Das III. Genfer Abkommen von Behandlung von Kriegsgefangenen

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 Präsentation transkript:

Das III. Genfer Abkommen von 1949 - Behandlung von Kriegsgefangenen Historische Entwicklung und einzelne Regelungen des Kriegsgefangenenrechts (mit aktuellen Bezügen) Ein Beitrag des Konventionsbeauftragten des DRK KV Münster zu aktuellen Fragen des humanitären Völkerrechts Kreisverband Münster e.V.

Leider sind die nachfolgenden Bilder auch weiterhin nur allzu aktuell... © Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster

Welche Gründe gibt es für diese Handlungen ? “Fragt man Soldaten und Polizisten, denen Folter vorgeworfen wird, warum sie so gehandelt haben, so erhält man sehr häufig die Antwort, dass sie die Regelungen der Genfer Konventionen und das Folterverbot nicht gekannt hätten.”* * Alfred de Zayas (promovierte in Harvard und Göttingen. Er verfasste zahlreiche Bücher und ist Professor an der Universität für Internationale Studien in Genf.) © Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster

Was hat das Rote Kreuz damit zu tun ? Bereits im Jahre 1862 entwickelte der spätere Gründer des Roten Kreuzes, Henry Dunant erste Ideen zum humanitären Völkerrecht. Durch dieses Recht sollten die Opfer von bewaffneten Konflikten geschützt werden. Die später abgeschlossenen und von 188 Staaten der Welt ratifizierten Genfer Konventionen gehen von der Initiative des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz, dessen Gründungsmitglied Dunant war, aus. © Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster

Die Entwicklung des Kriegsgefangenenrechts 1899/1907 Erste Kodifizierung des Kriegsgefangenenrechts in einem Anhang zur „Haager Landkriegsordnung“ 1929 II. Genfer Abkommen 1929 Übernahme dieser Regeln in das erste spezielle Kriegsgefangenenabkommen 1949 III. Genfer Abkommen 1949 Grundlegende Neufassung des II. Genfer Abkommens 1929 und Ausweitung der Rechte von Kriegsgefangenen © Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster

1. Geschützter Personenkreis Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949 1. Geschützter Personenkreis Zu den durch das III. Genfer Abkommen geschützten Personen gehören alle zivilen und militärischen Angehörigen einer bewaffneten Macht, sobald sie „in Feindeshand fallen“. © Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster

2. Die elementaren Rechte der Kriegsgefangenen Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949 2. Die elementaren Rechte der Kriegsgefangenen Das Recht auf Schutz von Leben und Gesundheit - Kriegsgefangene dürfen nicht mehr angegriffen oder willkürlich getötet werden - Sie dürfen nicht verletzt oder gefoltert werden - Sie haben ein Recht auf ausreichende Nahrung, Unterkunft und Kleidung Das Recht auf menschenwürdige Behandlung - Kriegsgefangene dürfen nicht beleidigt, eingeschüchtert, erniedrigt werden - Gegen sie dürfen keine Vergeltungsmaßnahmen verübt werden Das Recht auf möglichst freie Entfaltung der Persönlichkeit - Kriegsgefangene dürfen ihre Religion frei ausüben - Sie dürfen Ihr persönliches Eigentum behalten © Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster

3. Die Pflichten der Kriegsgefangenen Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949 3. Die Pflichten der Kriegsgefangenen Die Pflicht zur Einhaltung der Gesetze des Feindesstaates - Kriegsgefangene unterliegen den Gesetzen des Staates, der sie gefangen hält - Verstößt ein Gefangener dagegen, so kann er dafür bestraft werden - In diesem Fall hat der Gefangene jedoch ein Recht auf ein reguläres gerichtliches Verfahren und auf einen geeigneten Beistand Die Pflicht zur angemessenen Arbeit - Gesunde Kriegsgefangene dürfen zur Arbeit herangezogen werden - Die Arbeit darf aber weder gefährlich, ungesund oder erniedrigend sein © Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster

4. Das Beschwerderecht der Kriegsgefangenen Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949 4. Das Beschwerderecht der Kriegsgefangenen Die Gefangenen haben jederzeit das Recht, sich bei den Behörden des Gewahrsamsstaates oder bei dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) über die Bedingungen ihrer Gefangenschaft zu beschweren - Die Delegierten des IKRK können jederzeit Gefangenenlager besuchen - Sie haben das Recht, dort ohne Anwesenheit von Angehörigen der Gewahrsamsmacht mit den Gefangenen zu sprechen © Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster

5. Was kann das IKRK bei Verstößen tun ? Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949 5. Was kann das IKRK bei Verstößen tun ? Bei Verstößen wird das IKRK, zunächst vertraulich, bei den zuständigen Behörden vorstellig In bewiesenen Fällen von schwerwiegenden Verstößen behält sich das IKRK das Recht vor, eine öffentliche Stellungnahme abzugeben Darüber hinaus bietet das IKRK seine Dienste den Konfliktparteien an, wenn diese Beschwerden übergeben wollen © Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster

6. Welche weiteren Konsequenzen sind möglich ? Die Regelungen des III. Genfer Abkommens 1949 6. Welche weiteren Konsequenzen sind möglich ? - Grundsätzlich ist jeder Staat, der Vertragspartei der Genfer Konventionen wird, verpflichtet strafrechtliche Konsequenzen für Verstöße gegen die Konventionen zu erlassen - Daher sind zunächst die jeweiligen Gerichte und Strafverfolgungsorgane der Vertragsstaaten für Sanktionen zuständig - Für den Fall, dass dies nicht möglich ist, existiert seit 2002 der internationale Strafgerichtshof, der Kriegsverbrecher verurteilen kann, sofern deren Staaten das sogenannte Statut von Rom unterzeichnet haben © Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster

Für weitere Informationen empfehle ich: 1. Das umfassende Internetangebot des DRK zum humanitären Völkerrecht unter: www.drk.de/ voelkerrecht/ index.html 2. Einen meiner kommenden Vorträge In Planung befindet sich ein Vortrag zum Thema „Das Rote Kreuz als Schutz- und Kennzeichen“ © Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! Ihre Fragen bitte! © Alle Bilder und Grafiken sind Eigentum des DRK und werden hier nur in dessen Sinne verwendet © Martin Barfuß, Konventionsbeauftragter des DRK KV Münster