Rechtlicher Rahmen INSPIRE – BbgGDIG – EFRE Kontaktstelle GDI-DE des Landes Brandenburg Ralf Strehmel
Betroffene Geodaten und Geodatendienste Brandenburgisches Geodateninfrastrukturgesetz - BbgGDIG Feststellung der Betroffenheit § 4 Abs. 5 BbgGDIG Die bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden vorhandenen Geodaten und Geodatendienste im Sinne von § 1 und 3 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Erfassung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.
Was bedeutet „rechtlich vorgeschrieben“? Kommunen müssen rechtlich verpflichtet sein, durch ein Gesetz oder durch eine Verwaltungsvorschrift, eine Einzelverfügung oder zwei- und mehrseitige Vereinbarungen Daten müssen vorliegen -> keine Erhebungspflicht! Daten müssen elektronisch vorliegen -> keine Umwandlungsverpflichtung!
Anwendung der rechtlichen Auslegung zum § 4 Abs. 5 BbgGDIG Inanspruchnahme der EFRE-GDI-Förderung enthält Begründungen zur Betroffenheit von Kommunen durch INSPIRE die Geodaten gemäß der GDI-Förderrichtlinie sind Teil der Geodateninfrastruktur und sind in elektronische Form der GDI-BE/BB zur Verfügung zu stellen rechtliche Grundlage ergibt sich aus Zuwendungsbescheid in Verbindung mit der GDI-Förderrichtlinie, wenn diese Geodaten digitalisiert wurden und zu einem oder mehreren INSPIRE-Thema(en) zugeordnet werden können. Zuwendungsempfänger der EFRE-GDI-Förderung sind unter den genannten Bedingungen verpflichtet, INSPIRE umzusetzen!
Dauerhaftigkeit Nach Ende des Durchführungs-/ Investitionszeitraums beginnen die 5 Jahre der Dauerhaftigkeit. In dieser Phase ist der Begünstigte verpflichtet, das Ergebnis der Förderung der GDI zur Verfügung zu stellen Die Phase wird überwacht Beispiel: Der Durchführungs-/ Investitionszeitraum endete am 30.06.2010 – Der Begünstigte hat die Ergebnisse der Maßnahme bis zum 30.06.2015 bereitzustellen
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