Runder Tisch gegen häusliche Gewalt Solingen

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 Präsentation transkript:

Runder Tisch gegen häusliche Gewalt Solingen Arbeitskreis „Kinder und häusliche Gewalt“    Infos aus der Fachtagung „Mutig fragen, besonnen handeln“ am 12.11.2008 Hünnekes

Der Zweijährige im Nachbarhaus schreit ständig In der Nachbarwohnung prügelt sich das Elternpaar In der KiTa kommt ein Junge ganz unregelmäßig und trägt dann zu dünne Kleidung Im Sportunterricht fallen blaue Flecken auf Ein Erstklässler verkriecht sich oft unter dem Tisch Die Schülerin hat ein Geheimnis mit ihrem Onkel Das alles können Hinweise unter anderen sein, die auf häusliche Gewalt hindeuten. Beobachter suchen Möglichkeiten, tätig zu werden.

Niemand alleine – keine Person und keine Institution – kann Anzeichen von Gewalt in ihrer Bedeutung einordnen schützend eingreifen fachlich kompetent und jeweils parteilich unterstützen entgegenstehende Interessen und Rechtsansprüche abklären und Lösungen finden Wiederholung von Gewalt vorbeugen

Netzwerk bei (potentieller) Gewalt gegen Kinder Familie Familienhilfezentren GewSchG

§ 8a SGB VIII: Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung Das Jugendamt führt eine Gefahrenanalyse unter Hinzuziehung von Fachkräften durch, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bekannt werden. Dabei sind die Betroffenen einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Minderjährigen nicht in Frage gestellt wird. In Trägervereinbarungen wird sichergestellt, dass alle im Bereich des SGB VIII derart arbeiten und auf die Wahrnehmung von Hilfen drängen sowie gegebenenfalls das Jugendamt informieren.

Gesetzliche Regelungen zur Schweigepflicht § 34 StGB: Rechtfertigender Notstand Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

Gewaltschutz- bzw. Polizeigesetz: Die Polizei kann aussprechen für max. 10 Tage!: Platzverweis sowie Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot Innerhalb der Frist kann Antrag auf Wohnungszuweisung bei Gericht gestellt werden. Antrag verlängert die Frist um weitere 10 Tage. Gilt für alle Formen des Zusammenlebens.

Für weitere Fragen, für Gespräche über Beobachtungen sind ansprechbar die Mitglieder des Arbeitskreises „Kinder und häusliche Gewalt“