Änderungen der Ausführungsordnung mit Wirkung ab 1. Juli 2012

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 Präsentation transkript:

Änderungen der Ausführungsordnung mit Wirkung ab 1. Juli 2012

Frist zur Bestellung des Priobelegs (Regel 17.1(b-bis)) Fristverlängerung für den Antrag an das IB, den Priobeleg aus einer digitalen Bibliothek abzurufen Frist abgestimmt auf Regel 17.1(a) Frist gilt als eingehalten, wenn der Antrag an das IB vor dem Veröffentlichungsdatum gestellt wird Streichung der Möglichkeit, das Anmeldemant zu ersuchen, den Priobeleg aus einer digitalen Bibliothek abzurufen Wirkung ab dem 1. Juli 2012 für Anmeldungen, für die die Frist nach geänderter Regel 17.1(b-bis) am oder nach dem 1. Juli 2012 abläuft

Frist zum Nachreichen fehlender Bestandteile (Regel 20.7(b) Änderung des Wortlauts zur Klarstellung daß, wenn keine Berichtigung nach Artikel 11(2) noch eine Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis von Bestandteilen nach Artikel 11(1)(iii)(d) oder (e) vor Ablauf der anwendbaren Frist eingegangen ist, aber vor Sendung durch das Anmeldeamt einer Mitteilung nach Regel 20.4(i), die Berichtigung oder Bestätigung als innerhalb der anwendbaren Frist eingegangen gilt. Wirkung ab dem 1. Juli 2012 für Anmeldungen, die am oder nach diesem Datum eingereicht werden

PCT-Mindestprüfstoff (Regel 34) Die geänderte Regel 34(c) und (d) schliesst neu chinesische Patentschriften ein, soweit davon englische Zusammenfassungen zur Verfügung stehen Wirkung ab dem 1. Juli 2012 für Anmeldungen, unabhängig vom internationalem Anmeldedatum, für die die internationale Recherche nach diesem Datum erfolgt

Streichung der Regel 82.2 Als Folge der Einführung der neuen Regel 82quater, wird diese Regel mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 gestrichen Die Regel 82.2 findet aber weiter Anwendung auf Anmeldungen mit einem internationalen Anmeldedatum, das vor dem 1. Juli liegt, und für die die Frist zum Einreichen eines Nachweises nach Regel 82.1(c) am oder nach dem 1. Juli 2012 liegt

Entschuldigung des Fristversäumnisses in Fällen höherer Gewalt (neue Regel 82quater) (1) RO, ISA, SISA, IPEA und IB müssen das Versäumnis einer in der Ausführungsordnung vorgesehenen Frist entschuldigen, wenn zur Zufriedenheit der Behörde bewiesen wird, dass die Frist wegen Krieg, Revolution, Unruhen, Streik, Naturkatastrophen oder ähnlicher Ereignisse nicht eingehalten werden konnte und der Nachweis dafür nicht später als sechs Monate ab Ablauf der Frist erbracht wird Die Regel findet keine Anwendung auf die Prioritätsfrist von 12 Monaten nach der Pariser Verbandsübereinkunft die Frist für den Eintritt in die nationale Phase

Entschuldigung des Fristversäumnisses in Fällen höherer Gewalt (neue Regel 82quater) (2) Die Fristentschuldigung muß von einem Bestimmungsamt, vor dem der Eintritt in die nationale Phase schon erfolgt ist, nicht berücksichtigt werden Wirkung ab dem 1. Juli 2012 für Anmeldungen, unabhängig vom Anmeldedatum, für die die Frist nach Regel 82quater.1(b) am oder nach dem 1. Juli 2012 abläuft