Menschen mit Behinderungen und das Recht auf Arbeit Ass.-Prof. Dr. Andreas Mair.

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 Präsentation transkript:

Menschen mit Behinderungen und das Recht auf Arbeit Ass.-Prof. Dr. Andreas Mair

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK) Utopie oder realisierbares Versprechen? Wer schafft die Arbeitsplätze? Wer entscheidet über die Zuteilung der Arbeitsplätze? Wer finanziert die Arbeitsplatz- beschaffung? Müssen die Konventionsstaaten das Recht auf Arbeit ernst nehmen? Art 27 UN-BRK verlangt keine Schaffung konkreter Arbeitsplätze für MmB ABER: Art 27 UN-BRK will Voraussetzungen für Teilhabe von MmB am Arbeits- leben schaffen

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK) Leitidee 1: So wenig Sonderarbeitswelten wie möglich Leitidee 2: Realisierung eines inklusiven Arbeitsmarktes Verpflichtungsgehalt für die Konventionsstaaten Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung): Art 27 UN-BRK enthält insgesamt 13 Teilgarantien des Rechts auf Arbeit. ZB: Teilgarantien sind aber von unterschiedlicher Relevanz und Verbindlichkeit für die Konventionsstaaten DiskriminierungsverbotKoalitionsrechtBeschäftigungsförderung

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK) Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):  Arbeit muss angemessen entlohnt werden (…) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit (…) beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu ver- dienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird Garantien für MmB:  Realisierung eines inklusiven Arbeitsmarktes Inklusion heißt: Arbeitswelt soll an Bedürfnisse von MmB angepasst werden Fehlübersetzung in der deutschsprachigen Fassung der UN-BRK  Überprüfung der Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK) Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):  Überprüfung der Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten Dreiteilung der Arbeitswelt: Allgemeiner Arbeitsmarkt„Geschützter“ Arbeitsmarkt„Ersatzarbeitsmarkt“ „1. Arbeitsmarkt“„2. Arbeitsmarkt“„3. Arbeitsmarkt“ vorwiegend nichtbehinderte Menschen beschäftigt SONDERARBEITSWELTEN Produktionsleistung von MmB am freien Markt verwertbar Beschäftigungs- therapeutischer Ansatz

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK) Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):  Überprüfung der Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten „Geschützter“ Arbeitsmarkt Integrative Betriebe (§11 BEinstG) mit UN-BRK vereinbar  MmB werden nicht abgeschottet  BEinstG stellt sicher, dass MmB für ihre Arbeit in integrativen Betrieben an- gemessen entlohnt werden

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK) Recht auf freie Wahl der Arbeit in einem „integrativen“ Arbeitsmarkt Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):  Überprüfung der Notwendigkeit von Sonderarbeitswelten „Ersatzarbeitsmarkt“ „Geschützte Werkstätten“ aus Sicht der UN-BRK problematisch Gründe dafür: Segregierender Charakter und oft keine angemessene Bezahlung Aber: UN-BRK enthält kein explizites Verbot geschützter Einrichtungen UN-BRK möchte Diskussionsprozess initiieren

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK) Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung): Konventionsstaaten müssen „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen schützen“ Garantien für MmB:  Gesetzgeber muss für rechtliche Absicherung sorgen  Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in Ein- richtungen des Ersatzarbeitsmarkts beschäftigt sind

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK) Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen Art 27 UN-BRK (Arbeit und Beschäftigung):  Gesetzgeber muss für rechtliche Absicherung sorgen  Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in Ein- richtungen des Ersatzarbeitsmarkts beschäftigt sind § 7 BEinstG (§ 7b Abs 1 Z 2 BEinstG) keine Entgeltschmälerung Aus Sicht der UN-BRK ist die Gleichwertigkeit der von MmB in derartigen Ein- richtungen geleisteten Arbeit zu überprüfen

Recht auf Arbeit (Art 27 UN-BRK) Fazit  Recht auf Arbeit als starkes Signal an die Konventionsstaaten  Republik Österreich hat viele Vorgaben des Art 27 UN-BRK bereits realisiert  Aber: Beschäftigung von MmB in den Sonderarbeitswelten ist aus der Sicht der UN- BRK kritisch zu hinterfragen  Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen gilt auch für MmB, die in geschützten Einrichtungen arbeiten

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!