Vortrag anlässlich der Fachtagung

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Vortrag anlässlich der Fachtagung Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Vortrag anlässlich der Fachtagung „Inklusive Schule – Eine Chance für alle ?!“ des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 4. November 2010 in Münster Claudia Tietz Referentin beim SoVD

Überblick Entstehung der BRK und ihr Wirksamwerden in Deutschland Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Überblick Entstehung der BRK und ihr Wirksamwerden in Deutschland Zur Verbindlichkeit des Völkerrechts vor dem Hintergrund des Art. 24 BRK Folgen des „Rechts auf Regelschule“

Entstehung der BRK und ihr Wirksamwerden in Deutschland Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Entstehung der BRK und ihr Wirksamwerden in Deutschland

Völkerrechtliche Entstehung der BRK Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Völkerrechtliche Entstehung der BRK Völkerrechtliche Vorgeschichte UN-Menschenrechtskonvention 1948 UN-Sozialpakt 1966 UN-Kinderrechtskonvention 1990 Unverbindliche standard rules für Chancengleichheit 1993 Salamanca-Erklärung der UNESCO zu inklusiver Bildung 1994 UN-Studie „Human rights and disability“ 2002 2001-2006 Erarbeitungsprozess Dezember 2006: Beschluss durch UN-Vollversammlung 3. Mai 2008: Konvention tritt (völkerrechtlich) in Kraft

Wirksamwerden in Deutschland Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Wirksamwerden in Deutschland Unterzeichnung durch Bundesregierung: 30. März 2007 Ratifikationsgesetz in Deutschland Bundestag berät und beschließt (11-12/2008), Entschließungsantrag (BT-Drs. 16/11234) zu inklusiver Bildung Zustimmung ALLER Bundesländer zum Gesetz Inkrafttreten: 1. Januar 2009 Hinterlegung der deutschen Ratifikationsurkunde in New York am 24. Februar 2009 26. März 2009: BRK tritt in Deutschland in Kraft

Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen 2. Zur Verbindlichkeit des Völkerrechts vor dem Hintergrund des Art. 24 BRK

UN-Behindertenrechtskonvention Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen UN-Behindertenrechtskonvention Art. 24 - Bildung Absatz 1 „Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives [inklusives] Bildungssystem auf allen Ebenen […].“ Absatz 2 Bei der Verwirklichung dieses Rechts stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund von Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden […]; Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben, Zugang zu einem integrativen [inklusiven] hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben; angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen getroffen werden; Menschen mit Behinderungen innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird […].

Inhalt des Artikel 24 BRK Recht auf Bildung Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Inhalt des Artikel 24 BRK Recht auf Bildung Diskriminierungsdimension: Forderung nach diskriminierungsfreiem Zugang zur allgemeinen Schule Sozialräumliche Dimension: Gleichberechtigt, wohnortnah, im sozialen Nahraum Focus Regelsystem: Notwendige Unterstützung (angemessene Vorkehrungen) im allgemeinen System, Hochwertigkeit des Unterrichts, Sondersysteme nur in engen Ausnahmefällen - Ziel auch hier die Einbeziehung des behinderten Kindes in die Gesellschaft

…das große Leitbild: Inklusion Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen …das große Leitbild: Inklusion Individualität und Vielfalt der Menschen wird anerkannt und wertgeschätzt Menschen mit Behinderungen – von Anfang an selbstverständlicher Teil der Gesellschaft Aussonderung findet gar nicht erst statt Nicht der Betroffene muss sich an das System anpassen (so die Integration), sondern das System muss sich an die Bedürfnisse der Betroffenen anpassen und ihnen entsprechen

Zur Verbindlichkeit des Art. 24 BRK als völkerrechtlicher Norm Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Zur Verbindlichkeit des Art. 24 BRK als völkerrechtlicher Norm a) Geltung Frage: Ist die Konvention in Deutschland „angekommen“? b) Anwendbarkeit Frage: Wirkt/strahlt die Konventionsnorm ins nationale Recht hinein? c) unmittelbare Anwendbarkeit Frage: Begründet die Konventionsnorm selbst subjektive Rechte für Betroffene, die behördlich und ggf. gerichtlich durchsetzbar sind?

a) Zur Geltung der Konvention in Deutschland Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen a) Zur Geltung der Konvention in Deutschland „Ist die Konvention in Deutschland angekommen“? Ratifikation abgeschlossen, Inkrafttreten erfolgt BRK wurde geltendes Recht in Deutschland Geltung als Bundesrecht Folgen: Ziele der Konvention gelten verbindlich Kein Handeln gegen die Ziele der Konvention Pflicht zu progressiver Realisierung (Schritte einleiten)

b) Zur Anwendbarkeit der BRK in Deutschland Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen b) Zur Anwendbarkeit der BRK in Deutschland Wie wirkt/strahlt die Konvention ins nationale Recht hinein? Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (Kindeswohl) Berücksichtigung bei Abwägungsentscheidungen von Verwaltung und Gerichten (Nichtberücksichtigung begründet Ermessensfehler) Veränderte Darlegungs-/ Beweislast Veränderte Grundrechtsauslegung (Art. 3 GG - Gleichbehandlung, Art. 7 GG - Schule, Art. 6 –Elternrechte)

c) Zur unmittelbaren Anwendbarkeit völker-rechtlicher Normen Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen c) Zur unmittelbaren Anwendbarkeit völker-rechtlicher Normen „Kann Art. 24 BRK selbst Entscheidungsgrundlage sein? Werden subjektive Rechte für Betroffene begründet, die behördlich und ggf. gerichtlich durchsetzbar sind?“ Hier: Völkerrechtliche Fortentwicklung Juristische Auseinandersetzung in Deutschland, dafür: Prof. Dr. Riedel („Riedelgutachten“ des SoVD)

Können soziale Menschenrechte (so Art. 24 BRK) Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Können soziale Menschenrechte (so Art. 24 BRK) generell unmittelbar angewendet werden? Urspr.: Soziale Menschenrechte als Staatenpflicht ABER: Inzwischen individualrechtliche Ausrichtung sozialer Menschenrechte im Völkerrecht Siehe Sozialpaktausschuss zum Recht auf Bildung (allgemeine Bemerkung Nr.13) BRK spiegelt Fortentwicklung Art. 4 II BRK „unbeschadet derjenigen Verpflichtungen[…] die nach dem Völkerrecht sofort Anwendung finden […]“ Individualbeschwerdeverfahren

Wann kann eine konkrete Völkerrechtsnorm (Art. Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Wann kann eine konkrete Völkerrechtsnorm (Art. 24 BRK) unmittelbar angewendet werden? Basis: Allgemeine Bemerkung Nr.13 des UN-Sozialpaktausschusses 1999 zum Recht auf Bildung Wortlaut „Jeder hat das Recht…“ Norm geeignet und hinreichend bestimmt Verfügbarkeit (Einrichtungen und Programme ermöglichen behinderten Kindern Regelschulbesuch) Zugänglichkeit (barrierefrei und zumutbar entfernt) Angemessenheit (höchstmögliche Qualität von Unterrichtsform und –inhalten) Anpassungsfähigkeit (Veränderungswille der Schule)

Ist Art. 24 BRK „geeignet und hinreichend bestimmt“? Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Ist Art. 24 BRK „geeignet und hinreichend bestimmt“? Verfügbarkeit (Einrichtungen und Programme ermöglichen behinderten Kindern den Besuch der Regelschule) Zugänglichkeit (barrierefrei und zumutbar entfernt) Angemessenheit (höchste Qualität von Unterrichtsform und –inhalten) Anpassungsfähigkeit (Veränderungswille der Schule) […] dass Menschen mit Behinderungen nicht vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden […]; innerhalb des allgemeinen Bildungssystems die notwendige Unterstützung geleistet wird […] Zugang für behinderte Kinder gleichberechtigt mit anderen in der Gemeinschaft, in der sie leben Zugang zu inklusivem hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen angemessene Vorkehrungen für die Bedürfnisse des Einzelnen sind zu treffen

FAZIT: Art. 24 BRK gibt ein „Recht auf Regelschule“! Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen FAZIT: Art. 24 BRK gibt ein „Recht auf Regelschule“!

Inhalt des „Rechts auf Regelschule“ Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Inhalt des „Rechts auf Regelschule“ Kernrecht auf diskriminierungsfreien Zugang Kein Ressourcenvorbehalt! Begrenzungen des Kernrechts: nicht das Kindeswohl, Rechte Dritter nur in engen Grenzen i.ü. allgemeines Recht auf inklusive Bildung Begrenzung durch Rechte Dritter (s.o.) Begrenzung durch Ressourcenvorbehalt mit unterschiedlichem Prüfungsmaßstab Mikroebene (Einzelfall): strenge Ermessensprüfung, Sicherstellung „angemessener Vorkehrungen“, Ziel der Inklusion beachten Makroebene (Strukturveränderung): sukzessive Erfüllung

3. Folgen des Rechts auf Regelschule Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen 3. Folgen des Rechts auf Regelschule

Juristische Folgen Politische Folgen/Änderungserfordernisse Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Juristische Folgen Behördliches Ermessen für inklusive Bildung nutzen (Einstrahlungswirkung des Art. 24 BRK) Beweislastumkehr Bei nicht eröffnetem Ermessen: Landesschulgesetz beim BVerfG zur Normenkontrolle vorlegen Politische Folgen/Änderungserfordernisse Qualitätsdebatte um „gute inklusive Schule“ Gesetzgebung Schulverwaltung/-praxis Finanzierung Aus-/Fortbildung Wissenschaftliche Forschung Öffentlichkeitsarbeit/Bewusstseinsbildung

Leitbild für „gute inklusive Bildung“ entwickeln Qualitätsdiskussion! Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Leitbild für „gute inklusive Bildung“ entwickeln Qualitätsdiskussion! Inklusion als Anspruch, Qualitätsmerkmal und Bildungsziel von Einrichtungen und Programmen für alle Bildungseinrichtungen, Schulformen, -stufen Bestmögliche Bildungsteilhabe für alle Kinder; pädagogische Kompetenz; individuell angepasste Angebote und Unterstützungssysteme; Barrierefreiheit (baulich, sächlich, personell) Offenheit/ Wille zur Weiterentwicklung

Änderungen in Landesschulgesetzen (Frist 2 Jahre) Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Änderungen in Landesschulgesetzen (Frist 2 Jahre) Vorrang inklusiver Bildung Subjektives „Recht auf Regelschule“ (Wahlrecht ?) Streichung von Vorbehalten (personell, sächlich, organisatorisch) Focus Regelschule: Zieldifferenz, Nachteilsausgleich verankern Recht auf qualifizierte Einbeziehung (sonder-/ pädagogische Förderung, Assistenz, medizinische, therapeutische, soziale, alltagspraktische Förderung im Schulalltag) Recht auf umfassende, unabhängige Beratung KMK-Empfehlungen zum Lernen behinderter Kinder an Schulen

Änderungen in Verwaltung und Schulpraxis Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Änderungen in Verwaltung und Schulpraxis Ermessensentscheidungen sofort an Art. 24 BRK ausrichten Entwicklungen vor Ort Verantwortlichkeit der Schulen für „ihre“ Kinder (individuell bestmögliche Bildung, Barrierefreiheit, Assistenz, Therapie u.a.) Schulentwicklungsprojekte forcieren, Vernetzung Praxis-Wissenschaft Verstetigte Plattformen für Weiterentwicklung (prozessorientiert) Fortbildungsoffensive für Lehrerschaft Unabhängige Beratungs- und Hilfeangebote Teilhabeorientierte Begutachtungsverfahren Inklusionsorientierte Schulentwicklungsplanung

Finanzielle Rahmenbedingungen Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Finanzielle Rahmenbedingungen Keine Inklusion zum Spartarif! Art. 4 II: „unter Ausschöpfung aller verfügbarer Mittel“ Transparenz des Finanzmitteleinsatzes im gegenwärtigen System Forschungsvorhaben: „Inwieweit erschwert differenziertes System finanzieller Leistungen im Bildungsbereich Bildungsteilhabe? Konstruktive Zusammenarbeit aller Akteure (Schulbehörden, Jugend-, Sozialämter, andere Sozialleistungsträger) Bildungsbezogene Leistungen der Eingliederungshilfe einkommensunabhängig gewähren

Aus- und Weiterbildung Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Aus- und Weiterbildung Aus- und Fortbildung der Lehrkräfte/pädagogischen Fachkräfte am Ziel der Inklusion ausrichten (Studien-/Ausbildungsordnungen) „Pädagogik für alle“ Arbeiten in heterogenen Lerngruppen Teamarbeit Zusammenarbeit verschiedener Professionen Breite Fortbildungsoffensive starten, auch praxisbegleitend Sonderpädagogische Spezialqualifikationen weiter sicherstellen (Konzept grundständischer Ausbildung und Aufbaustudiengänge)

Wissenschaft und Bildungsforschung neu justieren Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Wissenschaft und Bildungsforschung neu justieren Inklusive Bildung in den Focus erziehungswissenschaftlicher, pädagogischer, sonderpädagogischer Forschung und Lehre „Weiße Flecken“ in der Bildungsforschung bzgl. Kindern mit Behinderungen eruieren Implementierungsforschung (keine Integrationsforschung!) zu Organisation und Entwicklung inklusiver Schulen

Bewusstseinsbildung für Inklusion Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Bewusstseinsbildung für Inklusion Öffentliche Kampagnen Gesamtkonzepte in Bund und Ländern Beteiligung der Verbände Zielgruppenorientierung (z.B. Eltern nicht-/behinderter Kinder) Unterschiedliche Medien und Formen nutzen (Rankings, Preise, Austauschplattformen, best-practise-Bsp.) Gezielte Bewusstseinsbildung bei Bildungsbeteiligten Publikationen vor Einschulungen Ansprache der Eltern schulpflichtiger Kinder Sichtbarmachen positiver/negativer Entwicklungen Regelmäßige Inklusionsberichte der Länder (Recht und Praxis) Fallberichte zu erschwerter Inklusion sammeln + veröffentlichen

Hausaufgaben beginnen! Inklusion voranbringen! Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen … und deshalb gilt: keine Zeit verlieren Hausaufgaben beginnen! Inklusion voranbringen!

für Ihre Aufmerksamkeit! Potenziale des Völkerrechts erkennen – Rechtswirkung des Art. 24 BRK nutzen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!