Berücksichtigung der Arbeitssicherheit

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 Präsentation transkript:

Berücksichtigung der Arbeitssicherheit 27.03.2017 Berücksichtigung der Arbeitssicherheit bei Seilbahnen und Schleppaufzügen des Personenverkehrs in den Europäischen Normen

prEN 12929-1 Allgemeine Bestimmungen 27.03.2017 prEN 12929-1 Allgemeine Bestimmungen Allgemeine Anforderungen keine Gefährdung der Beschäftigten beim Betrieb und der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten erforderliche Instandhaltungsarbeiten sind auf ein Minimum zu beschränken leichte Zugänglichkeit von Anlagenteilen, die regelmäßig instandgehalten werden müssen Montageanleitung Erstellen einer Montageanleitung durch den Hersteller für den Aufbau der Anlage

27.03.2017 Betriebsanleitung Erstellen einer Betriebsanleitung durch den Hersteller für den Betrieb der Anlage: Technische Daten Ingangsetzen der Anlage Stillsetzen der Anlage Überwachung der Sicherheitseinrichtungen Instandhaltung (Wartung, Inspektion, Instandsetzung) Beseitigung von Störungen Einsatz des Hilfs- und Notantriebs

Gefahrstellen Vermeiden durch sicherheitsgerechtes Gestalten, 27.03.2017 Gefahrstellen Vermeiden durch sicherheitsgerechtes Gestalten, durch Einhalten von Mindestabständen nach EN 349 wenn nicht möglich: trennende Schutzeinrichtungen nach EN 292, z.B. mit Verkleidungen Verdeckungen Umzäunungen Umwehrungen

Im Arbeits- und Verkehrsbereich, 27.03.2017 Im Arbeits- und Verkehrsbereich, Arbeitsplätze auf Flurebenen, z.B. Steuerstände Ein- und Ausstiegsstellen für Fahrgäste Verkehrswege für Beschäftigte hochgelegene Instandhaltungsplätze, Plätze, die von Flurebene nicht unmittelbar erreicht werden können, von denen aus Instandhaltungsarbeiten an maschinellen Einrichtungen elektrischen Einrichtungen Fahrzeugen durchgeführt werden gilt nicht für Seilauflaufstellen

prEN 1908 Spanneinrichtungen 27.03.2017 prEN 1908 Spanneinrichtungen zur Durchführung von Instandhaltungsarbeiten müssen im Bereich von Spanneinrichtungen sichere Zugänge, z.B. Treppen, Steigleitern Standflächen vorhanden sein Einrichtungen gegen Absturz bei Steigleitern mit Absturzhöhen über 10 m Höhe Ruhebühnen in Abständen von höchstens 15 m bei Steigleitern mit mehr als 80° zur Waagerechten Beleuchtung in Spanngewichtsräumen

27.03.2017 WI 242023, WI 242024 Fahrzeuge An oder auf Fahrzeugen, von denen aus Arbeiten an der Anlage durchgeführt werden, müssen Standplätze vorhanden sein, mit einer sicheren Standfläche einem Geländer einer Ablage für Werkzeuge an Arbeitsgehängen Lichte Höhe von mindestens 2,0m zwischen Standflächen und Teilen der Anlage oder Sitzfläche Ergonomisch günstige Arbeitshaltung

Öffnungen im Kabinendach mindestens 27.03.2017 Öffnungen im Kabinendach mindestens 0,6 m im Durchmesser oder 0,6 m Kantenlänge bei rechteckiger Form Verhindern des unbeabsichtigten Zufallens des Lukendeckels Erforderliche Einrichtungen bei einem Transport von Lasten

prEN 13243 Elektrische Einrichtungen 27.03.2017 prEN 13243 Elektrische Einrichtungen Abschließbarer Hauptschalter in der elektrischen Zuleitung für das Freischalten der Seilbahnanlage, Einrichtungen zur Sicherung gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Ingangsetzen in den Stationen, abschließbarer Hauptschalter Schlüsselschalter im Steuerstromkreis Not-Befehlseinrichtungen in den Umlenkstationen, die nach dem Betätigen in der Aus-Stellung verbleiben Verständigungseinrichtungen Fernsprecher Funksprechgeräte in den Stationen in Fahrzeugen, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden

prEN 13107 Bauwerke Sicherheitsabstände 27.03.2017 prEN 13107 Bauwerke Sicherheitsabstände seitlicher Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m bis zu einer Höhe von 2,0 m über der jeweiligen Standfläche zwischen Fahrzeugen und Teilen der Umgebung in den Stationen gilt nicht für ortsfeste Einrichtungen, die baulich oder betrieblich bedingt in den Sicherheitsabstand hineinragen müssen, Bahnsteige Stützen in Abstellanlagen diese Gefahrstellen müssen erkennbar sein durch Anstrich durch Beleuchtung Sicherheitsabstand von 0,12 m bei Standflächen neben Fahrzeugen, bis zu einer Tiefe von mindestens 0,15 m von deren Außenkante an der Längsseite

27.03.2017 Sicherheitsabstand von 2,5 m über Arbeitsplätzen und Verkehrswegen unter Fahrzeugen Arbeitspodeste ortsfeste Arbeitspodeste an Stützen und in Stationen Anordnung und Dimensionierung derart, dass Arbeiten in einer ergonomisch günstigen Haltung durchgeführt werden können, sichere Standfläche Geländer mindestens an der der Arbeitsstelle gegenüberliegenden Seite und an den Stirnseiten Geländer 1,0 m hoch mit Handlauf, Knieleiste, Fußleiste Berücksichtigung von Bergungen Breite mindestens 0,5 m, bei Schleppliften mindestens 0,35 m Anschlagpunkte für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

Zugänge zu Arbeitspodesten 27.03.2017 Neigung der Arbeitspodeste in Längsrichtung maximal 10% bei stufenförmiger Anordnung der Arbeitspodeste horizontaler Abstand zwischen den einzelnen Podestelementen nicht mehr als 0,05 m, vertikaler Abstand nicht mehr als 0,3 m Zugänge zu Arbeitspodesten Sichere Erreichbarkeit über Treppen Steigleitern Laufstege Überstieghilfen Steigschutzeinrichtungen an Steigleitern bei Absturzhöhen von mehr als 10 m Ruhebühnen an Steigleitern mit mehr als 80° Neigung zur Waagerechten in Abständen von höchstens 15 m

Laufstege auf Umlenkstationen 27.03.2017 Bei Stützen mit einer Höhe von weniger als 4 m sind eingehängte Leitern zulässig Laufstege auf Umlenkstationen Mindestbreite 0,5 m Geländer an einer Seite Einrichtungen zum Abheben von Seilen fest angebrachte Einrichtungen als Seilabhebeböcke Anschlagösen bei Schleppliften sind lösbare, gegen Kippen gesicherte Abhebeeinrichtungen zulässig Laufschienen für Fahrzeuge mechanische Endbegrenzungen bei Laufschienenenden in Abstellanlagen

Schutz gegen Absturz an Stationen 27.03.2017 Schutz gegen Absturz an Stationen Fangnetze an Ein- und Ausfahrten von Stationen bei Absturzhöhen von mehr als 2 m Hilfsmittel zum Heben von Lasten zum Abnehmen, Anbringen, Versetzen von Fahrzeugen für den Transport von Belastungsgewichten Einrichtungen zum Abheben von Antriebselementen Einrichtungen zur Montage und Demontage von Antriebselementen, z.B. Motor, Getriebe

prEN 1709 Erprobung, Instandhaltung, Betriebskontrollen 27.03.2017 prEN 1709 Erprobung, Instandhaltung, Betriebskontrollen Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme Prüfungen durch eine unabhängige Person mit anerkannter Qualifikation Prüfungen nach Bedarf, mindestens einmal jährlich durch eine qualifizierte Person auf arbeitssicheren Zustand Dokumentation der Prüfergebnisse

prEN 1909 Räumung und Bergung 27.03.2017 prEN 1909 Räumung und Bergung Ergonomische und sichere Gestaltung von Bergungsgeräten Entgleisungsschutz bei Seilfahrgeräten Überstiegmöglichkeiten vom Seilfahrgerät auf das Fahrzeug Brems- oder Rückhalteeinrichtung zur Sicherung der Fahrbewegung Anschlagpunkt für den Auffanggurt des Beschäftigten Notwendigkeit des Umhängens von der Berg- auf die Talseite Abseilgeräte müssen EN 341 entsprechen

prEN 12397 Betrieb Betriebsanweisung 27.03.2017 prEN 12397 Betrieb Betriebsanweisung Betriebsanweisung in verständlicher Form und Sprache durch den Betreiber den Beschäftigten bekannt zugeben für den Betrieb und die Instandhaltung Berücksichtigung des Arbeitsschutzes die Aufgaben der mit dem Fahrbetrieb Beschäftigten die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten das Beseitigen von Störungen

Ingangsetzen Zusätzlich bei Seilschwebebahnen 27.03.2017 die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen die Bedingungen, unter denen die Beschäftigten auf oder in Fahrzeugen mitfahren das Verhalten bei besonderen Witterungsbedingungen Zusätzlich bei Seilschwebebahnen den Transport von Lasten den Einsatz von Geräten zum Retten von Beschäftigten Ingangsetzen Ingangsetzen der Anlage erst, wenn sicher ist, dass andere Beschäftigte nicht gefährdet sind Verständigung durch Funk keine Zeitvereinbarung

Instandhaltungsarbeiten an Anlagen 27.03.2017 Instandhaltungsarbeiten an Anlagen während des Betriebes nur dann, wenn Beschäftigte durch Bewegungen von Teilen der Anlage nicht gefährdet werden Sicherung gegen unbefugtes Ingangsetzen bei Arbeiten an stillstehender Anlage

Mitfahren von Beschäftigten 27.03.2017 Mitfahren von Beschäftigten ständiges Besetzen von Steuerständen, wenn Instandhaltungsarbeiten von Fahrzeugen aus durchgeführt werden während der Mitfahrt müssen sich Beschäftigte über ein Funksprechgerät mit dem Steuerpersonal verständigen einen sicheren Stand verschaffen durch persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sichern Umfahren von Seilscheiben nur, wenn dies zugelassen ist

Körperliche und geistige Eignung der Beschäftigten 27.03.2017 Verständigung der Beschäftigten untereinander bei der Instandhaltung und dem Betrieb der Anlagen Körperliche und geistige Eignung der Beschäftigten Transport von Lasten Anordnen und sichern der Lasten, dass niemand gefährdet wird Prüfen der sicheren Durchführbarkeit des Transportes, wenn die Lasten über den Fahrbereich hinausragen

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