[Anlass vom X.X.].

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 Präsentation transkript:

[Anlass vom X.X.]

Inhaltsverzeichnis Vorlage Situation heute Zentrale Verbesserungen Unsere Argumente

Vorlage «Bundesbeschluss über die Änderung der Verfassungs-bestimmung zur Fortpflanzungsmedizin und Gentechnologie im Humanbereich» (BV Art. 119 Abs. 2 Bst. c): Wortlaut: «Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, … § Bisher: … als ihr sofort eingepflanzt werden können.» … als für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.» Neu:

Vorlage Revision Fortpflanzungsmedizingesetz Entwicklung von 12 Embryonen erlaubt Konservierung von Embryonen erlaubt Zulassung Präimplantationsdiagnostik Die Gesetzesrevision Wurde vom Parlament verabschiedet Kann nur auf der Basis des angepassten Verfassungsartikels in Kraft treten Die Referendumsfrist beginnt automatisch, wenn der Verfassungsartikel angenommen wird

Situation heute Restriktive Gesetzgebung Schweiz eines der restriktivsten Fortpflanzungsmedizin- Gesetze Europas § PID in 27 von 28 EU-Staaten und Norwegen erlaubt § Heute hat die Schweiz eines der restriktivsten Fortpflanzungsmedizingesetze Europas. Teilweise seit Jahrzehnten ist die Präimplatationsdiagnostik, zur Erkennung von schweren Erbkrankheiten, in vielen Ländern Europas zugelassen. In 27 von 28 EU-Staaten, sowie in Norwegen ist PID erlaubt. Verschiedene Massnahmen, welche die Chance auf eine erfolgreiche Unfruchtbarkeitsbehandlung erhöhen, sind in der Schweiz verboten. Deshalb sind oft wiederholte Versuche notwendig, was die Behandlung unnötig verlängert und die Paare emotional stark belastet. Das verunmöglicht eine optimale Behandlung von Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch. Eine Folge der restriktiven Gesetzgebung ist ein Medizintourismus ins Ausland.

Situation heute Restriktive Gesetzgebung Keine optimale Kinderwunsch-behandlung möglich → unnötig reduzierte Erfolgschancen Erhöhtes Risiko für Mehrlingsschwanger- schaften mit hoher Komplikationsgefahr für Mutter und Kind Die Kombination von wiederholten Enttäuschungen und strapaziösen medizinischen Behandlungen ist sehr belastend. Diesen Paaren, die sich nichts sehnlicher wünschen, als ein eigenes Kind in den Armen zu halten, sollten wir nicht unnötig Steine in den Weg legen. Mit der aktuellen Gesetzeslage ist dies allerdings der Fall: Schweizer Paare können in ihrem eigenen Land nicht optimal behandelt werden. Vermeidbare Schwangerschafts-abbrüche und Frühaborte

Was sich ändert Es geht um eine OPTIMALE THERAPIE von Paaren mit unerfülltem Kinderwunsch. Verfassung/Gesetz heute Regelung neu Warum ja? 3er-Regel: Es dürfen nur drei befruchtete Eizellen bis am Tag 5 weiterentwickelt werden. 12er-Regel: Es dürfen 12 befruchtete Eizellen bis Tag 5 weiterentwickelt werden. Höhere Erfolgsquote bei Kinderwunschbehandlungen Alle entwickelten Eizellen müssen übertragen werden. Es müssen nicht alle entwickelten Eizellen übertragen werden. Geeignete dürfen ausgewählt werden. Höhere Erfolgsquote und tieferes Risiko von gefährlichen Mehrlings-schwangerschaften. Es ist verboten, entwickelte Eizellen für spätere künstliche Befruchtungen zu konservieren. Entwickelte Eizellen dürfen konserviert und später übertragen werden. Das Paar muss nicht bei jedem Fehlversuch allen Belastungen erneut ausgesetzt werden. Verbot Präimplantations-diagnostik zur Erkennung von schweren Erbkrankheiten/ Chromosomenfehlern Präimplantationsdiagnostik wird erlaubt. Keine Übertragung von schweren Erbkrankheiten Weniger Schwangerschaftsabbrüche

Zufügen von Spermien (Insemination) Was sich ändert Pränataldiagnostik zur Erkennung von Erbkrank-heiten sowie Schwanger-schaftsabbruch erlaubt Ab Schwanger- schaftswoche 11 Entnahme Eizellen Tag 0 Heute Tag 1 Max. 3 befruchtete Eizellen weiter- entwickeln, übrige einfrieren Nach Annahme Verfassungs- artikel und Gesetz Max. 12 befruchtete Eizellen weiter- entwickeln. Falls vorhanden, übrige einfrieren Tag 5 Präimplantations-diagnostik zur Früh-erkennung schwerer Erbkrankheiten verboten Präimplantations-diagnostik erlaubt – entwickelte Eizellen mit Erbkrankheiten müssen nicht über-tragen werden ALLE entwickelten Eizellen müssen übertragen werden: Risiko von Mehrlings-schwangerschaft Eine EINZIGE lebenskräftige entwickelte Eizelle wird übertragen, übrige einfrieren Zufügen von Spermien (Insemination)

Unnötige seelische und körperliche Belastungen für Betroffene vermeiden Deshalb JA Paare mit unerfülltem Kinderwunsch haben oft einen jahrelangen Leidensweg hinter sich. Jede Kinderwunschbehandlung ist eine körperliche und psychische Belastung für die Betroffenen Es ist falsch, dass die heutige Regelung der Fortpflanzungsmedizin eine optimale Behandlung verunmöglicht Paare mit unerfülltem Kinderwunsch haben oft einen jahrelangen Leidensweg hinter sich. Es ist deshalb falsch, dass ihnen die heutige Regelung der Fortpflanzungsmedizin eine optimale Behandlung verwehrt. Mit dem Verfassungsartikel „Ja zur Fortpflanzungsmedizin“ können wir dies ändern.   Paare mit unerfülltem Kinderwunsch haben oft einen jahrelangen Leidensweg hinter sich. Die Kombination von wiederholten Enttäuschungen und strapaziösen medizinischen Behandlungen ist sehr belastend. Diesen Paaren, die sich nichts sehnlicher wünschen, als ein eigenes Kind in den Armen zu halten, sollten wir nicht unnötig Steine in den Weg legen. Mit der aktuellen Gesetzeslage ist dies allerdings der Fall: Schweizer Paare können in ihrem eigenen Land nicht optimal behandelt werden. Heute verfügt die Schweiz über eines der restriktivsten Fortpflanzungsmedizingesetze in Europa. Verschiedene Massnahmen, welche die Chance auf eine erfolgreiche Unfruchtbarkeitsbehandlung erhöhen, sind verboten. Deshalb sind oft wiederholte Versuche notwendig, was die Behandlung unnötig verlängert und die Paare emotional stark belastet.

Optimale Kinderwunschbehandlung ermöglichen Deshalb JA Der Verfassungsartikel «für die Fortpflanzungsmedizin» verbessert die Kinderwunschbehandlung in der Schweiz: Der Frau kann eine einzige, geeignete und lebensfähige entwickelte Eizelle übertragen werden. Die Chancen auf eine Schwangerschaft werden optimiert. Der Verfassungsartikel „für die Fortpflanzungsmedizin“ verbessert die Kinderwunschbehandlung in der Schweiz. Er erlaubt, 12 anstatt nur 3 befruchtete Eizellen zu entwickeln und entwickelte Eizellen am Tag 5 einzufrieren. Diese Neuregelung ist zentral. Sie ist die Voraussetzung für eine optimale Behandlung: Der Frau kann eine einzige, lebensfähige entwickelte Eizelle übertragen werden. Die Chancen auf eine Schwangerschaft werden optimiert. Das Risiko von Mehrlingsschwangerschaften wird gleichzeitig reduziert.   Bei der künstlichen Befruchtung (in vitro Fertilisation) werden die Eizellen im Reagenzglas mit einer Samenzelle befruchtet und der Frau 5 Tage später übertragen. Das Problem heute ist die sogenannte 3er-Regel: Es dürfen maximal drei befruchtete Eizellen bis Tag 5 entwickelt werden. Die übrigen befruchteten Eizellen müssen eingefroren werden. Zudem müssen alle entwickelten Eizellen übertragen werden – das Einfrieren zu diesem späteren Zeitpunkt ist verboten. Die Problematik dieser 3er-Regel wird schnell klar, wenn man sich vor Augen hält, dass nur jede sechste befruchtete Eizelle entwicklungsfähig ist. Dies gilt auch bei der natürlichen Befruchtung. So müssen den betroffenen Frauen heute zwangsläufig oft nicht entwicklungsfähige Eizellen übertragen werden. Um die Erfolgschance dennoch intakt zu halten, werden deshalb in der Regel zwei bis maximal drei befruchtete Eizellen transferiert. Dies wiederum erhöht das Risiko einer Mehrlingsschwangerschaft mit allen gesundheitlichen Gefahren für Mutter und Kind. Die neue Regelung erlaubt deshalb die Weiterentwicklung von maximal 12 befruchteten Eizellen bis 5 Tage. Jene überlebensfähigen entwickelten Eizellen, die nicht übertragen werden, dürfen eingefroren werden. Mit der neuen Regelung steigt die Erfolgschance für eine Schwangerschaft pro Behandlungszyklus. Denn der Entscheid, welche entwickelte Eizelle übertragen wird, muss erst am Tag 5 gefällt werden. Die Entwicklungsfähigkeit ist am Tag 5 im Mikroskop viel besser ersichtlich als nach Tag 1. Das erlaubt es dann auch, nur eine einzige, entwicklungsfähige Eizelle auszuwählen und zu übertragen. Die konservierten entwickelten Eizellen können für eine weitere Behandlung verwendet werden. Dies kann der Fall sein nach einer erfolglosen Behandlung oder bei einem allfälligen späteren Kinderwunsch. Die entwickelten Eizellen dürfen maximal 10 Jahre aufbewahrt werden. Anschliessend müssen sie vernichtet werden. Mit Zustimmung des Paares dürfen sie für die Stammzellenforschung zur Verfügung gestellt werden.

Unnötige gesundheitliche Risiken für Mutter und Kind reduzieren Deshalb JA Die aktuelle Regelung führt überdurchschnittlich häufig zu Mehrlingsschwangerschaften. Mehrlingsschwangerschaften führen öfters zu Frühgeburten (Risiko für eine Behinderung, erhöhtes Sterberisiko) sowie zu mehr Komplikationen während der Schwangerschaft für die Mutter. Die heutige Rechtslage provoziert unnötige gesundheitliche Risiken für Mutter und Kind. Kinderwunschbehandlungen führen mit der heutigen Regelung überdurchschnittlich häufig zu Mehrlingsschwangerschaften. Mit Mehrlingsschwangerschaften gehen vermehrte Komplikationen während der Schwangerschaft und ein erhöhtes Frühgeburtsrisiko mit Gefahr einer körperlichen und geistigen Behinderungen einher. Diese Risiken können wir mit dem Verfassungsartikel „für die Fortpflanzungsmedizin“ stark reduzieren.   Heute werden der Frau zwei bis maximal drei entwickelte Eizellen übertragen, um die Erfolgschance für eine Schwangerschaft zu erhöhen. Die restriktive Gesetzgebung und die sogenannte 3er-Regel machen dies notwendig. Mit dem Verfassungsartikel „Für die Fortpflanzungsmedizin“ wäre das Übertragen von mehreren entwickelten Eizellen nicht mehr nötig. Es wird nur noch eine, entwicklungsfähige Eizelle übertragen. Das Risiko für eine Mehrlingsschwangerschaft ist damit kaum mehr höher als bei einer natürlichen Befruchtung. Die gesundheitlichen Risiken von Mehrlingsschwangerschaften sind hoch. Frauen, die Zwillinge oder gar Drillinge erwarten, müssen bereits während der Schwangerschaft mit Komplikationen rechnen. Sie leiden häufiger unter hohem Blutdruck, Präeklampsie (Schwangerschaftsvergiftung), Plazentakomplikationen und Blutungen. Das Risiko für eine Frühgeburt vor der 32. Woche ist stark erhöht – oft mit gesundheitlichen Folgen für das Kind. Kinder, die zu früh auf die Welt kommen, haben ein erhöhtes Risiko für körperliche und geistige Behinderungen und ein erhöhtes Sterberisiko.

Mehrlingsschwangerschaften: Beispiel Schweden Nach der Einführung des Einzel-Embryo-Transfers im Jahr 2002 ist die Zahl von Mehrlingsschwangerschaften in Schweden drastisch gesunken. Dies ist wichtig, weil Mehrlingsschwangerschaften öfters zu Frühgeburten führen. Bei Frühgeburten ist das Risiko für eine Behinderung beim Neugeborenen und auch dessen Sterberisiko deutlich erhöht. Auch die Mutter ist bei einer Mehrlingsschwangerschaft vermehrten Komplikationen ausgesetzt. In der Schweiz führt heute jede fünfte erfolgreiche Kinderwunschbehandlung zu einer Mehrlingsschwangerschaft. B. Källen, O. Finnström, A. Lindam, E. Nilsson, K.-G. Nygren, P. Otterblad Olausson, Trends in delivery and neonatal outcome after in vitro fertilization in Sweden. Data for 25 years, in: Human Reproduction, Vol. 25, No. 4, S. 1026-1034, 2010.

Darum Ja Die Vorlage ist ausgewogen und zeitgemäss: Die Vorlage regelt die Fortpflanzungsmedizin nach wie vor nach strengen ethischen Vorgaben (keine Selektion von entwickelten Eizellen nach positiven Eigenschaften). Die Präimplantationsdiagnostik ist in den meisten europäischen Ländern zugelassen und längst etabliert. Schweizer Paare sollen nicht ins Ausland müssen, um eine optimale Therapie zu erhalten (kein Fortpflanzungsmedizin-tourismus). Die Vorlage hält Mass und ist eine ausgewogene Antwort auf gesellschaftliche und medizinische Entwicklungen. Sie stellt die Eigenverantwortung der betroffenen Paare in den Vordergrund. Auch die nationale Ethikkommission spricht sich für eine zeitgemässe Fortpflanzungsmedizin aus.   PID ist in den meisten westeuropäischen Staaten etabliert und anerkannt. Die Schweiz ist in dieser Hinsicht weit im Hintertreffen und droht den Anschluss zu verlieren. Aufgeklärte westliche Gesellschaften können verantwortungsvoll mit dieser Technologie umgehen, das zeigt ein Blick auf die Europakarte: Mit Ausnahme von Litauen ist PID in allen EU-Ländern und auch in Norwegen zulässig, teilweise schon mehr als 20 Jahre lang. Zudem bleibt der Zugang zur künstlichen Befruchtung und Präimplantationsdiagnostik (PID) auch mit der neuen Vorlage auf einen kleinen Kreis von einigen Hundert Personen beschränkt. Fortpflanzungsverfahren und die Untersuchung des Erbgutes von in vitro befruchteten Eizellen sind Paaren vorbehalten, die auf keinem anderen Weg ein Kind bekommen können oder bei denen die Gefahr besteht, dass sie ihren Nachkommen schwere Krankheiten vererben. Für alle anderen Personen besteht kein Zugang zu künstlichen Befruchtung und PID. Die Schweiz kennt heute eines der restriktivsten Fortpflanzungsmedizingesetze in Europa. Eine optimale Behandlung ist aufgrund der Gesetzgebung nicht möglich. Mit der Annahme des Verfassungsartikels für die Fortpflanzungsmedizin müssen Schweizer Paare nicht mehr ins Ausland reisen, um eine optimale Behandlung zu erhalten. Die Schweiz verfügt über eines der restriktivsten Fortpflanzungsmedizingesetze in Europa. Es sind verschiedene Methoden verboten. Deshalb reisen jährlich mehrere hundert Paare ins Ausland, weil sie dort Behandlungsmöglichkeiten vorfinden, welche in der Schweiz verboten sind. Vorhandene Infrastruktur und bestehendes Know-how nützen Bei Annahme der Vorlage können Paare von der hochstehenden Infrastruktur und dem vorhandenen Know-how in der Schweiz profitieren und müssen nicht mehr ins Ausland reisen, um eine optimale Behandlung zu erhalten. Schweizer Reproduktionsmediziner und Reproduktionsmedizinerinnen zeichnen sich durch ein hohes Berufsethos aus und sind bekannt für eine genaue Datenerfassung und Kommunikation. Seit das Fortpflanzungsmedizingesetz im Jahr 2001 in Kraft gesetzt wurde, sind von Schweizer Kinderwunsch-Zentren weder Missbräuche, noch Gerichtsfälle bekannt geworden. Rückstand in Forschung und Entwicklung verhindern Fällt die Schweiz aufgrund von restriktiven gesetzlichen Bestimmungen zu stark hinter das Ausland zurück, droht ein unüberbrückbarer Gap zu entstehen: Während im Ausland die Forschung und Technologie weiter fortschreitet, bleibt die Schweiz stehen. Ist der Rückstand einmal zu gross, können wir nicht mehr aufholen. Das hat negative Auswirkungen auf den Forschungsstandort Schweiz. Vor allem aber hat es negative Auswirkungen für die Schweizer Patientinnen und Patienten, welche immer mehr ins Ausland fahren müssen, um die optimale medizinische Behandlung zu erhalten. Besser erlauben und kontrollieren als verbieten Werden Untersuchungen am Erbgut von in vitro entwickelten Eizellen in der Schweiz erlaubt, so lässt sich die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kontrollieren. Verlassen betroffene Paare die Schweiz, um sich im Ausland behandeln zu lassen, ist keine Qualitätskontrolle und keine Überprüfung der medizinischen Rahmenbedingungen möglich. Die Paare, die sich im Ausland behandeln lassen, kommen dann oft mit Mehrlingsschwangerschaften zurück und lassen sich in den hiesigen Spitälern behandeln (inkl. Frühgeburten).

Darum Ja Eigenverantwortung der Eltern im Zentrum: PID ist nichts anderes als eine zeitlich vorverlegte Pränatal-diagnostik. Wie bei dieser soll der Entscheid vollumfänglich bei den Eltern liegen. Die Präimplantationsdiagnostik führt zu weniger Schwangerschaftsabbrüchen Das Stimmvolk setzt auf eigenverantwortliche Lösungen Die Gleichbehandlung von Präimplantations- und Pränataldiagnostik ist letztlich konsequent. Aus ethisch-moralischer Sicht steigt die Schutzwürdigkeit des werdenden Lebens mit der zunehmenden Entwicklung des Embryos. Es ist deshalb zu vermeiden, ein Kind mit ausgebildeten Organen und Körperteilen entstehen zu lassen, wenn die Eltern bereits von Anfang an wissen, dass sie ein behindertes oder schwer krankes Kind nicht austragen werden. Ein Schwangerschaftsabbruch ist in der Schweiz bis zur 12. Schwangerschaftswoche straffrei möglich. Das Stimmvolk sprach sich im Jahr 2002 deutlich für diese Form der Fristenregelung aus. Es besteht also ein breiter gesellschaftlicher Konsens, einen Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Woche zu erlauben. Demgegenüber ist heute der Verzicht auf das Übertragen einer 5 Tage alten entwickelten Eizelle, die später abgetrieben wird, verboten. Dieser Widerspruch kann mit der Verfassungs- und Gesetzesänderung behoben werden.   Die Präimplantationsdiagnostik erlaubt es, eine entwickelte Eizelle noch vor der Übertragung auf schwere Erbkrankheiten hin zu untersuchen. Gesunde Träger einer schweren Erbkrankheit können nur dank der Präimplantationsdiagnostik eine Übertragung auf ihr Kind ausschliessen. Bis anhin mussten sie eine Schwangerschaft „auf Probe“ und je nach Ergebnis der vorgeburtlichen Untersuchungen einen Schwangerschaftsabbruch in Kauf nehmen. Weil schwere Erbkrankheiten oft eine sehr hohe Übertragungsrate aufweisen (>25 Prozent), ist die Präimplantationsdiagnostik für betroffene Paare ein Segen. Viele europäische Länder mit Ausnahme von Litauen und der Schweiz erlauben PID zwecks Früherkennung von schweren Erbkrankheiten. Damit verunmöglichen wir es gesunden Trägern von schweren Erbkrankheiten, ohne Übertragungsrisiko Eltern zu werden. Mit dem Verfassungsartikel für die Fortpflanzungsmedizin können wir das ändern. Die Präimplantationsdiagnostik ermöglicht zudem, ebenfalls bereits vor der Übertragung der entwickelten Eizelle allfällige Chromosomenstörungen festzustellen. Damit kann der Entscheid für oder gegen eine genetische Untersuchung bereits vor einer Schwangerschaft gefällt werden. Wie bei den vorgeburtlichen Untersuchungen (Pränataldiagnostik) soll der Entscheid auch bei der Präimplantationsdiagnostik alleine in der Verantwortung der Eltern liegen. Die Eltern haben zudem das Recht auf Nicht-Wissen – eine PID ist ein bewusster Entscheid, man kann auch verzichten. Der Staat soll bei der Präimplantationsdiagnostik auf die Eigenverantwortung der betroffenen Paare setzen – wie er dies auch bei der Pränataldiagnostik tut: Es liegt heute in der alleinigen Verantwortung der Eltern, ob sie ein Kind, bei dem während der Schwangerschaft eine schwere Behinderung festgestellt wird, zur Welt bringen wollen oder nicht. Dieser Grundsatz ist in der Schweiz spätestens seit der Einführung der Fristenlösung unbestritten. Mit der Pränataldiagnostik kann dieser Entscheid für jene Paare mit einem unerfüllten Kinderwunsch vorverlegt werden.   Präimplantationsdiagnostik (PID) ist freiwillig – die Betroffenen entscheiden