Pflegequalitätsgesetz

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 Präsentation transkript:

Pflegequalitätsgesetz

Das Gesetz folgt völlig neuer transparenter Systematik Grundsätzliche Struktur Das Gesetz folgt völlig neuer und transparenter Systematik Das Gesetz wird so weit möglich „verschlankt“. Detailregelungen sollen in eine AusführungsVO aufgenommen werden, die künftig HeimmindestbauVO, HeimpersonalVO, HeimmitwirkungsVO und HeimsicherungsVO zusammenfasst. Altenhilfe – und Behindertenbereich weiterhin in einem Gesetz geregelt. Sofern aufgrund der Sachlage unterschiedliche Ausgestaltungen erforderlich sind, erfolgt eine Differenzierung in den jeweiligen Vorschriften. Gleiches gilt für den Bereich der Psychiatrie

Neue transparente Systematik Gesetz bezieht neue Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen ein. Das bedeutet erstmals klare und positive gesetzliche Definition für: * stationäre Einrichtung * ambulante Wohnformen (Altenhilfe und Behindertenhilfe) Unterschiedliche Prüf- und Anordnungsbefugnisse für: * stationäre Einrichtungen einerseits (2. Teil d. Gesetzes) * ambulant betreute Wohnformen andererseits (3. Teil d. Gesetzes) 3. Teil enthält Mindestqualitätssicherung (Ergebnisqualität) und Anzeigepflicht

Ambulant betreute Wohngemeinschaften (Altenhilfe) Hintergrund der Regelung: Qualitätsgesicherte Öffnung und Deregulierung des ambulanten Bereichs, d. h. konkret: * Mehr Rechtssicherheit * Öffnung des ambulanten Bereichs für Initiierung und Begleitung durch Träger Abgrenzung orientiert sich am Schutzzweck; entscheidendes Kriterium: Selbstbestimmung muss anhand klarer Kriterien festgestellt sein. „Ambulante WG ist Wohnform, die dem Zweck dient, pflege- oder betreuungsbedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen zu ermöglichen.“

Ambulant betreute Wohngemeinschaften (Altenhilfe) Anwendung nur des Dritten Teils wenn: Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet freie Wählbarkeit von Pflege- oder Betreuungsdienst Pflege- und Betreuungsdienst nur Gaststatus hat höchstens 12 Personen dort wohnen selbstständige Einrichtung und nicht mehr als zwei Einrichtungen des Initiators in unmittelbarer räumlicher Nähe Interne Qualitätssicherung idR durch Bewohner- oder Angehörigengremium Folge  - Beratungsauftrag der zuständigen Behörde - Überprüfung nur der Ergebnisqualität

Betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung Hintergrund der Regelung: * Klassische stationäre Versorgung wird veränderten Bedingungen nicht mehr gerecht (verbesserte Förderung und medizinische Hilfen, integrationsfreundlicheres Umfeld etc. ermöglichen selbständigeres Wohnen) * weitere Differenzierung des Angebots notwendig, d.h. konkret abgestufte aber verlässliche Betreuungsformen müssen hinzutreten Abgrenzung orientiert sich insbesondere an Selbstständigkeit und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner „Betreute WG ist gemeinschaftlich betreute Wohnform für Menschen mit Behinderung, die für ihre Bewohnerinnen und Bewohner eine individuelle Betreuung gewährleisten.“

Betreute Wohngruppen für Menschen mit Behinderung Anwendung nur des Dritten Teils wenn: Hauptziel in Förderung der Selbstständigkeit und Selbstverantwortung liegt räumlich eigene Einheiten mit in der Regel 12 Plätzen organisatorisch an eine zentrale Verwaltung angebunden Personen aufgenommen werden, die nicht ständig die Anwesenheit von Betreuungspersonen erfordern Bewohner müssen ihre Bedürfnisse artikulieren können. Folge  - Beratungsauftrag der zuständigen Behörde - Überprüfung eines spezifisch auf dieses Lebens- und Betreuungsumfeld zugeschnittenen Qualitätsmaßstabs

Abgrenzung zum Betreuten Wohnen Bisherige Regelung im Heimgesetz: Bezugnahme auf Mietkosten Regelung im Pflegequalitätsgesetz: Abnahmeverpflichtung beschränkt sich auf „Grundleistungen“ wie Notrufdienste, Vermittlung von Dienst- und Pflegeleistungen oder Informationen und Beratungsleistungen. Über diese Grundleistungen hinausgehende Betreuungs- und Pflegeleistungen („Zusatzleistungen“) müssen frei wählbar sein. Folge: wenn o.g. Voraussetzungen vorliegen findet das Pflegequalitätsgesetz keine Anwendung

Die unterschiedlichen Wohnformen Alten- und Pflegeheime „stationäre Einrichtung“ Betreutes Wohnen ambulant betreute Wohngemeinschaften in der Altenhilfe Betreute Wohngruppe in der Behindertenhilfe Wenn lediglich Grundleistungen verpflichtend vorgegeben werden: Pflegequalitäts-gesetz findet keine Anwendung (privates Wohnen) Wenn Voraussetzungen erfüllt: Mindestqualitätssicherung (3. Teil) Wenn Voraussetzungen nicht erfüllt: Es gelten die Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (2. Teil) Es gelten die Bestimmungen des 2. Teils für stationäre Einrichtungen

Vorgaben für stationäre Einrichtungen (2. Teil) Weitgehende inhaltliche Übernahme der Anzeige-, Prüf- und Anordnungsbefugnisse aus bisherigen HeimG (Grund: wesentliche inhaltliche Anforderungen/Qualitätsmaßstäbe haben sich bewährt) Deregulierung und systematischer Aufbau (1. Abschnitt: „Anforderungen an Träger und Leitung“; 2. Abschnitt: „Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden“) Folge  „Heimrecht“ ähnlich der jetzigen Struktur voll anwendbar.

2. Teil im Einzelnen: Mehr Transparenz Verpflichtung der Einrichtungen, ihr Leistungsspektrum und ihre Preisstruktur transparent zu machen Ausdrückliches Recht der Bewohnerinnen und Bewohner auf Einblick in die Pflegedokumentation Veröffentlichung der Heimaufsichtsberichte in geeigneter Form ab 2011 Folge: Mehr Qualitätswettbewerb

2. Teil im Einzelnen: Qualitätsgesicherte Deregulierung Herausnahme der Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes Inhaltliche und zeitliche Abstimmung staatlicher Prüfungen Keine Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Träger

2. Teil im Einzelnen: Qualitätsgesicherte Deregulierung Reduzierung der Anzeigepflichten der Träger Hierdurch Reduzierung von Bürokratiekosten bis zu 50 % Deregulierung der Anforderungen an die Pflegedokumentation Das bedeutet konkret die Klarstellung, dass „Abzeichnung im Paket“ möglich

2. Teil im Einzelnen: Erhalt und Verbesserung der Qualität der Pflege Hinweis auf die pflegerischen Expertenstandards als einem möglichen Qualitätsmaßstab Hinweis auf Beschwerdestellen für die Beschäftigten und Bewohnerinnen/Bewohner Festschreibung von unangemeldeten Prüfungen als Regelfall

2. Teil im Einzelnen: Erhalt und Verbesserung der Qualität der Pflege Gut funktionierende Einrichtungen können künftig weniger häufig, schlecht arbeitende Einrichtungen hingegen öfter und mit härteren Konsequenzen geprüft werden. Das bedeutet konkret: - bei erheblichen Mängeln sind Anordnungen sofort möglich - Keine Qualität nach Kassenlage, d.h. Schutz orientiert sich primär am Wohl der Bewohner - Freiwillige Wirksamkeitsprüfungen als zusätzlicher Qualitätsnachweis

2. Teil im Einzelnen: Erhalt und Verbesserung der Qualität der Pflege Aufnahme einer Supervision für die Beschäftigten und eines qualifizierten Beschwerdemanagements Besondere Qualitätsanforderungen für Leitung und verantwortliche Pflegefachkräfte (z.B. gerontopsychiatrische Fachkraft) als Vorgabe für die Ausführungsverordnung

Bei Bewährung: Befreiung auf Dauer möglich 2. Teil im Einzelnen: Erprobungsregelungen, Ausnahmeregelungen für neue Wohn- und Betreuungsformen Erweiterung der Erprobungsregelung: erstmalige Frist von 5 Jahren/Verlängerung auf weitere 5 Jahre möglich Bei Bewährung: Befreiung auf Dauer möglich Erprobung ist wissenschaftlich zu begleiten und die Ergebnisse der Begleitung sind zu veröffentlichen