege“ c) Todesstrafe für van der Lubbe beruhte auf der Reichs-tagsbrandverordnung, die einen Tag nach dem Reichstagsbrand erlassen wurde. Art. 116 WRV: „nulla poena sine lege“ Ausweg der Nationalsozialisten, Gesetz vom 29.3.1933 („lex van der Lubbe“): Rückwirkende Strafverschärfung für die Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen wurden. Reichsgericht: Rückwirkende Erhöhung der Strafe verstoße nicht gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege“. Grundsatz betreffe nur Strafbarkeit an sich, nicht Strafschärfung. Brandstiftung war schon immer strafbar. Elementares Unrecht! 5

Gesetz vom 29.3.1933 („Lex van der Lubbe“) "§ 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat... (Reichstagsbrandverordnung) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind."

II. Säuberung und Gleichschaltung 1. "Säuberung" der Justiz, Verwaltung, Rechtsanwaltschaft und Rechtswissenschaft von "systemfremden Elementen„ Juden, "Kommunisten" (einschließlich Sozialdemokraten, von 122 Richtern des Reichsgerichts nur 1 Richter = Sozialdemokrat), Frauen (!) [vgl. den zeitgenössischen Bericht Rincken 151 f] - 1. April 1933: deutsche Justiz "judenfrei" - jüdische Rechtsanwälte: Vertretungsverbot, Schikanen, später (1938) Entzug der Zulassung; nur noch Status "jüdischer Rechtskonsulenten" 6

in Berlin 60 % der Anwaltschaft jüdisch Statistik: 1933: 19.500 Anwälte 4.394 jüdisch 1935: 2.550 jüdisch 1937: 1.753 jüdisch 1938: 0 jüdisch vor 1933: in Berlin 60 % der Anwaltschaft jüdisch (Gesamtbevölkerung: jüdischer Anteil 3 %) Anwaltschaft gesamt: 22 % Hintergrund: Staatsdienst und Miltitär blieb jüdischen Bewerbern verwehrt (Diskriminierung) 7

3. Rassismus in der Justiz Bsp.: Urteil LG Neuruppin (Die Justiz 1933, 120 f): Bezeichnung des Polizeipräsidenten Grzesinski als "Judenbastard" = keine Beleidigung Arg.: Äußerung auf NSDAP-Versammlung; entspreche dem Parteiprogramm (Kampf gegen Fremdrassige) Begriff "Bastard" bezeichne Eltern verschiedener Rasse, sei also wahr (Anm.: als Bastard bezeichnet Umgangssprache uneheliches Kind) keine Formalbeleidigung 8

Parteiprogramm der NSDAP 4. "Staatsbürger kann nur sein, wer Volksgenosse ist. Volksgenosse kann nur sein, wer deutschen Blutes ist, ohne Rücksichtnahme auf Konfession. Kein Jude kann daher Volksgenosse sein. 5. Wer nicht Staatsbürger ist, soll nur als Gast in Deutschland leben können und muss unter fremden Gesetzgebungen stehen." (Zitat Rüthers, 92 f)

4. Hochschulen: Boykott aller Lehrveranstaltungen jüdischer Hochschullehrer (Lit.: Göppinger, Juristen jüdischer Abstammung im „Dritten Reich“, 1990, 192 ff.) Alle jüdischen Gelehrten entlassen (Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums 7.4.1933, RGBl. I, 195) Preußischer Wissenschaftsminister Rust (6.5.1933 Rede an der Berliner Universität): „Ich muss einen Teil der deutschen Hochschullehrer ausschalten (!)… Die deutsche Jugend lässt sich heute nun einmal von fremdrassigen (!) Professoren nicht führen. Im kommenden Semester ist es Pflicht jedes deutschen Studenten, weder bei jüdischen Dozenten Vorlesungen zu hören, noch zu belegen“ (zit. Schröder, FS JurFak HU 2010, 94). 10

Martin Wolff (1872 – 1953) an der Berliner Universität http://edoc Martin Wolff ist einer der bedeutendsten Juristen, die an dieser Universität geforscht und gelehrt haben. Die grosse Sachenrechtsvorlesung im Auditorium Maximum … war ein Erlebnis – etwa tausend Hörer, alle mäuschenstill, während der kleine Mann mit der dünnen Stimme die Aufmerksamkeit von allen hatte. Aktivisten der SA und des NS-Studentenbundes unterbrachen im Mai 1933 mehrfach lautstark seine Vorlesungen und bedrohten Studenten, die daran teilnehmen wollten. Unter dem Vorwand einer Umstrukturierung der Fakultät wurde Wolffs Lehrstuhl durch einen in antiker Rechtsgeschichte ersetzt. Damit konnte Wolff rückwirkend zum 30. Juni 1935 von seinen amtlichen Verpflichtungen entbunden werden. Wolff emigrierte nach England und setzte vor allem in Oxford seine Karriere fort.

Tragisch auch das Schicksal des Strafverteidigers und Honorarprofessors Max Alsberg u.a. Verteidiger von Carl von Ossietzky (Friedensnobelpreisträger 1935; angeklagt wegen Landesverrats wegen eines kritischen Artikels über die verdeckte Aufrüstung des Reiches) Alsberg, der von Entlassung bedroht war (100%ig nicht-arisch), nahm sich 11.9.1933 das Leben.

Bücherverbrennung Bebelplatz, Berlin Mitte: Hier fand am 10. Mai 1933 unter der Losung "Wider den undeutschen Geist" die Bücherverbrennung statt organisiert von der deutschen Studentenschaft und von den führenden Institutionen der Nationalsozialisten unterstützt. Seit dem 20. Mai 1994 erinnert Micha Ullmans Mahnmal "Bibliothek" an die Ereignisse von 1933. »Dies war ein Vorspiel nur; dort wo man Bücher verbrennt, verbrennt man auch am Ende Menschen.« Heinrich Heine (über die Bücherverbrennung während des Wartburgfestes am 18.10. 1817, bei der von Burschenschaften als reaktionär, antinational oder undeutsch eingestufte Bücher verbrannt wurden).

Widerstand an der Berliner Universität: selten; 2 Honorarprofessoren gehörten dem späteren Kreis der Attentäter vom 20. Juli 1944 an und wurden vom Volksgerichtshof zum Tode verurteilt (Popitz und Schleicher) Schröder, FS 200 Jahre Jur. Fak. Humboldt-Universität 2010, S. 93: „Wenn sich bei diesen Ereignissen … keine Stimme erhebt, macht das nicht nur traurig, sondern deutet auf persönliches Scheitern und Systemversagen hin“. und: „Verrat an der Rechtsidee“ – Wissenschaftler, die wissenschaftlich erstklassig waren (Heidegger), haben menschlich versagt (Schröder, aaO. 102 f.).

III. Elemente des Unrechtsstaats: 1. Strukturprinzipien: a) Führerprinzip: Führungsrolle umfassend, total und unbeschränkt b) Volksgemeinschaftsprinzip: Volksgemeinschaft = organisatorische Einheit Konstitutives Prinzip: völkische Einheit (Gleichheit) = Nichtarier als "Artfremde" nicht zugehörig c) Einheit von Partei und Staat Partei bildet den Kern des Volkes, ist politischer Willensträger 12

d) Verneinung des Verfassungsstaates: Demontage der Grundrechte, Gewaltenteilung, Parlamentarische Demokratie e) Grundprinzip: „Gemeinnutz geht vor Eigennutz“; statt Anerkennung der Selbstbestimmung wird der Einzelne für die (völkische) Gemeinschaft in Pflicht genommen f) Absage an Rechtsgleichheit: Gegenutopie: Vernichtung derer, die nicht zur Volksgemeinschaft gehören (Sinti, Juden, Osteuropäer [sog. "Fremdvölkische"]) 13

2. Beteiligung der Juristen: Vordenker: Carl Schmitt, Ernst Forsthoff, Ernst Rudolf Huber "Der Führer schützt das Recht" (C. Schmitt): Plumpe Rechtfertigung der Ermordung des SA-Führerstabs um Röhm, der eigene Machtansprüche geltend machte, durch Hitler. Gesetz über Staatsnotwehr vom 3.7.1934 (RGBl. I, 529) Widerstand: Gerhard Anschütz (Heidelberger Prof. für öffentliches Recht) bat um Emeritierung, weil er die zur Erziehung der Studenten erforderliche geistige Verbundenheit mit dem neuen Staatsrecht nicht aufbringen könne. 14

Carl Schmitt: „Der Führer schützt das Recht“ (DJZ 1934, Sp. 945, 946 f) „Der Führer schützt das Recht vor dem schlimmsten Missbrauch, wenn er im Augenblick der Gefahr kraft seines Führertums als oberster Gerichtsherr unmittelbar Recht schafft(!). 'In dieser Stunde war ich verantwortlich für das Schicksal der deutschen Nation und damit des deutschen Volkes oberster Gerichtsherr' [Zitat Hitler, Völkischer Beobachter vom 14.7.1934]. Der wahre Führer ist immer auch Richter. Aus dem Führertum fließt das Richtertum. Wer beides voneinander trennen oder gar entgegensetzen will, macht den Richter entweder zum Gegenführer oder zum Werkzeug eines Gegenführers und sucht den Staat mit Hilfe der Justiz aus den Angeln zu heben. Das ist eine oft erprobte Methode nicht nur der Staats-, sondern auch der Rechtszerstörung. In Wahrheit war die Tat des Führers echte Gerichtsbarkeit. Sie untersteht nicht der Justiz, sondern war selbst höchste Justiz.“ Berufung auf eine neue, spezifisch nationalsozialistische Rechtsquelle, nämlich das Führertum!