Ferien – LEO Arbeitsrecht 2011

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Arbeitsrecht aktuell Osnabrück,
Advertisements

Aktuelle Entwicklungen im Recht der Befristung
Arbeitnehmerhaftung und Arbeitgeberrisiko
Prof. Dr. Burkhard Boemke
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz
Fall 1 D hat gerade ein Beratungsbüro eröffnet und benötigt noch eine Menge Büromaterialien. Er bestellt beim Händler H die per Sonderangebot angebotenen.
Probeklausur Z I vom Prof. Dr. Christoph Paulus
Kündigung Recht zur Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft Dauerschuldverhältnis: Geschuldet ist ein dauerndes Verhalten.
Fall 1: Schnelles Fahren
Vertriebsrecht (Fortsetzung)
Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis
Mängel des Vertragsschlusses
Tutorium Privatrecht I + II
§ 3 Gefahrtragung bei Unmöglichkeit der Leistung
Haftungsfragen bei Debit - Kartenzahlungsvorgängen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Frage 1: der Vergleich hat Doppelnatur, ist zugleich materiellrechtlicher und Prozessvertrag als materiellrechtlicher Vertrag begegnet die Vereinbarung.
II. Teil: Individualarbeitsrecht
II. Teil: Individualarbeitsrecht
Mängel des Vertragsschlusses
Falltraining – SS 2011 Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici Falltraining Fall 3:Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici.
Fall 4: Der gefälschte Personalausweis
Fall 2: Caroline von H., eine monegassische Prinzessin
FerienLEO Deliktsrecht Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici Fall 6: Das Loch im Fußboden (BGH NJW 2001, 2538)
Zukunft im Beruf Ihr gutes Arbeits-Recht
20:00.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
Vorgriffsstundenrückgabe
Arbeitsrecht – BAGS KV Mag. Susanne Anderwald 1.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen von Fehlzeiten
Rechtsanwälte Salfeld & Kollegen
HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK
Arbeitsrecht o. Univ.-Prof. Dr. FRANZ MARHOLD
Anspruchsprüfung © sl 2002.
Das neue Gewährleistungsrecht
§ 5 Stellvertretung.
Das neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen
SoSe 2014 Goethe Univerität Frankfurt a.M.
Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin Weller
Ein kurzer Blick ins das SGB IX Marc-Patrick Homuth, Arbg Elmshorn
Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit IHK
Vergütung Entgeltzahlungspflicht (§611 Abs. 1 BGB) Entgeltformen
Vortrag von Rechtsanwältin Bianka Schmetz am
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
ist für den Arbeitnehmer belastend.“
= Entgelt ohne Arbeit bzw. Krankheit
Klaus Eichhorn Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
Daniela Riva unter Mitwirkung von Valérie Leuba 24. Januar 2008
Crashkurs Zivilrecht Gruppe Prof Avenarius/Haferkamp
Verein Selbstorganisierter Kindergruppen Einführung in das Arbeitsrecht Dr. Silke Heinz-Ofner Innsbruck, 3. November 2010.
1. Was bedeuten die unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Verletzung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechts?
Anspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 (sog. Leistungskondiktion)
Vorgehen in der Klausur insb. Anspruchsgrundlagen
Ziel: Ausgleich von Interessen-beeinträchtigungen
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
≠ Anfechtung Rechtsgeschäft Anfechtung [angefochteN] Gewolltes
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Befristung von Arbeitsverträgen
Arbeitsrecht in Sanierung und Insolvenz Priv.-Doz. Dr. Georg Annuß Universität Regensburg 2. Vorlesung,
Prof. Dr. Burkhard Boemke Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 1. Klausur „Der (vermeintliche) Spieler“ Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene.
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
FerienLEO Deliktsrecht Wiss. Mit. RA Dr. Bernhard Ulrici Fall 3: Folgenreiche Eifersucht (BGH NJW 2002, 2232)
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/ Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
1 Lerneinheit 6 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
D ITTMANN & H ARTMANN Rechtsanwälte in Partnerschaft Rechtsanwältin Nina Dittmann-Kozub Arbeitsrechtseminar Hochschule Koblenz.
Pflichtübung aus Arbeits- und Sozialrecht ao.Univ.-Prof. Dr. Martin Risak 9. Übungseinheit am Beendigung - individualrechtlich.
1 Lerneinheit 7 – Überblick A.Leistungsstörungen 3. AbschnittLeistungsverzögerung § 10 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I, II, 286.
Fortfall der Vertragsbindung Teil II. Vorlesungsgliederung I. Begriff des Vertrages II. Abschluss und Inkrafttreten von Verträgen III. Auslegung von Verträgen.
SchuldR AT 1 7. Woche.
 Präsentation transkript:

Ferien – LEO Arbeitsrecht 2011

Einführung

Einführung 1. Die arbeitsrechtliche Klausur Arbeitsrechtsklausur = zivilrechtliche Klausur mit Problemstellungen im Zusammenhang mit einem besonderen Schuldverhältnis (Dienstverhältnis) 2. Besonderheiten des Arbeitsrechts Die Besonderheiten des Arbeitsrechts ergeben sich aus: - Zersplitterung der Regelungen in zahlreiche Einzelgesetze - Entwicklung einer eigenständige Rechtsprechung durch BAG

3. Aufbau der Prüfung Klassischer zivilrechtlicher Prüfungsaufbau: 1. Anspruch entstanden? 2. Anspruch untergegangen? 3. Anspruch durchsetzbar? 4. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Kommt es auf das Bestehen eines AV an, ist nach der historischen Methode vorzugehen: 1. Wurde zwischen den Parteien ein wirksames AV begründet? 2. Wurde das einmal wirksam begründete AV durch später eintretende Umstände wieder beendet

Begründung des Arbeitsverhältnisses Teil 1: Begründung des Arbeitsverhältnisses

I. Begriff des Arbeitnehmers

Teil 1: Begründung des Arbeitsverhältnisses I. AN-Begriff 1. Arbeitsverhältnis als Voraussetzung Voraussetzung eines Anspruchs: Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen Dienstberechtigten und Dienstverpflichtetem, so dass der Dienstverpflichtete Arbeitnehmer ist P: Wer ist Arbeitnehmer?

Besprechungsfall: Seit 2002 versucht die NCBA durch Dumpingpreise die führenden Marktposition im Bereich der Mittelstreckenflüge einzunehmen. Um die hierfür erforderliche Flexibilität zu gewährleisten, vereinbart sie mit ihren Mitarbeitern keine Wochen-, sondern Jahresarbeitszeit. Auch P schließt einen Vertrag mit NCBA ab. Danach verpflichtete er sich, der NCAB mindestens drei Jahre als „freier Mitarbeiter“ bei einem Jahreskontingent von 700 Blockstunden „uneingeschränkt“ zur Verfügung zu stehen und nach „von der NCAB aufgestellten Dienstplänen“ tätig zu werden. Als Honorar wurden 55 Euro je Blockstunde vereinbart. Frage: Liegt zwischen der NCBA und P ein Arbeitsverhältnis vor?

Teil 1: Begründung des Arbeitsverhältnisses  I. AN-Begriff 1. Arbeitsverhältnis als Voraussetzung   Arbeitnehmer = wer Im Rahmen eines schuldrechtlichen Austauschverhältnisses in unselbstständiger Tätigkeit P: Welche Kriterium zur Abgrenzung? für einen anderen zur Arbeitsleistung gegen Vergütung verpflichtet ist

II. AGB-Kontrolle

Besprechungsfall Angelika Grün arbeitet im Modegeschäft des Gierig als Verkäuferin. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde folgende formularmäßige Vereinbarung getroffen: § 1. In den ersten sechs Monaten beträgt die Frist zur ordentlichen Kündigung zwei Wochen. § 2. Wird das AV vom AN nicht angetreten oder wird der AG durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten des AN zur außerordentlichen Kündigung des AV veranlasst, so hat der AN an den AG eine Vertragsstrafe in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts zu zahlen. Zusätzlich kann ein weitergehender Schaden geltend gemacht werden. Nach einigen Wochen kündigt G der A außerordentlich, nachdem sie einen minderjährigen Auszubildenden aufgefordert hat ihr Rauschmittel zu beschaffen. G fordert nun die Vertragsstrafe von A. Hat G einen Anspruch auf Zahlung eines halben Bruttomonatsgehalts?

Lösung: 1., Anspruch aus § 611 i. V. m. AV Anspruch entstanden? 1. Abschluss eines ArbV (+) 2. mit wirksamen Vereinbarung einer Vertragsstrafe?, aber Vertragsstrafe als AGB? a) Anwendbarkeit? vgl. § 310 b) wirksame AGB, wenn aa) die AGB-Kontrolle eröffnet ist ( AGB vorliegen) bb) die Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde cc) kein Klauselverbot existiert ( Inhaltskontrolle): (1) Maßstab der Inhaltskontrolle (2) § 309 BGB (3) § 308 BGB (4) § 307 BGB: (a) § 307 I 2 BGB (b) § 307 II BGB (c) § 307 I 1 BGB

cc) Inhaltskontrolle: (1) Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 6 BGB? (2) Unwirksamkeit nach § 307 I 2 BGB (2) Unwirksamkeit nach § 307 I 1 BGB? Ergebnis

III. Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis

III. Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis   1. Begriff des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis = Fallgestaltung, in dem ein Arbeitsverhältnis zwischen AG und AN einvernehmlich vollzogen wird, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage, insbesondere ein wirksamer Arbeitsvertrag, vorhanden ist 15

2. Prüfung: Fehlerhaftes Arbeitsverhältnis I. Kein wirksames Arbeitsverhältnis (hier Prüfung der Unwirksamkeitsgründe) II. Vollzug des Arbeitsverhältnisses III. Rechtsfolge: 1. Für die Vergangenheit a) Grundsatz: Wirksamkeit b) Ausnahmen aa) Besonders schwere Mängel - § 134 BGB i. V. m. Strafgesetz - § 138 BGB - §§ 104 ff. BGB (str.) bb) Partielle Rückwirkung bei zwischenzeitlicher Außervollzugsetzung 2. Beendigung für die Zukunft 16

Besprechungsfall: Dr. med. Peter Silie betreibt im Rahmen einer 5-Tage-Woche eine chirurgische Durchgangspraxis. Zum 01.10.2006 stellte Dr. med. Silie wegen erhöhten Arbeitsaufkommens Michaela Mango ein. Bei der Einstellung verneinte Mango ausdrücklich die Frage nach einer vorliegenden Behinderung, obwohl sie auf dem einen Auge fast blind ist. Nach den ersten Wochen der Arbeit räumt Mango Dr. Silie ihre Behinderung ein, die sich bisher allerdings noch nicht negativ auf ihre Arbeitsleistungen ausgewirkt hatte. Außerdem berichtet Mango, dass sie im Juni 2006 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt wurde, weil sie in ihrem vorhergehenden Arbeitsverhältnis als Arzthelferin in erheblichem Umfang Patienten bestohlen habe. Dr. Silie erklärte daraufhin am 09.04.2007 wegen arglistiger Täuschung und Irrtums aus von Mango berichteten Gründen die Anfechtung des Arbeitsvertrags ohne dabei den Betriebsrat zu beteiligen. Frage: Besteht das Arbeitsverhältnis fort?

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (+) Lösung: Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (+) Beendigung des Arbeitsverhältnisses? I. Zulässigkeit der Anfechtung h. M.: Zulässigkeit nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Regeln (+) a. A.: Keine Anfechtung, nur Kündigung II. Anfechtungsgrund 1. Arglistige Täuschung bzgl. Behinderung, § 123 I 1 BGB a) Täuschung= hier Täuschung durch wahrheitswidrig Antwort bzgl. des Vorliegens einer Behinderung (+) b) Arglistig (+)

c) Widerrechtlich: RW= nur wenn die Frage zulässig ist, so dass AN nicht lügen dürfen Hier: könnte eine unzulässige Frage auf Grund eines Verstoßes gegen AGG-Recht geben sein, vgl.: § 7 Abs. 1 i. V. m. §§ 1, 2 AGG (1) Liegt eine Diskriminierung nach § 7 I i. V. m. §§ 1, 2 AGG vor Ist diese nicht gerechtfertigt nach § 8 ff AGG; Abwägung Interessen AG und AN d) Ergebnis

2. Arglistige Täuschung bzgl. Vorstrafe, § 123 I 1 BGB II. Anfechtungsgrund 2. Arglistige Täuschung bzgl. Vorstrafe, § 123 I 1 BGB a) Täuschung= durch Unterlassen(+) b) Arglistig (+) c) Widerrechtlich (+) Ergebnis 20

IV. Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB) V. Beteiligung des Betriebsrats II. Anfechtungsgrund 3. § 119 II BGB ? a) Bzgl. Behinderung b) Bzgl. Vorstrafe Ergebnis III. Anf- Erklärung IV. Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB) V. Beteiligung des Betriebsrats VI. Ergebnis 21

Durchführung des Arbeitsverhältnisses Teil 2: Durchführung des Arbeitsverhältnisses

I. Arbeitsentgelt Lohn ohne Arbeit

Besprechungsfall – „Die arbeitseifrige Köchin“ Norbert betreibt in Berlin ein Nobelrestaurant. Seit dem 01.03.2010 beschäftigt er in diesem Restaurant Hilda als Köchin. Als Arbeitsentgelt erhält sie monatlich 2.000 € brutto. Am 01.07.2010 erscheint Hilda pünktlich zu ihrem Dienst und will sich an die Vorbereitung des Spezialmenüs machen. Wie üblich geht sie zuvor zum Büro ihres Chefs, um diesen zu begrüßen. Während der Begrüßung sieht Norbert, dass Hilda verquollenen Augen und eine triefende Nase hat. Auf Nachfrage erklärt Hilda, sie habe zwar im Moment eine von Fieber begleitete grippale Infektion. Sie sei aber dennoch in der Lage die Arbeit zu erbringen. Norbert befürchtet jedoch eine Ansteckung seiner Kunden und meint zu Hilda, dass sie unter diesen Umständen keinesfalls in der Küche arbeiten könne. Vielmehr solle sie sich zu einem Arzt begeben und erst wieder auf Arbeit erscheinen, wenn die Erkrankung vorüber und eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben sei. Hilda bekräftigt hieraufhin nochmals, dass sie sich in der Lage fühle, ihrer Arbeitspflicht nachzukommen. Dennoch wird sie von Norbert nach Hause geschickt. Hilda möchte nun von Ihrem Anwalt wissen, ob sie auch für die Zeit einen Entgeltanspruch habe, in der sie wegen der Grippe nicht arbeitete. Wie wird die Antwort des Anwalts lauten?

I. Anspruch entstanden Wirksamer AV (+) II. Anspruch untergegangen? Lösung: 1., § 611 i. V. m. AV I. Anspruch entstanden Wirksamer AV (+) II. Anspruch untergegangen? 1. Ohne Arbeit kein Lohn (§ 326 I 1 Hs. 1 BGB) 2. Entgeltfortzahlung bei Annahmeverzug (§ 615 S. 1 BGB) a.) Annahmeverzug & Unmöglichkeit? aa.) Vorrang des § 326 BGB bb.) Herrschende Ansicht b.) Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB) aa.) Ordnungsgemäßes Leistungsangebot (§§ 294 ff. BGB) bb.) Leistungsfähigkeit und- willigkeit des S (§ 297 BGB) 25

3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG)? Lösung: 3. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG)? a.) Erfüllen der Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG) b.) Arbeitsunfähigkeit des AN? c.) Infolge Krankheit? d.) Kausalität zwischen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitsausfall? e.) Kein Vertretenmüssen durch AN? f.) Durchsetzbarkeit (§ 7 EFZG) g.) Anspruchsdauer (§ 3 Abs. 1 EFZG) h.) Entgelthöhe (§ 4 Abs. 1 EFZG). III. Ergebnis 26

II. Sonderzuwendungen

Besprechungsfall: „Das ‚liebgewonnene‘ Urlaubsgeld“ Fuchs betreibt in Leipzig ein Maschinenbauunternehmen. Seit 1999 hat Fuchs an seine AN regelmäßig ein Urlaubsgeld i.H. eines halben Bruttomonatsgehalts ausgezahlt. Ab 2007 befand sich auf der Junigehaltsrechnung der Vermerk, dass die Zahlung des Urlaubsgelds freiwillig und ohne jede Rechtbindung erfolge. Diese Bemerkung findet sich auch auf den entsprechenden Gehaltsrechnungen in 2008 und 2009. Vor 2007 war stets vorbehaltlos gezahlt worden. Im Jahre 2010 stellt Fuchs die Zahlung von Urlaubsgeld ein und gibt dies auch am schwarzen Brett des Betriebs bekannt. Hiermit ist der seit 2000 im Betrieb des Fuchs beschäftigte Heinrich nicht einverstanden. Er ist der Ansicht, er habe auch im Jahr 2008 Anspruch auf Zahlung eines Urlaubsgeldes i.H. eines halben Bruttomonatsgehalts. Fuchs wendet dagegen ein, solcher Anspruch existiere nicht. Insbesondere ergebe sich ein solcher nicht aus dem im Jahre 2000 geschlossenen, schriftlich Arbeitsvertrag. Spätestens durch die Annahme des mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt versehenen Urlaubsgeldes habe sich Heinrich mit der Freiwilligkeit der Leistung einverstanden erklärt. Heinrich erwidert hierauf, er habe das Urlaubsgeld zwar angenommen, meint jedoch er sei mit dem Freiwilligkeitsvorbehalt auf der Lohnabrechnung ohnehin nie einverstanden gewesen. Frage: Hat Heinrich Anspruch auf Zahlung des Urlaubsgeldes?

Lösung: Anspruch auf Urlaubsgeld? 1., § 611 BGB i. V. m. Arbeitsvertrag (-) 2., § 611 BGB i. V. m. Tarifvertrag (-) 3., § 611 BGB i. V. m. betrieblicher Übung I. Anspruch entstanden? 1. Wirksames Arbeitsverhältnis 2. Betriebliche Übung

a) Anspruchsgrundlage der betrieblichen Übung? aa) Vertrauenshaftung (Bindungswirkung darauf beruht, dass der AG durch die mehrmalige vorbehaltlose Leistungsgewährung einen Tatbestand gesetzt hat, auf dessen Fortgeltung der Arbeitnehmer vertrauen darf), bb) Vertragstheorie (in der mehrfachen vorbehaltlosen Gewährung einer bestimmten Leistung ist ein konkludentes Angebot des AG auf Leistungsgewährung auch in der Zukunft zu sehen, das der AN ebenfalls konkludent annimmt, indem er die Leistung entgegennimmt und nicht zurückweist) Wiss. Mit. Anja Purrmann 30

II. Anspruch untergegangen? durch Beseitigung der betrieblichen Übung durch eine gegenläufige betriebliche Übung? 1. Nach alter Rechtsprechung 2. Nach neuer Rechtsprechung III. Ergebnis

III. Schadensersatzansprüche des AG

Besprechungsfall – „Pechvogel“ Um 9:00 Uhr tritt Nina Naiv ihren Dienst in der Werkstatt des Optikers Wenigmann an. In der Werkstatt ist es im Laufe der Zeit sehr eng geworden, weil die Geschäfte sehr gut laufen und deshalb statt der eigentlich vorgesehenen drei jetzt fünf Optikergesellen in der Werkstatt arbeiten. Als Nina gerade dabei ist, eine neue Lieferung Brillengestelle durch die Werkstatt ins Lager zu bringen und dabei statt zwei gleich drei große Kisten auf einmal trägt, um schneller fertig zu werden, stößt sie mit ihrer Kollegin Lotte Lieblich zusammen. Lotte fällt infolge des Zusammenstoßes gegen einen Werkstattplatz, wodurch Werkzeuge im Wert von 5.000 € zerstört werden. Außerdem erleidet Lotte eine schmerzhafte Verstauchung des rechten Handgelenkes. Lottes Hose im Wert von 50 € zerreißt ebenfalls.

Besprechungsfall – „Pechvogel“ Der Unfallhergang lässt sich wie folgt rekonstruieren: Lotte Lieblich arbeitete im Zeitpunkt des Zusammenstoßes gerade an ihrer Werkbank und stand mit dem Rücken zu Nina Naiv, welche sie deshalb nicht sehen konnte. Nina Naiv konnte ihrerseits Lotte nicht sehen, weil sie sich gleich drei Kartons aufgeladen hatte. Dadurch war ihr die Sicht nach vorn komplett verstellt. Aufgrund der so eingeschränkten Sicht lief Nina Naiv geradewegs gegen Lotte Lieblich, was zum Unfall führte. Frage 1: Welche Ansprüche hat Wenigmann gegen Nina Naiv wegen der zerstörten Werkzeuge? Frage 2: Hat Lotte Lieblich gegen Nina Naiv einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Verstauchung des rechten Handgelenkes und Ersatz des Schadens für die Hose? 34

1. Frage: 1., Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB Lösung: Ansprüche des Wenigmann gegen Nina 1. Frage: 1., Anspruch aus §§ 280 I, 241 II BGB 1. SchV: Arbeitsverhältnis zw. W und N (+) 2. PflichtV: (+) 3. Vertretenmüssen: GS: § 276 I BGB – Vorsatz und Fahrlässigkeit a.) Vermutung : Vermutung des § 280 I S. 2 BGB? b.) Nachweis: hier: grob Fahrlässig (+) c.) Haftungsmaßstab: : mildere Haftung für nur grobe Fahrlässigkeit? GS des innerbetrieblichen Schadensausgleichs Rechtsdogmatische Begründung: aa.) a.A. § 276 Abs. 1 S. 1 BGB Anwendung bb.) e.A. entsprechende Anwendung des § 254 BGB

4. Schaden 5. Kausalität 6. Umfang/Mitverantwortung: -grds. allg. § 254 BGB, aber : P: Ist ein „echtes“ Mitverschulden des AG nicht festzustellen Voraussetzung innerbetrieblicher Schadensausgleich: a)Die Tätigkeit die zum Schaden geführt hat, muss durch AV betrieblich veranlasst sein( im Interesse des AG liegen) b) Ob und in welcher Höhe dem AG der Schaden zugerechnet wird, richtet sich nach den Gesamtumständen (Einzelfallabwägung) 7. Ergebnis

2., Anspruch aus § 823 I BGB 1. Handlung 2. Rechtsgutsverletzung Eigentum 3. HaftungsbegründendeKausalität 4. Rechtswidrigkeit s.o. 5. Verschulden fahrlässig s.o. 6. Schaden s.o. 7. Haftungsausfüllende Kausalität 8. Umfang/ Mitverantwortung § 254 Abs. 1 BGB analog s.o. 9. Ergebnis

2.Frage: 1., Anspruch aus § 823 I BGB bzgl. des Schmerzengelds I. Handlung II. Körperverletzung III. Kausalität IV. Rechtswidrigkeit V. Schuld VI. Ausschlussgrund? 2., Anspruch § 823 II i.V.m. § 229 StGB 38

2.Frage: 1., Anspruch aus § 823 I BGB bzgl. der Hose I. Handlung II. Körperverletzung III. Kausalität IV. Rechtswidrigkeit V. Schuld Nina müsste vorsätzlich (1.) oder fahrlässig (2.) gehandelt haben. 1. Vorsatz 2. Fahrlässigkeit VI. Ausschlussgrund? 39

Beendigung des Arbeitsverhältnisses Teil 3: Beendigung des Arbeitsverhältnisses

I. Überblick Beendigungstatbestände

Teil 3: Beendigung des Arbeitsverhältnisses I. Überblick Beendigungstatbestände 1. Mögliche Beendigungstatbestände   - Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber - Aufhebungsvertrag - Auflösende Bedingung oder Befristung - Anfechtung - Tod des Arbeitnehmers, weil dieser die Dienste nach § 613 S. 1 BGB grds. höchstpersönlich leisten muss (Rechtsgedanke aus §§ 673 S. 1, 675 Abs. 1 BGB) - Auflösung durch gerichtliche Entscheidung nach § 9 Abs. 1 KSchG 42

II. Kündigung und Kündigungsschutzklage

Besprechungsfall: Traude war seit 2004 bei dem Supermarkt des Geiz mit 40 Arbeitnehmern in Leipzig als Kassiererin beschäftigt. Im Februar 2010 kam es an mehreren Tagen hintereinander zu Defiziten im Kassenbestand von jeweils mehr als 200 €. Da die ausschließliche Verantwortlichkeit für die Kasse bei Traude lag, bestand der dringende Verdacht, dass sie die mehr als 600 € veruntreut habe. Geiz stellte Traude mit sofortiger Wirkung von der Arbeit frei. Zugleich leitete Geiz am 18.02.2010 ordnungsgemäß die Anhörung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten fristlosen Kündigung des AV wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung ein. Traude wurde hingegen zu dem Sachverhalt nicht gehört, weil die Beweislage aus Sicht von Geiz eindeutig war. Da der BR sich nicht gleich äußerte, kündigte Geiz das AV mit Schreiben vom 22.02.2010, das Traude am 24.02.2010 zuging, mit sofortiger Wirkung. Hiergegen erhob Traude am 25.02.2010 Kündigungsschutzklage mit dem Antrag, festzustellen, dass das AV durch die Kündigung vom 22.02.2010 nicht aufgelöst worden sei. Da Geiz nunmehr Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit seiner außerordentlichen Kündigung hatte, erklärte er nach erneuter Anhörung des BR am 05.03.2010 mit Schreiben vom 15.03.2010, das Traude am 17.03.2010 zuging, hilfsweise die ordentliche Kündigung des AV zum 31.03.2010. In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2010 beantragte Traude, auch diese Kündigung für unwirksam zu erklären. Inzwischen gebe es Anhaltspunkte dafür, dass nicht sie, sondern ein Kollege das Geld veruntreut habe. Frage: Haben die Kündigungsschutzklagen von Traude Erfolg? Hinweis: Das KSchG findet auf das AV Anwendung. 44

A. Gegen Außerordentliche Kündigung Lösung: A. Gegen Außerordentliche Kündigung I. Zulässigkeit 1. Rechtsweg: Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) ArbGG 2. Kündigungsschutzklage, Klageart 3. Feststellungsinteresse, vgl. § 7 i. V. m. § 13 I 2 KSchG II. Begründetheit Bestehen eines Arbeitsverhältnisses (+) Keine Beendigung durch streitgegenständliche Kündigung? = wenn ausreichenden K-Erklärung fehlt (a) oder K-Erklärung rechtsunwirksam ist (b) a) K-Erklärung: Form, Zugang, Inhalt b) Rechtsunwirksamkeit der K-Erklärung= wenn ihre Wirksamkeit nicht unwiderleglich vermutet wird (aa) und ein Unwirksamkeitsgrund vorliegt (bb)

b) Rechtsunwirksamkeit der K-Erklärung aa) Keine unwiderlegliche Vermutung: nach §§ 13 I KSchG i. V. m. 4, 7 KSchG bb) Unwirksamkeitsgrund: könnte formeller (1) oder materieller (2) Unwirksamkeitsgründe bestehen (1) formeller Unwirksamkeit / Betriebsratsanhörung = Mitteilung der Kündigungsabsicht & Kündigungsgründe vgl. § 102 I 3 BetrVG Ergebnis 46

Exkurs: Aufbau K-Grund nach § 626 I BGB (2) Materielle Unwirksamkeitsgründe: (a) Wichtiger Grund: Zwei-Stufiger-Aufbau (aa) „An sich“ geeigneter Grund = SV unter außer Acht lassen der besonderen Umstände des Einzelfalls geeignet ist, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abzugeben, u. a. (+) wenn eine Pflichtverletzung und AN dies zu vertreten hat (bb) Interessenabwägung = dem AG auch nach umfassender Interessenabwägung die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, auch nur bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses, unzumutbar ist (aaa) Negativprognose (bbb) Ultima ratio, milderes Mittel (b) K-Erklärungsfrist (§ 626 II 1 BGB)

B. Gegen Ordentliche Kündigung Zulässigkeit (+) Begründetheit 1. Bestehen eines AV 2. Keine Beendigung durch Kündigung a) K-Erklärung: Form, Zugang, Inhalt b) Rechtsunwirksamkeit der K-Erklärung aa) keine Unwiderlegliche Vermutung bb) Unwirksamkeitsgrund (1) Formeller Unwirksamkeitsgrund/ Betriebsratsanhörung (2) Materieller Unwirksamkeitsgrund (a) K-Recht? (+) (aa) grds. Kündigungsfreiheit (bb) Ausschluss ordentlichen K-Rechts? 48

K-Grund nötig? Wegen KSchG? (aa) Anwendbarkeit des § 1 I KSchG (bb) Vorliegen eines K-Grunds? (aaa) Verhaltensbedingter Grund?, § 1 II 1 Var. 2 KSchG (aaaa) an sich geeignet Grund : schuldhafte PflichtV? (bbbb) Interessenabwägung Zwischenergebnis 49

Aber (bbb) Personenbedingter Grund? Allgemeine Prüfung: 1. liegt ein in der Person liegender Grund vor? 2. Negativprognose: 3. Erhebliche Beeinträchtigungen betriebl. Interessen 4. Interessenabwägung: VHM

Hier besondere Konstellation: Verdacht als Personenbedingter Grund! =personenbedingter Grund, wenn: a) Dringender Tatverdacht b) Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung c) AG alle zumutbaren Anstrengungen unternommen zur SV- Ermittlung Ergebnis Wiss. Mit. Anja Purrmann 51

für Ihre Aufmerksamkeit! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 52 52