Berichtigung eines «zu guten» Zeugnisses Dem AG ist meines Erachtens das Recht zuzubilligen, ein bereits ausgestelltes Zeug- nis zurückzufordern und zu berichtigen, wenn er irrtümlich - dh in Unkenntnis ge- wichtiger Tatsachen - ein zu günstiges Zeugnis ausgestellt hat In diesem Fall ist der AN zur Rückgabe des ersten Zeugnisses verpflichtet
Die Referenz- auskunft (1) in der Regel ist dafür die vorgängige Zu- stimmung der betroffenen Person unum- gänglich wird eine bestimmte Person als Referenz angegeben, so gilt die Zustimmung nur für diese und nicht für die gesamte Unterneh- mung, bei der sie arbeitet
Die Referenz- auskunft (2) Der AG untersteht bei der Erteilung der Re- ferenzauskunft den gleichen Regeln wie bei der Ausstellung eines Zeugnisses, insbe- sondere der Wahrheitspflicht Referenzen geben kann nur eine Person, welche die Leistungen und das Verhalten des AN aus eigener Anschauung kennt
In Zukunft bessere Zeugnisse? (1) Direkt und klar formulierte Zeugnisse quali- fizieren Leistung und Verhalten konkreter und nützen so sowohl dem AN und dem AG Statt der bisherigen, austauschbaren Flos- keln sollten individuelle, konkrete Formulie- rungen gewählt werden (auch wenn damit mehr Aufwand verbunden ist)
In Zukunft bessere Zeugnisse? (2) Es ist keineswegs verboten, mit «lebendigen» Beispielen die Leistungsaussagen zu ver- anschaulichen, zB: «Frau M. verstand es, ihre Mitarbeiterinnen für die gemeinsame Aufgabe zu begeistern und mit klaren Zielen zu motivie- ren. Anfängliche Skepsis gegenüber der Um- strukturierung konnte sie durch aktive Über- zeugungsarbeit in Engagement und Akzeptanz verwandeln.»
In Zukunft bessere Zeugnisse? (3) Wenn sich die Zeugnisleserin ein klares Bild von den Leistungen des Bewerbers machen kann, dann gewinnt das Zeugnis an Glaub- würdigkeit Der Satz «Herr X. erteilte unseren Mitglie- dern Rechtsauskünfte immer speditiv, leicht verständlich und exakt» sagt doch mehr als «Er führte die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollsten Zufriedenheit aus»
Relax…