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 Präsentation transkript:

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- Ihr Werbeauftritt erscheint auf Großbild – Plasma Monitoren 42“ an einem stark frequentierten Standort Warenhaus/ EKZ mit sehr gutem Image und hervorragendem Angebot in der Großfläche -Aufmerksamkeitsstarke Platzierung direkt im Blick des Betrachters: (Obere Rollsteige nähe Cafe/Restaurant, untere Rollsteige in der Mall und im Haupteingangsbereich Behrens & Haltermann je Zone max.30 Spots) - Hoher Kundendurchlauf von bis zu Besuchern/Blickkontakten pro Monat / ca. 4,5 Mio. p.a. - Innovatives, neuartiges Medium (bewegte Bilder ziehen das Auge magisch an) - Hohe Erscheinungshäufigkeit; Ihr Spot erscheint wenigstens bis zu x im Monat (ideal 7200 x) -Ständige Aktualität durch Änderungsservice z.B. Angebote, Neuheiten, Veranstaltungen oder Personalsuche -Regelmäßiger Wartungsservice sorgt für dauerhafte Präsentatio n INDEX INFO PREISE GALERIE AGBS ÜBER UNS ÜBER UNS ÜBER UNS ÜBER UNS

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INDEX INFO PREISE GALERIE AGBS ÜBER UNS ÜBER UNS ÜBER UNS ÜBER UNS Wir starten in kürze... Ihre Werbung an stark frequentierten Standorten / hier EKZ Holstein-Center Itzehoe Sehr geehrte Damen und Herren, die Firma business media consultant & partner gbr gehört zu den führenden Anbietern im Segment der Multimedia-Werbung. Wir realisieren erfolgreich Marketingkonzepte für große, mittelständische und kleine Auftraggeber. Im Laufe der nächsten Monate werden wir verstärkt in Schleswig-Holstein aktiv. Nunmehr liegt uns der Auftrag eines der führenden Itzehoer Frequenzzentren vor. Für das Einkaufszentrum Holstein-Center in Itzehoe werden wir in Kürze diverse Plasma – Großbildmonitore installieren, auf denen Industrie und Gewerbetreibende die Möglichkeit haben, sich werblich in Form einer Power Point Präsentation darzustellen.

INDEX INFO PREISE GALERIE AGBS ÜBER UNS ÜBER UNS ÜBER UNS ÜBER UNS 1. Veröffentlichung 1. Veröffentlichung a)Der Auftraggeber beauftragt bmc mit der Veröffentlichung eines oder mehrerer Werbespots in einer Werbeschleife in vorgenanntem Projekt. Die Reihenfolge der Präsentationen legt bmc fest. a)Der Auftraggeber beauftragt bmc mit der Veröffentlichung eines oder mehrerer Werbespots in einer Werbeschleife in vorgenanntem Projekt. Die Reihenfolge der Präsentationen legt bmc fest. b)Der Auftraggeber belegt den Werbeplatz ab dem vereinbarten Beginn unter der Voraussetzung, das die Werbeanlage installiert ist. b)Der Auftraggeber belegt den Werbeplatz ab dem vereinbarten Beginn unter der Voraussetzung, das die Werbeanlage installiert ist. c)Schadensersatzansprüche von Seiten des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, bmc fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) zur Last. Der vorstehende Haftungsausschuss gilt ferner nicht für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung der Gesundheit oder des Lebens. c)Schadensersatzansprüche von Seiten des Auftraggebers sind ausgeschlossen, es sei denn, bmc fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) zur Last. Der vorstehende Haftungsausschuss gilt ferner nicht für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen Verletzung der Gesundheit oder des Lebens. d)Die Haftung von bmc ist in dem in Buchstabe c) genannten Umfang der Höhe nach auf dem Vertragstypischen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden typischen, unmittelbaren Schaden begrenzt d)Die Haftung von bmc ist in dem in Buchstabe c) genannten Umfang der Höhe nach auf dem Vertragstypischen, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden typischen, unmittelbaren Schaden begrenzt e)bmc behält sich vor, die Platzierung und die Größe der Werbeanlage innerhalb des Projektes zu ändern, sofern dies aus technischen oder anderen wichtigen Gründen, insbesondere auch des Lichteinfalls erforderlich wird, wenn dieses für den Auftraggeber zumutbar ist. e)bmc behält sich vor, die Platzierung und die Größe der Werbeanlage innerhalb des Projektes zu ändern, sofern dies aus technischen oder anderen wichtigen Gründen, insbesondere auch des Lichteinfalls erforderlich wird, wenn dieses für den Auftraggeber zumutbar ist. f)bmc gewährleistet, das die Werbeanlage während der Öffnungszeiten des Projektstandortes, werktäglich durchschnittlich acht Stunden zur Werbung eingeschaltet ist. Längere Schaltzeiten während der Öffnungszeiten des Projektstandortes können mit möglichen Ausfallzeiten verrechnet werden. f)bmc gewährleistet, das die Werbeanlage während der Öffnungszeiten des Projektstandortes, werktäglich durchschnittlich acht Stunden zur Werbung eingeschaltet ist. Längere Schaltzeiten während der Öffnungszeiten des Projektstandortes können mit möglichen Ausfallzeiten verrechnet werden. g)Ausfallzeiten die länger als sechs Werktage dauern, werden kostenlos an die Laufzeit angehängt g)Ausfallzeiten die länger als sechs Werktage dauern, werden kostenlos an die Laufzeit angehängt 2. Ablehnung / Stornierung eines Auftrages durch bmc 2. Ablehnung / Stornierung eines Auftrages durch bmc a)bmc behält sich vor, den Auftrag aus inhaltlichen technischen oder wettbewerbsrechtlichen Gründen abzulehnen. a)bmc behält sich vor, den Auftrag aus inhaltlichen technischen oder wettbewerbsrechtlichen Gründen abzulehnen. b)Sollte eine Ablehnung innerhalb der Laufzeit aus den unter a) genannten Gründen notwendig werden, so begrenzt sich der Schadenersatz auf die bereits gezahlten Prämien der noch ausstehenden Monate, es sei denn, es gilt 1c). b)Sollte eine Ablehnung innerhalb der Laufzeit aus den unter a) genannten Gründen notwendig werden, so begrenzt sich der Schadenersatz auf die bereits gezahlten Prämien der noch ausstehenden Monate, es sei denn, es gilt 1c). c) Sollte bmc innerhalb von 24 Monaten nach Auftragsunterzeichnung noch keine Werbeanlage aufgehängt haben, so erlischt der Vertrag. c) Sollte bmc innerhalb von 24 Monaten nach Auftragsunterzeichnung noch keine Werbeanlage aufgehängt haben, so erlischt der Vertrag. 3. Erstellung und Qualität der 3. Erstellung und Qualität der Präsentation Präsentation Bei der Präsentation gewährleistet bmc die übliche, nach den Möglichkeiten der Vorlagen und der technischen Auflösung gegebene Wiedergabequalität Bei der Präsentation gewährleistet bmc die übliche, nach den Möglichkeiten der Vorlagen und der technischen Auflösung gegebene Wiedergabequalität b)Kommt der Auftraggeber mit der Lieferung von Unterlagen oder Daten zur Erstellung/ Installation der Präsentation in Verzug, so bleibt die Fälligkeit der Vergütung hiervon unberührt. b)Kommt der Auftraggeber mit der Lieferung von Unterlagen oder Daten zur Erstellung/ Installation der Präsentation in Verzug, so bleibt die Fälligkeit der Vergütung hiervon unberührt. c)Für verloren gegangene Gestaltungsvorlagen übernimmt bmc keine Haftung, es sei denn, es gilt 1c). c)Für verloren gegangene Gestaltungsvorlagen übernimmt bmc keine Haftung, es sei denn, es gilt 1c). 4. Korrekturabzug / Reklamation 4. Korrekturabzug / Reklamation a)Sofern der Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen nach Zusendung des Korrekturabzuges keine schriftlichen Änderungswünsche anmeldet, gelten Inhalt und Form der Präsentation als genehmigt. b)Reklamationen bezüglich der Präsentation hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. a)Sofern der Auftraggeber innerhalb von sieben Tagen nach Zusendung des Korrekturabzuges keine schriftlichen Änderungswünsche anmeldet, gelten Inhalt und Form der Präsentation als genehmigt. b)Reklamationen bezüglich der Präsentation hat der Auftraggeber unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Störungen der Werbeanlage sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen ab Kenntnisnahme zu melden. Störungen der Werbeanlage sind unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen ab Kenntnisnahme zu melden. 5. Vergütung 5. Vergütung a)Die Vergütung für die vereinbarte Erstlaufzeit ist bei Veröffentlichung, spätestens aber bis zum vereinbarten Vertragsbeginn sofort im Voraus fällig. Dies gilt auch für die erste Rate, bei Ratenzahlung. Folgeraten sind ebenfalls im Voraus für den vereinbarten Zahlungszeitraum zu zahlen. a)Die Vergütung für die vereinbarte Erstlaufzeit ist bei Veröffentlichung, spätestens aber bis zum vereinbarten Vertragsbeginn sofort im Voraus fällig. Dies gilt auch für die erste Rate, bei Ratenzahlung. Folgeraten sind ebenfalls im Voraus für den vereinbarten Zahlungszeitraum zu zahlen. b)Ratenzahlungen sind nur per Lastschrift möglich. Bei Zahlungen per Rechnungen erhebt bmc einen Aufschlag von 3 %. b)Ratenzahlungen sind nur per Lastschrift möglich. Bei Zahlungen per Rechnungen erhebt bmc einen Aufschlag von 3 %. c)Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, es sei denn, sein Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig tituliert. c)Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nicht berechtigt, es sei denn, sein Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig tituliert. d)Nicht in Anspruch genommene Änderungen, die im Rahmen der Änderungspauschale vereinbart wurden, sind nicht verrechenbar. Die Änderungspauschale wird auch für die Folgejahre vereinbart. d)Nicht in Anspruch genommene Änderungen, die im Rahmen der Änderungspauschale vereinbart wurden, sind nicht verrechenbar. Die Änderungspauschale wird auch für die Folgejahre vereinbart. 6. Gebühren 6. Gebühren a)Wird eine Lastschrift von der Bank des Auftraggebers nicht eingelöst, so hat bmc Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung von 15,00 € je Lastschrift. a)Wird eine Lastschrift von der Bank des Auftraggebers nicht eingelöst, so hat bmc Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung von 15,00 € je Lastschrift. b)Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Vertragsbeginn, so hat bmc einen Anspruch auf eine pauschale Vergütung in Höhe von 75 % der vereinbarten Prämien. b)Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Vertragsbeginn, so hat bmc einen Anspruch auf eine pauschale Vergütung in Höhe von 75 % der vereinbarten Prämien. c)In den unter a) und b) beschriebenen Fällen bleibt dem Auftraggeber der Nachweis offen, das bmc ein geringerer Schaden entstanden ist. c)In den unter a) und b) beschriebenen Fällen bleibt dem Auftraggeber der Nachweis offen, das bmc ein geringerer Schaden entstanden ist. 7. Mitbewerberausschluss 7. Mitbewerberausschluss a)Wird mit dem Auftraggeber ein Mitbewerberausschluss vereinbart, so hat bmc Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung von 50 % des vereinbarten Auftragwertes. a)Wird mit dem Auftraggeber ein Mitbewerberausschluss vereinbart, so hat bmc Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung von 50 % des vereinbarten Auftragwertes. b)Der Mitbewerberausschluss beschränkt sich nur auf Mitbewerber aus dem Ort, in dem der Auftraggeber seinen vorgenannten Firmensitz hat. Ein Mitbewerberausschluss für das gesamte Werbeprojekt ist nicht möglich. b)Der Mitbewerberausschluss beschränkt sich nur auf Mitbewerber aus dem Ort, in dem der Auftraggeber seinen vorgenannten Firmensitz hat. Ein Mitbewerberausschluss für das gesamte Werbeprojekt ist nicht möglich. 8. Haftung und Copyright 8. Haftung und Copyright a)Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für seine Präsentation und stellt bmc von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch wettbewerbs-, urheber-, namens- oder markenrechtlicher Art frei, es sei denn, es gilt 1c). a)Der Auftraggeber übernimmt die volle Haftung für seine Präsentation und stellt bmc von Ansprüchen Dritter, insbesondere auch wettbewerbs-, urheber-, namens- oder markenrechtlicher Art frei, es sei denn, es gilt 1c). b)bmc ist nicht verpflichtet die Präsentation dahingehend zu überprüfen, ob sie durch Rechte Dritter oder bestehender Besuchsordnungen beeinträchtigt werden. b)bmc ist nicht verpflichtet die Präsentation dahingehend zu überprüfen, ob sie durch Rechte Dritter oder bestehender Besuchsordnungen beeinträchtigt werden. 9. Schlussbestimmungen 9. Schlussbestimmungen Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Sämtliche Vereinbarungen, Nebenabreden oder Reklamationen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Reklamationen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses. b)Gerichtsstand für beide ist Schwerin. b)Gerichtsstand für beide ist Schwerin. c)Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt. bmc und der Auftraggeber verpflichten sich für diesen Fall, diese Bestimmung durch eine rechtlich zugelassene, möglichst inhaltsgleiche Bestimmung zu ersetzen. c)Sollte eine Bestimmung in diesen Lieferungs- oder Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen hiervon unberührt. bmc und der Auftraggeber verpflichten sich für diesen Fall, diese Bestimmung durch eine rechtlich zugelassene, möglichst inhaltsgleiche Bestimmung zu ersetzen.