Europäische Sozialcharta Sozialpolitik - Soziale Arbeit

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 Präsentation transkript:

Europäische Sozialcharta Sozialpolitik - Soziale Arbeit Nikolaus Dimmel Mai 2009

Kap.1: Europäische Sozialcharta Gegenstück zur EMRK: wirtschaftliche und soziale Rechte; komplexe Struktur Entwicklung: Europäische Sozialcharta (1961) In 21 Staaten umgesetzt (B, DK, D, FL, GR, IRL, ISL, LUX, MA, NL, NL, NR, PL, SLO, ESP, TR, Ö, CZ ....) 1988 Zusatzprotokoll (weitere Rechte) Chancengleichheit, Gleichbehandlung, Anhörung, Rechte Älterer 1991 Turiner Änderungsprotokoll Staatenberichtsverfahren, noch nicht in Kraft 1995 Zusatzprotokoll Kollektivbeschwerdeverfahren 1996 Revidierte Sozialcharta (bisherige Dokumente zusammengefasst und tw. ergänzt)

Kontexte Kontext 1: EMRK 1950 Kontext 2: EG Gemeinschafts-Charta der Rechte der Arbeitnehmer 1989 Kontext 3: EU Grundrechte-Charta 2000

ESC im Netzwerk: Bsp Löhne Am Beispiel der Normen für einen gerechten (Mindest)Lohn Konventionen der International Labour Organisation (ILO) 1928 (Nr. 26), 1949 (in Anlehnung an 1891!) 1970 (Nr. 131) 1961 Europäische Sozialcharta des Europarats (kein Lohn unter 68 % des Durchschnittslohns) 1989 EU-Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer (Titel 1, Abs. 5: Gerechtes Arbeitsentgelt für angemessenen Lebensstandard sichern) 2000: Grundrechtscharta EU Nationale Mindestlohnregimes

Was garantiert die Sozialcharta 1961 ? Rechte betreffend: A. Arbeitsbedingungen B. Sozialer Zusammenhalt

Arbeitsbedingungen Nichtdiskriminierung Verbot der Zwangsarbeit Gewerkschaftsrechte (KV-Verhandlung, Anhörung) Gerechte Arbeitsbedingungen & Gerechtes Entgelt Recht auf Berufsberatung und ausbildung Verbot der Kinderarbeit (unter 15) Mutterschaftsrechte Gleichbehandlung Wander-AN

Sozialer Zusammenhalt Rechte auf Schutz der Gesundheit Recht auf soziale Sicherheit Recht auf Fürsorge (Sozialhilfe) Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste Recht auf Jugendwohlfahrt/Jugendhilfe Soziale Rechte der Wander-AN Recht auf Alterssicherung und Pflege (sozialer Schutz Älterer)

1989 - Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der AN Wiederholung der „Arbeitsbedingungen“ der Sozialcharta + Vorwegnahme der Grundfreiheiten Freizügigkeit Beschäftigung u Arbeitsentgelt Lebens- und Arbeitsbedingungen Rechte auf Soziale Wohlfahrt Gesundheit/Sicherheit am Arbeitsplatz Schutz v Kindern/Jugendliche Schutz v Älteren Menschen Schutz von Behinderten

Umsetzung der EU - Gemeinschaftscharta Richtlinien zu: Leiharbeit Informationspflichten AG Wöchnerinnen Arbeitszeitgestaltung Jugendarbeitsschutz Europäischer Betriebsrat

Revidierte ESC Staaten müssen 6 der 9 Kernartikel + 16 weitere Artikel oder 36 Absätze als verbindlich anerkennen 9 Kernartikel: Recht auf Arbeit (Art.1) Rechte auf gerechte Arbeitsbedingungen (Art 2) = bezahlter Jahresurlaub Rechte auf sichere/gesunde Arbeitsbedingungen (Art 3) – Betriebsärzte Vereinigungsrecht (Art.5) Recht auf Kollektivverhandlungen (Art.6) Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz (Art.7) – beschränkte Arbeitszeit bis 18.Lj Recht auf Mutterschutz bei Wander-AN (Art 8) Recht auf Berufsberatung (Art 10) = Umschulung, Wiedereingliederung Recht auf soziale Sicherheit (Art.12) = Anlehnung an ILO Konv.102/Mindeststandards Recht auf soziale und medizinische Fürsorge (Art.13) Rechte der Behinderten (Art 15) = Eingliederungshilfe, geschützte Arbeit, Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaftlichen Schutz (Art.16) Recht von MigrantInnen und ihrer Familien auf Schutz und Beistand (Art. 19) Recht auf Chancengleichheit und Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art.20)

Österreich und revidierte ESC 1996 vom Europarat beschlossen Revidierte Fassung 1999 unter der damaligen Regierung Klima unterzeichnet Ratifizierungsprozess seither im Stillstand Ergo: kein völkerrechtlich als Staatsziel verankertes Recht auf Wohnung, kein Recht auf Schutz vor Armut und sozialem Ausschluss

Neue Rechte der revidierten Sozialcharta 1996 Art 24: Rechte bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Entschädigung) Art 25: Rechte der AN im AG-Konkurs Art 26: Würde am Arbeitsplatz Art 27: Chancengleichheit und Gleichbehandlung (Family Worklife Balance) Art 28: Rechte der Betriebsräte Art 29: Recht auf Anhörung bei Massenentlassung Art 30: Recht auf Schutz vor Armut und sozialer Ausgrenzung Art 31: Recht auf Wohnung

Armutspolitisch relevante Artikel Art 2 – Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen Art 4 – Recht auf gerechtes Entgelt Art 7 – Rechte der Kinder

Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen Art 2 Angemessene Arbeitszeit (nicht länger als 16 Stunden pro Tag) Flexible Arbeitszeiten ausdrücklich zulässig) Schutz atypisch Beschäftigter Bezahlte öffentliche Feiertage Bezahlter Jahresurlaub Verkürzte Arbeitszeit bei gesundheitsschädlichen Arbeitsbedingungen Wöchentliche Ruhezeit Sonntagsarbeit ist erlaubt

Recht auf gerechtes Entgelt – Art 4 60% des nationalen Durchschnitts = Schwelle; Gehälter müssen (!) über der nationalen Armutsgrenze liegen (NETTO) Charta gewährt Spielraum zw. 50% und 60% Transferleistungen sind einzurechen (ergo: nicht nur Primäreinkommensverteilung) Zahlung erhöhter Lohnsätze bei Überstunden Gleiches Entgelt für Männer und Frauen Angemessene Kündigungsfrist Zumindest 1 Woche Verbot willkürlicher Lohnabzüge

Rechte der Kinder – Art 7 Verbot der Kinderarbeit Mindestalter bei Berufseintritt Recht auf Schulausbildung Reduzierte Arbeitszeiten Gerechtes Arbeitsentgelt für Jugendliche Berufsausbildung während Arbeitszeit (duales System) Bezahlter Jahresurlaub Verbot der Nachtarbeit Ärtzliche Aufsicht Jugendschutz, Jugendwohlfahrt/Jugendhilfe

Recht auf soziale Sicherheit – Art 12 Institutionengarantie Sozialversicherung Aufrechterhaltung von Mindeststandards hinsichtlich Unfallversorgung, Krankengeld, ALG, Pension, Familienleistungen, Mutterschaftsleistungen,Invaliditätsrenten, Hinterbliebenenversorgung Fortschreitende Verbesserung des Sozialversicherungssystems Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten Gleichbehandlung Erhaltung erworbener Rechte Zusammenrechnungsprinzip Ansprüche

Recht auf Fürsorge - Art 13 Jedem/r, der/die nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst oder von anderen, insbesondere durch Leistungen aus einem System der Sozialen Sicherheit, verschaffen kann, ist ausreichende (materielle) Unterstützung im Fall der Erkrankung die Betreuung, die seine Lage erfordert zu gewähren (dh: subjektives Recht ist einzuräumen; objektive Kriterien sind heranzuziehen; keine Budgetabhängigkeit der Leistung) Bedürftigkeitsprüfung zulässig; keine diskriminierenden Bestimmungen zulässig (zB keine Altersgrenze erlaubt) Gewichtung der Bedarfsannahmen für Haushalte unterschiedlicher Größe zulässig Umfang = Geld- + Sachleistungen + medizinische Versorgung Verpflichtung zur Gewährung eines Instanzenzuges (Prozesskostenhilfe beim gang zu den Höchstgerichten) Fürsorge darf NICHT UNTER der nationalen Armutsschwelle liegen Kopplung von Fürsorge und Arbeitsbereitschaft zulässig, so lange Bedingungen angemessen sind und dauerhafte Überwindung von Armut ermöglichen Personen, die Fürsorge in Anspruch nehmen, dürfen nicht in ihren politischen oder sozialen Rechten beeinträchtigt werden Fester Wohnsitz darf NICHT Voraussetzung für den Bezug von Fürsorge sein zweckentsprechende öffentliche oder private Einrichtungen FLÄCHENDECKEND Zur Verhütung, Behebung oder Milderung einer persönlichen oder familiären Notlage Zur erforderlichen Beratung und persönliche Hilfe sind vorzuhalten Gleichbehandlung von BürgerInnen von Vertragsstaaten Mindestaufenthaltsdauer ist NICHT zulässig

Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste – Art 14 Ziel: wirksame Ausübung des Rechts auf Inanspruchnahme sozialer Dienste Obligatorische Schaffung von sozialen Diensten für Problemgruppen (Obdachlose, Opfer häuslicher Gewalt, Ex-Strafgefangene etc) Niedrigschwelliger Zugang Recht (!) auf soziale Dienste Keine prohibitiven Eigenleistungen der Bedürftigen Flächendeckendes Angebot Kein Eingriff in das Privatleben bei Inanspruchnahme Verpflichtung der Signatarstaaten, Dienste zu fördern oder zu schaffen, die unter Anwendung der Methoden der Sozialarbeit zum Wohlbefinden und zur Entfaltung des einzelnen und der Gruppen innerhalb der Gemeinschaft sowie zu ihrer Anpassung an das soziale Umfeld beitragen Personalausstattung Institutionelle Ausstattung Verpflichtung, bei Durchführung von Diensten Einzelpersonen und freie oder andere Organisationen zur Beteiligung anzuregen Verpflichtung, freiwillige Vereinigungen zu unterstützen

Recht der Familie auf sozialen Schutz – Art 16 Sozial- und Familienleistungen Steuerliche Maßnahmen Wohnbauförderung Gleichheit der Recht von Ehegatten bei der Kindererziehung (Antragsrechte) Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für Familien Kinderbetreuungsdienste für Familien

Recht auf Schutz gegen Armut – Art 30 Das Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung Um die wirksame Ausübung des Rechts (!) auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien: im Rahmen eines umfassenden und koordinierten Ansatzes Maßnahmen zu ergreifen, um für Personen, die in sozialer Ausgrenzung oder Armut leben oder Gefahr laufen, in eine solche Lage zu geraten, sowie für deren Familien den tatsächlichen Zugang insbesondere zur Beschäftigung, zu Wohnraum, zur Ausbildung, zum Unterricht, zur Kultur und zur Fürsorge zu fördern Präventionsgrundsatz Ganzheitlichkeitsprinzip diese Maßnahmen, falls erforderlich, im Hinblick auf ihre Anpassung zu überprüfen.

EB zu Art 30 /European Council Ziel: umfassende und koordinierte Vorgehensweise Armut wird relational verstanden; als Armutsgefährdung und akute Armut; perpetuierte und zeitlich-vorübergehende Armut "sociale exclusion" = extreme Benachteiligung aufgrund der Kumulation von Armutsrisiken Armut als Problem der Nichtinanspruchnahme von Leistungen und eingeschränktem Leistungszugang Mindesteinkommen ist bereits in Art 13 (Fürsorge) verankert (dort: effektiver Zugang zu Sozialhilfe) Bedarfsprüfung als allgemeines Prinzip Partizipation der Sozialpartner

Recht auf Wohnung – Art 31 Um die wirksame Ausübung des Rechts auf Wohnung zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die darauf gerichtet sind: den Zugang zu Wohnraum mit ausreichendem Standard zu fördern der Obdachlosigkeit vorzubeugen und sie mit dem Ziel der schrittweisen Beseitigung abzubauen; die Wohnkosten für Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, so zu gestalten, dass sie tragbar sind. Adäquater Standard bezieht sich auf nicht-gesundheitsschädliche Wohnbedingungen Adäquate Ressourcen orientieren sich an der nationalen Armutsschwelle

Rechtsdurchsetzung Verfahren in sog. „Überwachungszyklen“: Organe: Staatenberichtsverfahren (Berichte alle 2 Jahre) Anmerkungen von NGO, AN-Org, AG-Org Kollektivbeschwerdeverfahren Europäische ArbeitnehmerInnen-und ArbeitgeberInnen-Interessenverbände Gewerkschaften und ArbeitgeberInnen = obligatorische Anhörung NGOs (Beobachterstatus im Europarat + Antragsberechtigung = zB EAPN, Europ Forum f Child Welfare, FEANTSA, Europ Action of Disabled (AEH) = fakultative Anhörung Nationale NGOs, wenn vom betreffenden Staat anerkannt = nur Beobachter Organe: Europäischer Ausschuss für Soziale Rechte (Gutachten) Beurteilt die Konformität der nationalen Rechtslage mit Sozialcharta Man spricht formell von „Rechtsprechung des europäischen Sozialrechtsaussschusses“ Regierungsausschuss Bereitet Entscheidungen des Ministerkomitees vor Ministerkomitee Schlussfolgerungen (positiv/negativ) Gibt Empfehlungen ab (zB Italien Reform der Kinderarbeit; Frankreich: Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder im Erbrecht) Warnungen an Member States

EMRK – ESC - Vgl ESC = zersplittertes System (Änderungsprotokolle, „Ratifikation á la carte“) Kein (!) Individualbeschwerderecht Kein (!) gerichtlicher Rechtsschutz Geringe Zahl an Ratifikationen, Ratifikation keine Beitrittsvoraussetzung Bestimmungen als Staatszielbestimmungen verbindlich, also nur Handlungsaufforderungen (keine subjektiven Rechte der/des Einzelnen!)

Was hat die Sozialcharta bewirkt? Österreich: Mutterschaftsgesetz geändert, damit es auch für Hausangestellte gilt Deutschland: Bei Frühgeburten verliert die Frau nicht ihren Anspruch, 6 Wochen vor der Geburt der Arbeit fernzubleiben. Anspruch 14 Wochen bleibt. Gleichbehandlung von ehelichen und unehelichen Kindern im Erbrecht 1998 besserer Schutz der Kinder vor Misshandlung, sexuellem Missbrauch und Pornographie Zivil- und Arbeitsrecht: Frauendiskriminierung Italien: Kinder besser gegen Ausbeutung bei den Einsätzen in der Land- und Hauswirtschaft geschützt Zypern: Das Verbot der Kinderarbeit unter 15 Jahren Asbestverbot Einführung des Mutterschaftsurlaubs. Irland: Aufhebung der Einschränkung des Wahlrechts von Personen, die Sozialhilfe erhalten Frankreich: Erbrecht, eheliche und uneheliche Kinder Belgien: Mütter: Recht während der Arbeitszeit ihre Babys zu stillen

Sozialcharta: Sozialpolitik als Menschenrechtspolitik ? Sozialcharta berührt: Bürgerliche und politische Rechte Meinungsfreiheit Schutz vor Willkür Wirtschaftliche, soziale, kulturelle Rechte Recht auf Arbeit Recht auf Gesundheit Recht auf Bildung Kollektivrechte, Solidaritätsrechte Recht auf gesunde Umwelt Selbstbestimmungsrechte Dogma: Unteilbarkeit der Menschenrechte

Soziale Arbeit und Sozialcharta Sozialcharta > zentrale Schutzbestimmungen Art. 13 Fürsorge Art. 30 Armut Art. 31 Wohnung Staub-Bernasconi – Selbstverständnis Sozialer Arbeit als Menschenrechtsprofession Sozialcharta als Mittel der Umsetzung Klientinnen nicht Bittstellerinnen, sondern Rechtssubjekte mit Rechtsansprüchen Sozialcharta: Internationales Menschenrechtsinstrument mit Kontrollmechanismen, zu denen auch NGOs Zugang haben

Anhang Die folgenden Kapitel verstehen sich als Anhang; können bedarfsweise erörtert/diskutiert werden

Kap.2: Sozialcharta und Menschenrechte Europarat (Sitz in Straßbourg) repräsentiert 810 Mio Menschenin 47 Staaten Verfolgt Ziel der Realisierung von Menschenrechten Überwacht Diskriminierung von Minderheiten (Romas) Befasst sich mit häuslicher Gewalt, Armut Menschenhandel, Drogenhandel, organisiertes Verbrechen Anti-Folter-Konvention Opponiert gegen Todesstrafe 2. Europäische Sozialcharta im Kontext: - EMRK (Europ. Menschenrechtskonvention) - EGMR (Europ. Gerichtshof für Menschenrechte)

Was ist der Europarat ? Europarat = älteste zwischenstaatliche Organisation in Europa 1949 gegründet Zwischenstaatliche internationale Organisation (kein supranationaler Charakter) – die Staaten geben keine direkte Souveränität ab (vergleichbar der UNO) und zeichnen freiwillig Konventionen Mitglieder: EU 27 Albanien Andorra Armenien Aserbeidschan Bosnien & Herzegowina FYROM Kroatien Georgien Island Liechtenstein Moldawien Monaco Montenegro Norwegen Russische Föderation San Marino Serbien Schweiz Türkei Ukraine Abgrenzung zur OSZE (55 Staaten)

Wichtige Abgrenzungen Europarat abzugrenzen vom Europäischen Rat = oberstes Gremium der EU (Treffen der Staats-und Regierungschefs der Mitgliedstaaten; Festlegung der Gemeinschaftspolitik) Europarat abzugrenzen vom Rat der Europäischen Union = wichtigstes Entscheidungsorgan der EU VertreterInnen der Mitgliedstaaten auf MinisterInnenebene (ein Organ, mehrere Zusammensetzungen) EGMR abzugrenzen vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) = Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Sitz in Luxemburg >> Vertragsverletzungsverfahren und Vorabentscheidungsverfahren

Struktur des Europarates Ministerkomitee Entscheidungsorgan 47 AußenministerInnen + Ständige diplomatische VertreterInnen Parlamentarische Versammlung Delegationen aus 47 nationalen Parlamenten (318 Mitglieder) beratendes Organ Kommissar für Menschenrechte unabhängige Einrichtung (seit 1999) Alvaro Gil-Robles (1999 –2006) Thomas Hammarberg ( seit 1.4.2006) Schutz der Menschenrechte in den Mitgliedstaaten + Sensibilisierung der Öffentlichkeit EGMR 1959 eingesetzt Sitz in Straßburg Organ zur Durchsetzung der in der EMRK garantierten Rechte trifft Entscheidungen über Beschwerden wg. EMRK-Verletzungen

Tätigkeiten des Ministerkomitees Politischer Dialog Aufnahme neuer Mitgliedstaaten Überwachung der Einhaltung eingegangener Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten Beschluss von Konventionen und Abkommen Verabschiedung von Empfehlungen an Mitgliedstaaten Beschluss des Haushalts Überwachung der Umsetzung der Urteile des EGMR

Tätigkeiten des Kommissars für Menschenrechte Einhaltung/Schutz der Menschenrechte Umsetzung menschenrechtlicher Standards Dialog mit Regierungen + Länderbesuche Empfehlungen Unterstützung nationaler Menschenrechtsorganisationen

Graphik Europarat Grafik Europarat:

Kap.3 Menschenrechtlich relevante Dokumente Europäische Menschenrechtskonvention -EMRK 1950 + Zusatzprotokolle (14) Europäische Sozialcharta 1961 - ESC + Zusatzprotokoll Europäische Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung – ECPT 1987 + ZP (2) UN-Pakt über wirtschaftliche und kulturelle Rechte (in Ö seit 1978; 155 Vertragsstaaten Recht auf Arbeit, faire Arbeitsbedingungen Soziale Rechte (Unterkunft, Nahrung, Kleidung, Gesundheit) Europäische Charta der Regional- und Minderheitensprachen 1992 Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten 1994 Grundrechtscharta der EU 2000: Umfasst bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte Charta garantiert über die EMRK hinaus KEINE sozialen Rechte

Menschenrechtsinstrumente des Europarates Die Europäische Menschenrechtskonvention = Bürgerlich-politische Rechte Folterverbot Verbot Sklaverei und Zwangsarbeit Recht auf Freiheit Rechtliches Gehör Keine Strafe ohne Gesetz Meinungsäusserungsfreiheit Versammlungsfreiheit Glaubensfreiheit (Beitrittsbedingung zwingend) Die Europäische Sozialcharta = wirtschaftlichw, soziale und kulturelle Rechte Recht der Arbeitnehmerinnen auf Mutterschutz Rechte auf gerechte Arbeitsbedingungen Recht auf Gesundheit Recht auf soziale Sicherheit Recht auf berufliche Bildung Recht der Kinder auf Schutz Recht auf Wohnung Recht auf Schutz gegen Armut und soziale Ausgrenzung (keine Beitrittsbedingung)

EMRK Charakter: völkerrechtlicher Vertrag Ziel: Gewährleistung v. Menschenrechten und Grundfreiheiten auf Ebene des Europarates 4.11.1950 in Rom unterzeichnet 3.9.1953 in Kraft getreten (mit 10 Ratifikationen) EMRK = „geschlossene“ Konvention; dh: Ratifizierung nur durch MS des Europarates (Art. 59 EMRK); ergo: Aufnahme neuer MS in den Europarat: nur, wenn sie EMRK (und ZP) unterzeichnen

Zusatzprotokolle 14 Zusatzprotokolle (ZP): zT Verfahrensänderungen (zB ZP Nr. 8, 9, 11, 14) zT Schaffung neuer Rechte (zB ZP Nr. 1, 4, 6, 7, 12, 13) zT Fakultativprotokolle (zB ZP Nr. 6, 12) –gelten nur für Staaten, die sie ratifiziert haben zT Änderungsprotokolle (insb. ZP Nr. 11, 14) –haben Text der EMRK geändert und bedürfen der Ratifizierung durch alle Vertragsstaaten

Substanz der EMRK Bürgerliche und politische Rechte Ausnahmen: ZP Nr. 1 Schutz des Eigentums (Art. 1; ökonomische Rechte) Recht auf Bildung (Art. 2; soziale Rechte)

Rechte der EMRK (1) Allg. Pflicht zur Achtung der Menschenrechte (Art. 1) Recht auf Leben (Art. 2) Verbot der Folter und unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3) Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit (Art. 4) Recht auf Freiheit und Sicherheit der Person (Art. 5) Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6) Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 7)

Rechte der EMRK (2) Recht auf Achtung des Privat-und Familienlebens (Art. 8) Gedanken-, Gewissens-u. Religionsfreiheit (Art. 9) Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 10) Versammlungs-u. Vereinigungsfreiheit (Art. 11) Recht auf Eheschließung (Art. 12) Recht auf wirksame Beschwerde (Art. 13) Verbot der Diskriminierung (Art. 14)

Rechte der ZP ZP Nr. 1 (1952) ZP Nr. 4 (1963) ZP Nr. 6 (1983) Schutz des Eigentums Recht auf Bildung Recht auf freie Wahlen ZP Nr. 4 (1963) keine Freiheitsentziehung wg. Schulden Recht auf Freizügigkeit Verbot d. Ausweisung eigener Staatsangehöriger Verbot von Kollektivausweisungen ZP Nr. 6 (1983) Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten ZP Nr. 12 (2000) allg. Diskriminierungsverbot ZP Nr. 13 (2002) vollst. Verbot der Todesstrafe in Kriegs- und Friedenszeiten

Wer genießt Schutz nach der EMRK ? Art. 1 EMRK regelt: persönlicher Geltungsbereich (wer ist geschützt?) örtlicher Geltungsbereich (wo gilt die EMRK) – EMRK gilt nicht nur im eigenen Staatsgebiet Persönlicher Geltungsbereich nicht an die Staatsangehörigkeit geknüpft Einige Bestimmungen erlauben Differenzierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 16) Einige Bestimmungen sind nur auf AusländerInnen anwendbar (Art. 1 7. ZP) Einige Bestimmungen sind auf eigene Staatsangehörige beschränkt (Art. 3 (1) 4. ZP)

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten der ERMK / Europaratsstaaten Unterlassen von Eingriffen(„respect“) = Rechtsbereiche als existent anerkennen Schutzpflicht(„protect“) = Privatpersonen in allen staatlichen und nichtstaatlichen Bereichen vor Menschenrechtsverletzungen schützen Gewährleistungspflicht(„fulfil“) = geeignete administrative Strukturen zur Wahrnehmung von Rechten schaffen Ergo: kein „status negativus“, sondern Pflicht zu aktivem Handeln der Staaten

Wichtigste Rechte ? Art. 2 – Recht auf Leben Art. 3 – Verbot der Folter Art. 8 – Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Kap.4: EMRK - Recht auf Leben – Schutz vor Folter Art 2 = Fundamentales Rechtsgut in der EMRK; zentrale Schutznorm Schutz vor willkürlicher, absichtlicher Tötung Notstandsfestes Recht (kann nicht sistiert werden) Staaten haben die Pflicht: Tötungshandlungen zu unterlassen Maßnahmen zu treffen, um andere vor Tötungshandlungen von Privatpersonen zu schützen Todesfälle zu untersuchen Ausnahmen: Todesstrafe in den MS Art 2 Abs 1 (2. Satz): Staat hat das Recht zu töten (im Rahmen des Strafrechtsanwendung) Art 2 Abs 2: wenn Gewaltanwendung unbedingt erforderlich ist (zB in Festnahmesituationen); Gewaltanwendung als ultima ratio (Verhältnismäßigkeit!) Verhältnismäßigkeit ist gegeben, wenn der Angriff einem legitimen Ziel dient, wenn die Mittel tauglich sind, wenn es kein gelinderes Mittel gibt, welche zum Ziel führt

Todesstrafe Soering v. The United Kingdom (Appl. No. 14038/88, 7 July 1989) Öcalan v. Turkey (Appl. No. 46221/99) 12 March 2003 5 May 2005 (Grand Chamber) 1999 in Kenia entführt; 10 Tage ohne Anwalt verhört; Todesurteil durch türk. Staatssicherheitsgericht – 2000 aufgrund Verfassungsänderung in „lebenslänglich“ umgewandelt Große Kammer des EGMR: Verletzung des Rechts auf Vorführung vor den Richter (Art 5 Abs 3 EMRK), des Recht auf richterliche Haftprüfung (Art 5 Abs 4 EMRK), des Recht auf ein unabhängiges / unparteiisches Gericht (Art 6 Abs 1 EMRK), auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 3 EMRK)

Todesstrafe Entwicklung I. ESC Art. 2: kein generelles Verbot der Todesstrafe Art. 3 ESC ist dann verletzt, wenn: Warten auf Exekution in der „death row“ iVm Umständen des Einzelfalles (Soering v. UK, 1989) Art. 3 ESC verletzt, wenn unfaires Verfahren (Öcalan v. Turkey, 2003/2005) II. Protokoll Nr. 6 (1983) = Verbot der Todesstrafe in Friedenszeiten in Kraft seit 1985, von 46 Staaten ratifiziert Protokoll 13 (2002) III. Vollständiges Verbot der Todesstrafe (Kriegs-und Friedenszeiten) in Kraft seit 2003, von 40 Staaten ratifiziert

Recht auf Leben ? EGMR: Art. 2 umfasst nicht das ungeborene Leben, wenngleich dies unter gewissen Umständen (in Zukunft) nicht auszuschließen ist = Vo versus France (Appl. No. 53924/00, 8 July 2004) Recht zu sterben ? = Pretty versus The United Kingdom (Appl. No. 2346/02, 29 April 2002) = Recht auf Leben: grundlegendes Recht; ESC = nur: Pflicht, das Leben zu schützen ! Wortlaut des Art. 2 erlaubt kein Recht zu sterben

Folter ? Art 3 = Verbot der Folter Folter = absichtliche Misshandlung, die sehr ernstes, grausames Leiden (physisch oder psychisch) hervorruft; Umstände des Einzelfalles relevant (Geschlecht, Alter, Gesundheit); zB Vergewaltigung durch die Polizei Folter ist AUCH: unmenschliche Behandlung/Strafe (Scheinexekution) erniedrigende Behandlung/Strafe (körperliche Züchtigung; Zwang zu überlastenden Arbeiten) NICHT jeder Eingriff in die persönliche Integrität ist unmenschlich/erniedrigend; abhängig von: Missachtung einer Person in ihrem Menschsein (Verletzung der Würde)

Definition Folter Art 1 CAT „…jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnisverursacht werden. …“ CAT = UN - Convention against Torture

ECPT 1987 beschlossen (seit 1989 in Kraft) Ziel: Folterprävention Institution: Europäischer Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) Methode: unangekündigte Besuche Berichte, Empfehlungen

Staatliche Pflichten Art 3 = Unterlassungspflicht des Staates Positive Pflichten des Staates (MC versus Bulgaria 39722/98; 4.12.2003): Staat hat Pflicht zu adäquaten strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Vergewaltigung Art 3: Folterverbot umfasst auch: keine Auslieferung in einen Staat, wo der Person Folter oder erniedrigende Behandlung drohen

Kap.5: EMRK - Privat- und Familienleben Art 8: 1. Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat-und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs (4 Garantiebereiche) 2. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, Insofern dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist Eingriff = tun und Unterlassen sowie Erlassung eines Gesetzes

Privatleben Gruppen: 1) Selbstbestimmung über d. eigenen Körper Recht, über Körper und Geist selbst zu bestimmen Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (L. and V. v. Austria; Appl. No. 39392/98, 9 January 2003) 2) Schutz d. Privatsphäre Recht, sich ohne Beobachtung staatl. Organe im öff. Raum bewegen zu können Datenschutz (Schutz der Kommunikation) – Gesetzvorbehalt (nur dann, wenn legitimer Eingriff aufgrund nationaler/öffentlicher Sicherheit) Schutz des Briefverkehrs Schutz d. persönl. Ehre Selbstdarstellung: Recht am eigenen Bild 3) freie Gestaltung d. persönlichen Lebensführung Leben nach eigenen Vorstellungen (Lebensstil) Achtung d. zwischenmenschl. Beziehungen (privat u. geschäftlich)

Familie als schützenswertes Gut Verheiratete und unverheiratete Paare (mit/ohne Kinder); weil: Unehelichkeit schadet nicht! (Kriterium: „tatsächlich bestehendes Familienleben“) Indizien: gemeinsame Wohnung (auch: Wohnwagen, Hausboot) Art u. Länge d. Beziehung Interesse u. Bindung d. PartnerInnen aneinander Schutz umfasst: gleichgeschlechtliche Beziehungen, Eltern-Kind-Beziehungen, Großeltern-Enkel-Beziehungen Anspruch auf Gründung einer Familie

Kap.6: Rechtsdurchsetzung EMRK Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) mit 45.000 Beschwerden/Jahr ständiger Gerichtshof f. MR hauptberuflich tätige RichterInnen Individual- (Art 34 EMRK)/Staatenbeschwerde (Art 33 EMRK) obligatorisch f. alle Staaten Individualbeschwerde durch Einzelpersonen, Personengruppen, NGOs, Pol.Parteien Organisation: Plenum (Wahl d. Präsidenten/Präsidentin, Beschluss über d. Verfahrensordnung) BerichterstatterIn: Vorprüfung Ausschuss(3 RichterInnen) = Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde Kammer(7 RichterInnen) – entscheidet in der Sache Große Kammer(17 RichterInnen) – entscheidet in der Sache; zuständig für schwierige Auslegungsfragen und bei Abgehen von der früheren Rechtsprechung; zuständig für Berufungen gg. Urteile d. Kammer Berufungen: innerhalb v. 3 Monaten ab Urteil Zulässig bei: schwerwiegenden Fragen d. Auslegung od. Anwendung d. EMRK/ZP Entscheidung durch 5er Ausschuss i.d. Großen Kammer Urteil d. Großen Kammer: endgültig (kein weiterer Rechtszug)

Voraussetzungen einer Beschwerde innerstaatlicher Instanzenzug = erschöpft (Subsidiarität d. EMRK) Frist: innerhalb v. 6 Monaten nach endgültiger nationaler Entscheidung Beschwerde darf nicht anonym sein Keine wesentliche Übereinstimmung mit bereits geprüfter Beschwerde (res iudicata: wenn BeschwerdeführerIn, Sachverhalt oder Beschwerdegegenstand identisch sind) Keine Vorlage an den UN Menschenrechtsausschuss erfolgt Nicht offensichtlich unbegründet Kein Missbrauch des Beschwerderechts In Englisch oder Französisch formuliert

Procedere Kein Anwaltszwang Keine Verfahrenskosten Versuch einer „gütlichen Einigung“ durch den EGMR (Vermittlung) Tatsachenerhebung Beweiserhebung Einvernahmen (Stellungnahmen) Urteile (Art 46 EMRK) ergehen auf (1) Feststellung einer Rechtsverletzung oder (2) Leistung – Verpflichtung zu Wiedergutmachung (inkl. Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden) Staat muss Urteil „umsetzen“; Staat befindet über Einzelmaßnahmen und generelle legislative und administrative Maßnahmen