Aktuelle Fragen des Flüchtlingsschutzes

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 Präsentation transkript:

Aktuelle Fragen des Flüchtlingsschutzes Wolfgang Grenz Aktuelle Fragen des Flüchtlingsschutzes Trier, 8. 7. 2015

Sterben im Mittelmeer Lampedusa, 3.10. / 11.10. 2013: über 500 Tote 19. 4. 2015: über 900 Tote vor der libyschen Küste

Operation Mare Nostrum 155.000 Menschen wurden von Oktober 2013 bis September 2014 aus dem Mittelmeer gerettet Kosten: neun Millionen Euro monatlich seit November 2014: EU-Operation Triton,     drei Millionen Euro monatlich

Gefährlicher Weg über das Mittelmeer es gibt kaum legale Einreisemöglichkeiten nach Europa Verstärkung der griechischen Grenze seeuntaugliche Boote unterlassene Hilfeleistung

EU: Schutz von Flüchtlingen Bekenntnis zum Schutz von Flüchtlingen auf der Basis der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems (GEAS) nach Art. 78 AEUV

EU: Bekämpfung der illegalen Einwanderung Sicherung der Außengrenzen Bekämpfung der illegalen Einwanderung Frontex: europäische Grenzschutzagentur für operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen Eurosur: europäisches Grenzüberwachungssystem Priorität liegt in der Praxis bei der Bekämpfung der illegalen Einwanderung

Gibt es ein Menschenrecht auf Einwanderung? Art. 13 Abs.2 AEMR: „Jeder Mensch hat das Recht, jedes Land, einschließlich sein    eigenes, zu verlassen sowie in sein Land zurückzukehren.“ Staatensouveränität: kein Menschenrecht auf Einwanderung

Menschenrechte und Flüchtlingsschutz Artikel 14 AEMR: „Jeder Mensch hat das Recht, in anderen Ländern Schutz vor Verfolgung zu suchen und zu genießen.“ Artikel 18 Europäische Grundrechtecharta (GR-Charta):    „Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleistet.“

Flüchtlingsdefinition Nach Art. 1 GFK ist ein Flüchtling eine Person, die begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung hat und sich außerhalb des Herkunftslandes befindet, den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder aus Angst vor Verfolgung nicht in Anspruch nehmen will siehe auch §60 Abs.1 Aufenthaltsgesetz

Refoulement-Verbot Art. 33 Abs.1 GFK „Keiner der Vertrag schließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurück- weisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörig- keit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“

Weitere Abschiebungsverbote Art. 3 EMRK und Art. 4 GR-Charta: „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterzogen werden.“ Art. 19 II GR-Charta: „Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“ siehe auch § 60 Abs. 2-5 Aufenthaltsgesetz

Vorwirkung der Refoulement-Verbots das Refoulement - Verbot verbietet die Ab-schiebung bis zur negativen Entscheidung Anspruch von Asylsuchenden auf Zugang zu einem fairen und effektiven Asylverfahren

Territorialprinzip Asyl kann an den Grenzen oder im Land eines Vertragsstaates der GFK beantragt werden Asylantragstellung ist auch innerhalb der Zwölf-Meilen-Zone möglich staatliche Hoheitsgewalt kann auch auf „Hoher See“ ausgeübt werden (Entscheidung EGMR in Sachen Hirsi Jamaa u.a., 23. 02. 2012)

Dublin III - Verordnung Art. 13 Abs. 1: „Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien (...) festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. (...)“ Annahme, dass in jedem EU-Mitgliedsstaat der Zugang zu einem fairen Asylverfahren gewährt wird und dass Asylsuchende menschenrechtskonform behandelt werden

Gerechte Lastenverteilung starke Belastung der Grenzstaaten Deutschland hat die meisten Asylsuchenden im Jahr 2014 im Pro-Kopf-Verhältnis zur Bevölkerungszahl liegt Deutschland bei den Asylsuchenden an neunter Stelle in der EU ist das Dublin-Verfahren effizient? ist ein Quotensystem gerechter? freie Wahl des Aufnahmelandes? Freizügigkeit nach einer Wartezeit?

Europäische Rechtsprechung zu Dublin EGMR 21.01.2011: „M.S.S. gegen Belgien / Griechenland“ EuGH 21.12.2011: „N.S. gegen Vereinigtes Königreich (Griechenland)“ EGMR 07.04.2013: „Hussein gegen Niederlande (Italien)“ EGMR 04.11.2014: Tarakhel gegen die Schweiz: Verbot der Rückführung einer Familie mit Kleinkindern nach Italien

Europäische Migrationsagenda (I) Seenotrettung: erweiterte Operation Triton Neuansiedlung (Resettlement): Aufnahme von 20.000 Flüchtlingen von Ländern außerhalb der EU in 2015/2016 Umsiedlung: Verteilung von 40.000 Personen (Syrer und Eritreer) aus Italien und Griechenland in 2015/2016     Amnesty: keine Umsiedlung gegen den Willen der Betroffenen

Europäische Migrationsagenda (II) Aktionsplan gegen Schlepper UN-Mandat zur Zerstörung von Booten Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Kontrolle der Migrationswege: Niger

Forderungen Verstärkung der Seenotrettung von Flüchtlingen und Migranten Schaffung legaler Einreisemöglichkeiten durch - großzügigere Visaerteilung - humanitäre Aufnahme - Verstärkung des Resettlementprogramms Berücksichtigung der Interessen von Flüchtlingen in Bezug auf das Aufnahmeland

Koalitionsvertrag Verkürzung der Asylverfahren auf drei Monate beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausreichende personelle Ausstattung des BAMF Einstufung von Serbien, Mazedonien und Bosnien-Herzegowina als sichere Herkunftsstaaten nach § 29 Asylverfahrensgesetz

Verfahren beim BAMF keine ausreichende Beratung vor dem Verfahren häufige Verletzung der Vorhaltepflicht oft keine gründliche Aufklärung des Sachverhalts Identität von Anhörern und Entscheidern

Zugang zum Arbeitsmarkt neu: Zugang zum Arbeitsmarkt nach drei Monaten Vorrang von Deutschen, EU-Bürgern und Flüchtlingen

Unterbringung und Versorgung Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften dezentrale Unterbringung Verpflegung Zugang zur Gesundheitsversorgung Zugang zur Bildung Teilhabe am kulturellen Leben

Residenzpflicht Residenzpflicht entfällt nach drei Monaten Wohnsitzauflage für Asylbewerber und Geduldete

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung stichtagsunabhängiges Bleiberecht Erweiterung der Abschiebungshaft

Bleiberecht stichtagsunabhängiges Bleiberecht nach acht Jahren bei Einzelpersonen sechs Jahren bei Familien vier Jahren Schulbesuch bei Jugendlichen Duldung während der Ausbildung

Verbesserung der Rechtsstellung von Resettlement-Flüchtlingen von subsidiär Geschützten

Ausweitung der Abschiebungshaft Einreise aus anderem EU-Staat vor Abschluss des Asylverfahrens falsche und unvollständige Angaben gegenüber den Behörden Umgehung von Grenzkontrollen bei der Einreise Bezahlung von Schleppern