Zwischenprüfung Bauten und Objektbeschichter/ Bauten- und Objektbeschichterin

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 Präsentation transkript:

Zwischenprüfung Bauten und Objektbeschichter/ Bauten- und Objektbeschichterin .(1) Während der Berufsausbildung zum Bauten- und Objektbeschichter/zur Bauten- und Objektbeschichterin ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des ersten Ausbildungsjahres stattfinden. .(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1, Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. .(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, schriftlich lösen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbe­sondere das Beschichten von Oberflächen unter Berücksichtigung von Gestaltungsgrundsätzen in Betracht. .(4) Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsaufgabe planen, notwendige Werkstoffe und Werkzeuge festlegen, den Arbeitsplatz einrichten, den Unfallschutz, den Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz beachten kann.

Prüfungsbereiche Teil A Prüfungsbereiche Teil B Abschlussprüfung für den Ausbildungsberuf Bauten- und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin Prüfungsbereiche Teil A Arbeitsaufgabe 85% Fachgespräch 15% höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen Prüfungsbereiche Teil B Oberflächentechnik (40%) zeitliche Höchstwerte 150 Minuten Instandsetzung (40%) zeitliche Höchstwerte 150 Minuten Wirtschafts- und Sozialkunde (20%) zeitliche Höchstwerte 60 Minuten

Bestehen der Abschlussprüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen Teil A (praktischer Prüfungsteil) und Teil B (theoretischer Prüfungsteil) mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche Oberflächentechnik Instandsetzung Wirtschafts- und Sozialkunde mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Teil A (praktische Prüfung) Teil B (theoretische Prüfung) Beispiele Teil A (praktische Prüfung) Teil B (theoretische Prüfung) Prüfungsbereich: Oberflächentechnik Instandsetzung Wirtschafts- und Sozialkunde Prüfungsergebnis Abschlussprüfung bestanden ausreichend und besser mangelhaft Abschlussprüfung nicht bestanden ungenügend nicht bestanden Teil B bestanden Teil A bestanden

Zwischenprüfung Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Die Zwischenprüfung für den Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin ist inhaltlich identisch mit der Abschlussprüfung des Ausbildungsberufes Bauten-und Objektbeschichter/Bauten- und Objektbeschichterin. Eine bestandene Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin führt nicht zum Abschluss des Ausbildungsberufes Bauten- und Objektbeschichter/Bauten-und Objektbeschichterin.

Gesellenprüfung Maler und Lackierer/Malerin und Lackiererin Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Gestalten und Bearbeiten eines Objektes unter Anwendung von Beschichtungs-, Bekleidungs-, Applikations- und Instandhaltungs­techniken. Teil A Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten. Teil B Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten, (35%) 2. im Prüfungsbereich Instandhaltung und Bautenschutz 180 Minuten,(45%) 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.(20%)

Gesellenprüfung Fachrichtung Kirchenmalerei und Denkmalpflege Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 24 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Teil A Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten. Teil B Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Gestaltung 120 Minuten, (35%) 2. im Prüfungsbereich Instandhaltung und Reproduktion 180 Minuten,(45%) 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.(20%)

Gesellenprüfung Fachrichtung Bauten und Korrosionsschutz Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Teil A Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten. Teil B Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Korrosionsschutz 120 Minuten, (35%) 2. im Prüfungsbereich Bautenschutz 180 Minuten,(45%) 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.(20%)

Bestehen der Abschlussprüfung Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen Teil A (praktischer Prüfungsteil) und Teil B (theoretischer Prüfungsteil) mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche Gestaltung,Korrosionsschutz, Instandhaltung und Bautenschutz, Instandhaltung und Reproduktion, Bautenschutz, Wirtschafts- und Sozialkunde mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

Teil A (praktische Prüfung) Teil B (theoretische Prüfung) Beispiele Teil A (praktische Prüfung) Teil B (theoretische Prüfung) Prüfungsbereich: Gestaltung Korrosionsschutz Instandhaltung und Bautenschutz Instandhaltung und Reproduktion Bautenschutz Wirtschafts- und Sozialkunde Prüfungsergebnis Abschlussprüfung bestanden ausreichend und besser mangelhaft Abschlussprüfung nicht bestanden ungenügend Abschluss Bauten und Objektbeschichter/in Ungenügend bleibt unberücksichtigt nicht bestanden Teil B bestanden Teil A bestanden

Fachgespräch Leitfaden zur Durchführung des Fachgesprächs Themenkomplex 1: Gestaltung und Präsentation -Farbplan -Präsentation Themenkomplex 2: Durchführung -Ausführung der Arbeitsaufgabe -Arbeitsabläufe wie bspw. Netzmittelwäsche -Arbeitssicherheit und persönliche Schutzausrüstung Themenkomplex 3: Kontrolle und Beurteilung -Arbeitsergebnisse -fachbezogene Probleme und deren Lösungen -für die Arbeitsaufgabe relevante fachliche Hintergründe